Keine Schenkungsteuer bei Abfindung für Verzicht auf Zugewinnausgleich

Der Beitrag befasst sich mit dem Urteil des BFH vom 01.09.2021 zu Abfindungen in Eheverträgen für den Verzicht auf Zugewinnausgleich

Ohne ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, erkennt der BFH nunmehr Konstellationen an, in denen die Zahlung einer Abfindung nach Beendigung der Ehe für einen vorher geregelten Verzicht auf Zugewinnausgleich nicht der Schenkungsteuer unterliegt.

Eheverträge werden vor, zu Beginn oder während der Ehe (sog. „vorsorgende Eheverträge“), in einer ehelichen Krisensituation (sog. „Krisen-Eheverträge“) oder im Hinblick auf eine in Aussicht stehende oder bevorstehende Scheidung (sog. „Scheidungs-Eheverträge“) geschlossen. Sie werden regelmäßig nicht aus steuerlichen Motivationen geschlossen. Allerdings können sowohl Abschluss als auch ihre Umsetzung für die Beteiligten zu einer unerwarteten Steuerlast führen. Gerade im Scheidungsfall ist es für die Beteiligten fernliegend, sich etwas schenken zu wollen. Einen Sonderfall in diesem Kontext stellen seit jeher Abfindungen für den Verzicht auf einen Zugewinnausgleich dar, ein Thema welchem sich aktuell auch der Bundesfinanzhof (BFH) nochmals ausführlich gewidmet hat.

Der Ausgangsfall

Die Klägerin schloss mit ihrem späteren Ehemann einen notariellen Ehevertrag. In diesem Ehevertrag vereinbarten die Brautleute den Güterstand der Gütertrennung.

ExkursGesetzlicher Regelfall ist die sog. Zugewinngemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, muss der unterschiedliche Vermögenszuwachs der beiden Eheleute seit Bestehen der Ehe ausgeglichen werden. Es entsteht eine (steuerfreie) Zugewinnausgleichsforderung. Auch in der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute während der Ehe grundsätzlich getrennt. Am Ende wird nur ausgeglichen, soweit ein Ehepartner „mehr“ erwirtschaftet hat als der andere.

Die Zugewinngemeinschaft wird gelegentlich als ungerecht empfunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ehepartner Unternehmer ist. Ein Gegenvorschlag  ist die sog. Gütertrennung, die im Ehevertrag notariell vereinbart werden muss. Gütertrennung heißt, dass die Vermögen während der Ehe getrennt bleiben; nach der Ehe findet kein Ausgleich statt. Die gesetzliche Erbquote der Eheleute verringert sich; die Pflichtteilsquote von Kindern erhöht sich.

Ferner wurde vereinbart, dass die Klägerin im Falle der Scheidung einen indexierten Zahlungsanspruch hat, wenn die Ehe 15 volle Jahre bestanden hat. Des Weiteren wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Relativ zeitnah nach Ablauf der 15 Jahre wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Klägerin erhielt den vereinbarten Betrag.

Das Finanzamt sah in der Zahlung eine freigebige Zuwendung (Schenkung) und setzte Schenkungsteuer fest. Sowohl der Einspruch als auch die gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer erhobene Klage vor dem Finanzgericht München blieben erfolglos.

Ganz anders der BFH. Die Bundesrichter „kassierten“ die Entscheidung des Finanzgerichts München und hoben den Schenkungsteuerbescheid auf. 

Würdigung durch den BFH

Anders als das Finanzamt und das Finanzgericht München kommt der BFH in seinem Urteil vom 01.09.2021 (II R 40/19) zu dem Ergebnis, dass die Zahlung weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfülle. Der frühere Ehemann der Klägerin habe sich nämlich nicht zu einer sofortigen Pauschalabfindung ohne Gegenleistung verpflichtet. Nach der getroffenen Vereinbarung sollte die Klägerin erst im Fall einer Scheidung eine Zahlung zur Abgeltung verschiedener ggf. gesetzlich möglicher familienrechtlicher Ansprüche erhalten. Diese seien lediglich dem Umfang nach durch die vorherige Vereinbarung modifiziert worden. Hinzu träte, dass es sich bei der Vereinbarung der Abfindungszahlung nicht um eine singuläre Abrede zwischen den seinerzeitigen Brautleuten handele, sondern die Klausel vielmehr in ein Vertragskonvolut über die Rechtsfolgen einer Eheschließung eingebettet gewesen sei, was eine isolierte Betrachtung verbieten würde.

Praxis-Tipp

Das Ergebnis der Entscheidung ist absolut zu begrüßen. Das Urteil des BFH räumt Brautleuten oder Eheleuten zukünftig eine deutlich großzügigere Möglichkeit ein, Schenkungsteuer zu vermeiden. Der Grundsatz, dass sich Eheleute bei der Scheidung nichts schenken wollen, bleibt gewissermaßen erhalten.

Allerdings fällt die Begründung äußerst knapp aus, so dass viele Fragen offen bleiben. Problematisch dürften insoweit auch weiterhin Fallkonstellationen sein, in denen vor Beendigung der Ehe Zahlungen geleistet werden. Umso mehr ist zu empfehlen, sowohl die Gütertrennung als auch die Vereinbarung einer (ggf. modifizierten) Zugewinngemeinschaft zivilrechtlich und steuerlich einer Vorabwürdigung zu unterziehen.