Grenzüberschreitende Altersvorsorge mit Bezug etwa zu den USA

Doppelbesteuerung oder gar doppelter Steuervorteil?

Allgemein ist bekannt, dass die globale Mobilität von Arbeitnehmern und Kapitalanlegern oder auch grenzüberschreitende familiäre Bande nicht immer steuerlich privilegiert werden. Umso mehr sollte darauf geachtet werden, dass internationale Sachverhalte möglichst im Voraus darauf abgestimmt werden, eine ausgewogene Gesamtbesteuerung erreichen zu können. Dabei kommt es darauf an, konkrete Vermögensgestaltungen und Anlageformen zutreffend einzuordnen und auf eine kohärente steuerliche Behandlung in den betroffenen Steuerrechtsordnungen hinzuwirken.

Dies gilt in besonderem Maße für die Erlangung einer Begünstigung aus US-amerikanischen Altersvorsorgeplänen. Da viele deutsche Arbeitnehmer zu einem US-Unternehmen versetzt oder entsendet werden oder auch in den USA ansässige Familienmitglieder solche Altersvorsorgepläne zeichnen, kann deren grenzüberschreitende Behandlung eben auch für das deutsche Steuerrecht relevant sein. US-Altersvorsorgepläne werden oftmals von US-Unternehmen in Form einer Entgelt-/Lohnumwandlung für höhergestellte Arbeitnehmer angeboten und bilden einen Teil eines neuen Gehaltspakets des Arbeitgebers. Dies kann für den Arbeitnehmer in mehrfacher Hinsicht von Vorteil sein. Die USA privilegieren einerseits bestimmte Altersvorsorgemodelle wie ausgewählte Fondssparpläne steuerlich, andererseits weisen diese Altersvorsorgepläne bei langen Laufzeiten oftmals auch eine gute Verzinsung auf.

Der Arbeitnehmer verzichtet nach der Grundkonzeption der Vorsorgepläne auf die Auszahlung eines Teils seines Einkommens und lässt die Beiträge in den Vorsorgeplan einzahlen. In den USA besteht die steuerliche Förderung darin, dass die Beiträge beim Arbeitgeber (quasi als Lohn) abzugsfähige Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer steuerlich abzugsfähige Ausgaben darstellen. Des Weiteren werden die Erträge auf das eingezahlte Kapital etwa auf Ebene des Fonds/Investmentvermögens nicht der Besteuerung unterworfen. Planmäßige Auszahlungen werden aber dann (nachgelagert) als normales Einkommen versteuert.

Um diese Vorzugsbehandlung zu erfahren, müssen die Altersvorsorgepläne eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. So dürfen die Sparpläne als Sondervermögen nur von einem eigens dafür vorgesehenen Versicherungstrust gehalten und verwaltet werden. Werden die Förderbedingungen nicht eingehalten, kommt es zu steuerlich nachteiligen Folgen. Dem Begünstigten kann aber das Recht eingeräumt werden, die Anlageformen auch umzuschichten (sog. rollover). Weit verbreitete Formen dieser Altersvorsorgepläne sind die sog. 401 (k) plans oder auch die Individual Retirement Accounts, kurz IRA. Im Ergebnis führen diese Altersvorsorgepläne immer auch zum in Deutschland statuierten Konzept einer nachgelagerten Besteuerung.

Fraglich erscheint nun, wie diese Altersvorsorgepläne bzw. Auszahlungen daraus in Deutschland besteuert werden, etwa wenn der Begünstigte wieder nach Deutschland verzogen ist. Gerade bei der Bestimmung der Steuerfolgen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt es auf die genauen Konstellationen des Einzelfalles an. Deshalb sollen die möglichen unterschiedlichen Steuerfolgen anhand zweier Sachverhaltsbeispiele aufgezeigt werden. Zur Frage der Besteuerung einer Auszahlungsleistung aus einem Altersvorsorgeplan ist derzeit eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. BFH X R 29/18); das Finanzgericht Köln hatte im erstinstanzlichen Verfahren noch ein für den Steuerpflichtigen günstiges Urteil erlassen.

Ein Deutscher war in der Zeit von 2005 bis 2011 bei einem amerikanischen Arbeitgeber tätig und hatte dafür auch seinen Wohnsitz in die USA verlegt. Der US-Arbeitgeber ermöglichte die Teilnahme an einem 401 (k) plan. Während der Ansparphase hatte der Kläger den gewandelten Lohn in den USA nicht zu versteuern. Nach seiner Rückkehr in 2011 nach Deutschland ließ sich der Kläger die Altersvorsorgeleistung planmäßig auszahlen. Das Finanzamt vertrat nun die Auffassung, die Periode der Beitragsleistungen wäre wie eine deutsche steuerbefreite Ansparphase zu behandeln, mit der Folge, dass die gesamte ausgezahlte Leistung der deutschen Rentenbesteuerung unterfiele. Der Steuerpflichtige konnte sich aber mit seiner Rechtsansicht vor dem Finanzgericht Köln durchsetzen, dass nur der Überschuss aus der Auszahlung abzüglich seiner Einzahlungen der deutschen Rentenbesteuerung zu unterwerfen wäre. Damit erlangte der Steuerpflichtige eine doppelte steuerliche Begünstigung. Einerseits waren seine Beitragsleistungen während seines US-Aufenthalts dort freigestellt, andererseits war nun in Deutschland nur der Überschuss der Rentenbesteuerung zu unterwerfen. Ob dem Kläger dieser Vorteil erhalten bleibt, wird der Ausgang des Revisionsverfahrens zeigen.

Jedoch können sich bei fehlender oder nicht ausreichender Vermögensplanung auch schnell gravierende negative rechtliche oder steuerliche Folgen ergeben. Dazu das folgende Beispiel:

Ein US-Amerikaner hatte in seiner Dienstzeit mit seinem Arbeitgeber zwei IRA gezeichnet und dafür Beiträge geleistet. Da er noch aus anderen Quellen Einnahmen bezog, wurde die Auszahlungsleistung zu seinen Lebzeiten nicht abgerufen. Er setzte seine beiden Kinder als Begünstigte jeweils eines IRA ein, wobei ein Kind in Deutschland ansässig ist. Der US-Amerikaner verstarb und vererbte sein Vermögen jeweils hälftig an seine beiden Kinder. Bei Abrufen eines IRA stellte das in Deutschland lebende Kind fest, dass zunächst US-amerikanische Quellensteuer einbehalten werden soll. Der deutsche Fiskus möchte jedoch den gesamten Auszahlungsbetrag der deutschen Rentenbesteuerung unterwerfen, ohne die Quellenstellen anzurechnen. Da für den deutschen Steuerpflichtigen als Kind des Erblassers keine Hinterbliebenenbefreiung greift, soll auf den Bruttoauszahlungsbetrag auch deutsche Erbschaftsteuer anfallen.

Diese ungünstige steuerliche Situation hätte verbessert werden können, indem das Kind im Zuge der Erbschaft anstatt der Begünstigung aus dem IRA andere Vermögensgegenstände erhalten hätte. Der Erblasser hätte dann zumindest die ausgelöste Doppelbelastung von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer vermeiden könnten.

Die rechtliche und steuerliche Behandlung bestimmter Vermögensformen mag – wie vorstehend aufgezeigt – schon für sich kompliziert genug sein. Bei der Abwicklung der grenzüberschreitenden Vermögensanlage bedarf es zusätzlich aber noch eines gehörigen Maßes an Professionalität und Erfahrung, wie der Kontakt und Umgang etwa mit den ausländischen Vermögensverwaltern oder Banken aufzunehmen und zu erfolgen hat. Die Erfahrung zeigt, dass es in einem Erbfall schon zu Beginn der Vermögensabwicklung darauf ankommt, den ausländischen Beteiligten eine eigene Kompetenz im Umgang mit den rechtlichen steuerlichen Fragen zu demonstrieren. PSP ist gerade in grenzüberschreitenden Fragen der Vermögensnachfolge und des Zu- und Wegzugs von Private Clients häufig tätig und berät Sie dazu gerne.