(Schon wieder) Neuigkeiten zum Transparenzregister!
Compliance Praxistipp: Transparenzregister wird mit Grundbuch verzahnt
Am 28.12.2022 trat das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SDG II) in seinen wesentlichen Teilen in Kraft (BGBl. I 2022, S. 2606). Hieraus folgen Verschärfungen für die „Transparenz“ von Informationen über Grundbesitz sowie hinsichtlich der Mitteilungspflichten ausländischer Gesellschaften im Zusammenhang mit inländischem Grundbesitz.
Bestimmte Grundbuchdaten künftig im Transparenzregister
Nach den neuen §§ 19a und 19b GwG wird der Grundbesitz transparenzpflichtiger Rechtseinheiten mit dem Transparenzregister verknüpft. Zu den transparenzpflichtigen Rechtseinheiten zählen aktuell insbesondere alle Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften, rechtsfähige Stiftungen, eingetragene Vereine sowie ab dem 01.01.2024 zusätzlich die im (künftigen) Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Technisch erfolgt die Verknüpfung, indem die Grundbuchämter gewisse Basisdaten zu Grundstücken (Eigentümer, Gemarkung/Flur/Flurstück, Grundbuchblatt) automatisiert an die Bundesanzeiger Verlag GmbH als der registerführenden Stelle weitergeben.
Ab dem 01.08.2023 werden im Transparenzregister dadurch Art, Umfang, Beginn und Ende der jeweiligen Berechtigung an Grundstücken für Behörden und Verpflichtete im Sinne des GwG einsehbar sein. Nicht einsehbar wird dies für die Öffentlichkeit sein und zwar diesbezüglich unabhängig von dem Vorliegen eines berechtigtem Interesses (zur Unverhältnismäßigkeit der Möglichkeit der nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckte Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die Öffentlichkeit vgl. jüngst die Entscheidung des EuGH vom 22.11.2022, siehe dazu unseren PSP-Artikel.
Zuwachs an Unstimmigkeitsverfahren droht
Die Ergänzung des Transparenzregisters um immobilienbezogene Daten wird durch die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung erweitert, welcher Einrichtungen nach KWG und ZAG, Versicherungsunternehmen sowie Notare und Behörden ab dem 01.01.2026 unterliegen, soweit diesen Differenzen zu den eingetragenen immobilienbezogenen Daten im Transparenzregister auffallen. Von daher ist anzunehmen, dass Unstimmigkeitsverfahren weiter zunehmen.
Neue Mitteilungspflicht von Auslandsgesellschaft aufgrund inländischer Bestandsimmobilien
Bisher mussten Gesellschaften mit Sitz im Ausland nur dann ihre wirtschaftlich Berechtigten zum deutschen Transparenzregister melden, wenn sie sich – in der Regel im Rahmen eines notariell beurkundeten Kaufvertrags – verpflichteten, Eigentum an einer in Deutschland belegenen Immobilie zu erwerben. Seit dem 01.01.2023 besteht diese Pflicht zur Meldung nunmehr auch für inländische Bestandsimmobilien, die von Gesellschaften mit Sitz im Ausland gehalten werden. Eine Meldung ist also für Gesellschaften mit Sitz im Ausland nun auch dann abzugeben, wenn diese Immobilien in der Vergangenheit erworben wurden. Es darf bezweifelt werden, dass diese Gesellschaften mit Sitz im Ausland von ihrer Pflicht zur (nachträglichen) Eintragung ohne weiteres Kenntnis erlangen.
Mitteilungspflichten gelten für im Ausland ansässige Gesellschaften auch bei Beteiligungserwerben (sog. Share Deals), durch die die ausländische Gesellschaft über 90 % an einer deutschen Vereinigung mit Immobilienbesitz (unmittelbar oder mittelbar) auf sich vereint.
Die Mitteilungspflicht zum deutschen Transparenzregister entfällt, falls die Auslandsgesellschaft und ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits an ein anderes (Transparenz-)Register eines EU-Mitgliedstaates gemeldet wurden (§§ 20 Abs. 1 S. 2 f.; 59 Abs. 13 GwG).
Bleibt es bei der Mitteilungspflicht zum deutschen Transparenzregister, dann wird Auslandsgesellschaften hinsichtlich inländischer Bestandsimmobilien eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2023 gewährt. Dies gilt hinsichtlich „direkten“ Immobilienerwerben vor dem 01.01.2020 und Beteiligungserwerben zu mindestens 90 % an deutschen Gesellschaften, die Immobilien besitzen, vor dem 01.08.2021.
Bedeutung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten
Bereits bislang arbeitet die registerführende Stelle bei internen Prüfungen – vor allem im Rahmen sog. Unstimmigkeitsverfahren – mit Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten. Künftig werden solche Übersichten neben den transparenzregisterpflichten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG (Name, Vorname[n], Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit[en], Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) an Behörden und Verpflichtete (also auch an Erstatter von Unstimmigkeitsmeldungen) übermittelt, die von letzteren ausschließlich zur Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten verwendet und nicht weitergegeben werden dürfen (§ 23a Abs. 5 Satz 2 f. GwG).
Weiteren Reformprozess im Blick behalten
Aufgrund der verstärkten Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sog. aggressiver Steuerplanung bleibt das Thema Transparenz permanent auf der Agenda nationaler und europäischer Gesetzgebung und Verwaltung. Es verwundert daher nicht, dass sich weitere Reformen des Geldwäschegesetzes bereits abzeichnen.
So sollen z.B. die nationalen Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten bald miteinander vernetzt werden. Dies dürfte mutmaßlich Verfeinerungen oder gar Änderungen bei der Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten einer transparenzpflichtigen Rechtseinheit mit sich bringen. Die Rechtsentwicklung bleibt daher sorgfältig zu beobachten. Gerne halten wir Sie informiert.
PSP München berät laufend und umfassend zur Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zum Transparenzregister und unterstützt jederzeit gerne bei der zum Teil komplexen Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten und der Abgabe von Mitteilungen zum Transparenzregister genauso wie bei der Abwehr unberechtigter Anforderungen der registerführenden Stelle oder Dritter wie auch in Bußgeldsachen.