Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit

Basierend auf einer Entscheidung des EuGH hinsichtlich der Erfassung von Arbeitszeiten hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun im September 2022 klargestellt, dass auch in Deutschland eine systematische Erfassung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber verpflichtend ist. Im Kern hatte der EuGH seinerzeit entschieden, dass sämtliche Arbeitszeiten von Mitarbeitern zu erfassen sind; bislang hatte der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH allerdings noch nicht umgesetzt. Dem ist in gewisser Weise das BAG nunmehr zuvorgekommen, indem es sich im Prinzip den Ausführungen des EuGH angeschlossen hat. Auch wenn bislang noch kein vollständig begründetes Urteil vorliegt, sind die Konsequenzen dennoch eindeutig.

Zur Erinnerung, in Deutschland bestand bislang lediglich eine Pflicht zur Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden im Niedriglohnbereich sowie zur Erfassung der Überstunden. Insoweit kommen auf die deutschen Arbeitgeber zusätzliche Erfassungspflichten zu, da nunmehr sämtliche geleisteten Arbeitszeiten zu erfassen sind.

Diese (neue) Verpflichtung der Arbeitgeber kann zu weitreichenden Konsequenzen in der Arbeitsorganisation führen. Dort, wo bislang die regelmäßigen Arbeitszeiten (üblicherweise acht Stunden pro Tag) nicht erfasst wurden, besteht jetzt eine entsprechende Erfassungspflicht. Insbesondere in den Bereichen, in denen bislang die sogenannte Vertrauensarbeitszeit gegolten hat, dürfte dies zu neuen Herausforderungen führen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen, ein Verbot von Vertrauensarbeitszeit im weitesten Sinne sowie die Einschränkung von mobilen Arbeiten ist bislang weder aufgrund der BAG-Entscheidung noch in Folge der EuGH-Entscheidung erfolgt. Es bedarf allerdings innovativer Ideen, wie bei diesen Modellen die Arbeitszeiten im Sinne der Rechtsprechung – jedenfalls solange der Gesetzgeber nicht tätig geworden ist – erfasst werden können. Gerne sind wir Ihnen bei dieser Herausforderung behilflich.