Schenkungsteuer bei Abfindung in Eheverträgen

Eheverträge werden vor, zu Beginn oder während der Ehe (sog. „vorsorgende Eheverträge“), in einer ehelichen Krisensituation (sog. „Krisen-Eheverträge“) oder im Hinblick auf eine in Aussicht stehende oder bevorstehende Scheidung (sog. „Scheidungs-Eheverträge“) geschlossen. Steuerliche Gründe spielen dabei zumeist keine Rolle. Zudem ist es für die Beteiligten im Scheidungsfall eher fernliegend, sich etwas schenken zu wollen. Inwieweit der Abschluss als auch die Umsetzung von Eheverträgen für die Beteiligten dennoch zu einer unerwarteten Steuerlast führen kann, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Hamburg.

Der Ausgangsfall

Der Kläger schloss mit seiner zukünftigen Ehefrau einen notariellen Ehevertrag. Beide Brautleute waren in der Lage, sich ohne Unterstützung des anderen angemessen unterhalten zu können. Gemeinsame Kinder seien nicht vorgesehen. Der Kläger verfügte über ein nennenswertes Vermögen und rechnete kurzfristig mit weiteren Vermögenszuwächsen.

In dem zugrundeliegenden Ehevertrag modifizierten die Brautleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft dahingehend, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch mit Ausnahme des Todes ausgeschlossen sei. Zudem wurde die Ausgleichszahlung auch im Falle des Todes betragsmäßig begrenzt.

  • Exkurs: Gesetzlicher Regelfall ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, muss ein unterschiedlicher Vermögenszuwachs der beiden Eheleute seit Bestehen der Ehe ausgeglichen werden. Insoweit entsteht eine (steuerfreie) Zugewinnausgleichsforderung. Auch in der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute während der Ehe grundsätzlich getrennt. Dies ist den meisten Paaren nicht allerding nicht bewusst. Am Ende der Ehe wird nur ausgeglichen, soweit ein Ehepartner „mehr“ erwirtschaftet hat, als der andere. Für Zuwendungen während der Ehe gelten die allgemeinen Regelungen. Die Zugewinngemeinschaft wird gelegentlich als ungerecht empfunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ehepartner Unternehmer oder Gesellschafter ist. Als Alternative zum gesetzlichen Güterstand fungiert die sogenannte Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft, die notariell vereinbart werden muss. Gütertrennung bedeutet, dass die Vermögen während der Ehe getrennt bleiben; mit Beendigung der Ehe findet entsprechend kein Ausgleich statt. Die gesetzliche Erbquote der Eheleute verringert sich bei Gütertrennung; die Pflichtteilsquote von Kindern erhöht sich.

Zurück zum Sachverhalt: Daneben wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Beide Brautleute verzichteten dabei wechselseitig auf den nachehelichen Unterhalt, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung.

  • Exkurs: Der Versorgungsausgleich erweitert das Prinzip der Zugewinngemeinschaft auf Ansprüche, Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, gleichgültig ob sie nach Privatrecht oder nach öffentlichem Recht begründet sind. Ausdruck der ehelichen Solidarität ist die Pflicht jedes Ehegatten, die Familie angemessen zu unterhalten. Dies gilt nicht nur während der Ehe, sondern auch nach der Beendigung. Letzterer kann ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Damit der schwächere Teil nicht einseitig benachteiligt wird und der Vertrag damit wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, verlangt die zivilrechtliche Rechtsprechung eine angemessene Gegenleistung.

Als Gegenleistung für die Verzichtsleistungen seiner zukünftigen Braut verpflichtete sich der Kläger, binnen zwölf Monaten nach Eheschließung, ein im Vertrag näher bestimmtes Hausgrundstück zu übertragen. Diesem Grundstück maßen die Brautleute einen bestimmten Wert zu.

Würdigung durch das Finanzgericht Hamburg

Auf Grundlage einer Entscheidung des BFH aus dem Jahre 2007 setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ungewiss sei, ob es überhaupt zu einer Scheidung kommt und ob der Kläger vor seiner Ehefrau verstirbt. Da es an einer geldwerten Gegenleistung fehle, erfolgte die kurzfristig nach Eheschließung vollzogene Übertragung des Grundstückes im Sinne des Schenkungsteuerrechts freigebig. Dieser Auffassung des Finanzamt schloss sich schließlich auch as Finanzgericht Hamburg im finanzgerichtlichen Verfahren an. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Der Bundesfinanzhof (BFH) bekommt aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde demnächst die Möglichkeit, erneut über den Sachverhalt zu entscheiden.

Praxis-Tipp

Ob der BFH von seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2007 abweichen wird bzw. diese zumindest ein wenig aufweicht, darf mit Spannung verfolgt werden. Auch wenn dies– gerade vor dem zivilrechtlichen und tatsächlichem Hintergrund – dringend notwendig erscheint, sollte die Praxis jedoch keine zu großen Erwartungen hegen. Der Grund: Der BFH hatte nach Ergehen der hier besprochenen Entscheidung bereits die Möglichkeit, sich zu Abfindungen in Eheverträgen zu entscheiden. Hier haben die Richter geurteilt, dass im Gegensatz zu sogenannten „Pauschalabfindungen“, die bei Eheschließung vereinbart und gezahlt würden, nur die sogenannte „Bedarfsabfindung“ nicht steuerbar sei (vgl. hierzu unseren Beitrag). Diese wiederum zeichnet sich dadurch aus, dass die Zahlung – anders als im vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Sachverhalt – erst nach Eintritt der Scheidung etc. erfolgt. Den vorliegenden Fall dürfte der BFH mithin eher als „Pauschalabfindung“ einstufen, was dann jedoch eine Steuerbarkeit nach sich ziehen würde.

Im Ergebnis ist weiterhin zu empfehlen, sowohl die Vereinbarung einer (ggf. modifizierten) Zugewinngemeinschaft, die Möglichkeit der Gütertrennung als auch die beiden anderen Bausteine (Unterhalt und Versorgungsausgleich) vorab zivilrechtlich und steuerlich eingehend prüfen zu lassen.