StaRUG und die Pflicht zur Krisenfrüherkennung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) zum 01. Januar 2021 wurde nicht nur eine neue Verfahrenshilfe zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Stadium der Insolvenzreife geschaffen. Neu ist auch die Pflicht zur Errichtung eines Krisenfrühwarnsystems durch den Geschäftsführer. Wir haben für Sie zusammengefasst, worauf es jetzt ankommt.

Seit dem 01.01.2021 bietet das StaRUG eine Reihe von Neuerungen im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Um drohende Insolvenzen abzuwenden bzw. insolvenzgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkennen und bekämpfen zu können, überträgt der Gesetzgeber nun erstmals rechtsformübergreifende Pflichten zur Krisenfrüherkennung sowie das Krisenmanagement auf die Geschäftsführung von Unternehmen.

Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement durch den Geschäftsführer

Eine wesentliche und bislang weitgehend noch unbekannte Neuerung für eine Vielzahl an Unternehmen stellt dabei die verpflichtende Einführung eines Systems zur Krisenfrüherkennung dar. Über § 1 StaRUG wird demnach geregelt, dass der Geschäftsführer einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) „fortlaufend über Entwicklungen zu wachen“ hat, welche „den Fortbestand der juristischen Person gefährden können“. Von einer existenzgefährdenden Entwicklung kann dabei etwa bei einem erhöhten Insolvenzrisiko die Rede sein. Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung sollte sich dabei auf einen rollierenden Zeitraum von 24 Monaten erstrecken.

Anwendung findet diese Regelung nunmehr gemäß § 1 Abs. 2 StaRUG explizit auch bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne der Insolvenzordnung, somit bei Personengesellschaften wie zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG. In der Vergangenheit betraf eine ähnliche Verpflichtung nur den Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 91 Abs. 2 AktG); nun wurde die grundsätzliche Verpflichtung auf alle Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ausgeweitet.

Neben der Pflicht, ein geeignetes System zur frühzeitigen Erkennung existenzgefährdender Risiken zu implementieren (Krisenfrüherkennung) und hierauf mit entsprechenden Gegenmaßnahmen zu reagieren (Krisenmanagement), gilt es fortan, die Überwachungsorgane (beispielsweise die Gesellschafterversammlung, einen Aufsichtsrat oder Beirat) über bestandsgefährdende Entwicklungen unverzüglich zu informieren. Fallen die zu ergreifenden Maßnahmen dabei in die Zuständigkeit anderer Organe, hat die Geschäftsleitung auf deren Umsetzung hinzuwirken. Dies könnte sich etwa bei Beschluss und Umsetzung eines Restrukturierungsplans ergeben.

Insbesondere in größeren Unternehmen dürfte ein Krisenfrüherkennungssystem bereits vor der Notwendigkeit durch StaRUG Anwendung gefunden haben. Beispielsweise können in Form von Management-Reportings durch das Controlling diese Anforderungen erfüllt werden. Hierdurch steht den Entscheidungsträgern stets eine aktuelle Datenbasis und somit eine entscheidungsrelevante Informationsgrundlage über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zur Verfügung. Jedoch ergeben sich gerade für kleine und mittelständische Unternehmen nun teils gänzlich neue Herausforderung. Diese reichen von der Bereitstellung adäquater Management Reports, über die Schaffung der notwendigen Datenbasis bis hin zur erforderlichen Dokumentationen. Eine konkrete Definition der Ausgestaltung und des Umfangs der Maßnahmen zur Krisenfrüherkennung formuliert das Gesetz dabei allerdings ausdrücklich nicht. Allgemein ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen sowohl der Branche und der Größe als auch der Komplexität des Unternehmens entsprechend angemessen sind.

Folgen bei Nichtbeachtung

Für den Fall, dass die Geschäftsführung ihrer Verpflichtung nicht in angemessener Art und Weise nachkommt, formuliert das Gesetz zwar keine unmittelbaren Rechtsfolgen. § 1 StaRUG ist allerdings im Einklang mit der in § 43 Abs. 1 GmbHG für Geschäftsführer normierten „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ zu sehen. Demnach sind unternehmerische Entscheidungen stets auf Basis einer geeigneten Informationsgrundlage zu treffen. Das Fehlen eines Frühwarnsystems oder das Nichtergreifen von Gegenmaßnahmen bei identifizierten Risiken kann entsprechend zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Eine schriftliche Dokumentation der Krisenfrüherkennung sowie das entsprechende Management von Entwicklungen, welche den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten zu informieren, sind somit nicht mehr nur empfehlenswert, sondern gesetzlich vorgegeben.

Fazit

Die seit Januar 2021 gesetzlich verankerten Anforderungen der Geschäftsleitung an den Umgang mit Unternehmensrisiken bringen die Notwendigkeit eines angemessenen Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystems verstärkt in das Bewusstsein. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem interdisziplinären Team aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bei der zielgerichteten Konzeptionierung und Implementierung eines angemessenen und wirksamen Überwachungssystems für Ihr Unternehmen.