Das Steuerstrafverfahren

In dubio pro reo oder im Zweifel gegen den Angeklagten?

Steht der Verdacht der Steuerverkürzung erst einmal im Raum, wird von den Verantwortlichen (Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw. der Staatsanwaltschaft) meist dolus eventualis (bedingter Vorsatz) unterstellt. So sieht sich der Steuerpflichtige im Einzelfall rasch mit einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung konfrontiert. Der steuerliche Berater sollte frühzeitig involviert werden, um einen möglichen strafrechtlichen Vorwurf erst gar nicht aufkeimen zu lassen.

Es heißt, Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge. Diese Redensart mag verwundern, leben wir doch in einem Rechtsstaat mit leitenden Prinzipien fernab der Willkür. Und doch scheint dieser Spruch nirgendwo sonst mehr zuzutreffen als im Steuerstrafrecht.

Wie einleitend dargestellt, gelingt es dem Steuerpflichtigen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten eher selten, den Vorwurf des Vorsatzes zu entkräften. So besteht regelmäßig kein Platz für eine Einstellung bzw. einen Freispruch oder zumindest bloß für die Annahme eines fahrlässigen Fehlverhaltens. Damit scheint das verfassungsrechtliche Gebot „in dubio pro reo“ im Lichte des Steuerstrafverfahrens nur „wenig hilfreich“ zu sein. Bei unübersichtlichen Steuergestaltungen oder vertraglichen Vereinbarungen kann sich der Steuerpflichtige längst nicht mehr auf seine Unkenntnis etwaiger Spezialregelungen berufen. So ist er in besonders komplexen Fällen nicht nur daran gehalten, sich fachlichen Rat einzuholen, sondern im Zweifel darüber hinaus noch einen zweiten Berater zu konsultieren – er ist gegenüber dem Finanzamt in der „Bringschuld“.

Besonderheiten im Steuerstrafverfahren

Im Steuerstrafrecht gibt es einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt: Dort laufen stets zwei Verfahren mit gänzlich unterschiedlichen zugrunde liegenden Prinzipien gleichzeitig, die einer präzisen Abstimmung bedürfen. Auf der einen Seite besteht mit dem sogenannten Nemo-Tenetur-Grundsatz als wesentlicher Bestandteil des Strafprozessrechts ein Schweigerecht zugunsten des Beschuldigten. Demnach muss sich niemand selbst belasten. Auf der anderen Seite gelten im Besteuerungsverfahren davon unabhängig die allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten gem. den §§ 90 ff. AO; eine Konfliktkonstellation, die Fingerspitzengefühl erfordert.

Regelmäßig stellt sich die Frage „Wie verhalte ich mich richtig?“. Die Zeiten der früher oft vertretenen Meinung „der Betriebsprüfer muss ja auch etwas finden“ sind längst vorbei. Heute empfiehlt es sich durchaus, seinen gesetzlich gerechten Mitwirkungspflichten tatsächlich nachzukommen. Gibt der Steuerpflichtige hingegen im Rahmen einer Betriebsprüfung spontan unnötig viele Informationen preis, können ihm diese unter Umständen später negativ ausgelegt werden. Wie immer kommt es auf den konkreten Einzelfall an.

Strafrechtliche Einordnung

Sollte der Steuerpflichtige im Nachhinein (bewusste) Fehler bei der eingereichten Steuererklärung feststellen oder hat er zumindest Zweifel an ihrer Richtigkeit, bleibt nur die Flucht nach vorn in Form einer Nacherklärung. Generell ist die Selbstanzeige einem potenziellen Steuerstrafverfahren vorgelagert und dient der steuerstrafrechtlichen Bereinigung. Dabei soll der Steuerpflichtige „über eine goldene Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit“ geführt werden. Doch während vor einigen Jahren eingereichte Selbstanzeigen noch eher großzügig behandelt wurden, kommt es heutzutage für deren Wirksamkeit bei der Anfertigung auf jedes noch so kleine Detail an.

Fallstricke der strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO

Besteht für den Steuerpflichtigen Anlass zur Berichtigung, so kann er den (irrtümlich) falsch behandelten Sachverhalt im Rahmen einer Anzeige nach § 153 AO (siehe dazu PSP-Artikel vom 02.06.2016) nachmelden. Dies kommt aber nur für eine sehr begrenzte Anzahl an Fällen in Betracht, weshalb beim Einsatz dieser Option Vorsicht geboten ist. Korrigiert der redliche Steuerpflichtige zunächst eine Erklärung und kommt es dann im Nachhinein durch Hinzutreten weiterer Umstände zu einem behördenseitigen Vorwurf des Vorsatzes, ist ihm der Weg zur strafbefreienden Selbstanzeige abgeschnitten.

Aber auch das Selbstanzeigerecht selbst wurde aufgrund zahlreicher Verschärfungen, beginnend mit der fundamentalen Neuinterpretation des § 371 Abs. I AO (i. d. F. 1977) im Jahr 2010, über den Erlass des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes 2011 bis hin zur Erweiterung der Sperrgründe erheblich eingeschränkt. So kann bereits eine auch nur in geringem Maße unvollständige Selbstanzeige vollumfänglich unwirksam sein. Daneben ist nun gem. § 371 Abs. 3 AO nicht mehr nur die Zahlung der hinterzogenen Steuer gefordert, sondern auch die der aufgelaufenen Zinsen und – je nach Höhe der hinterzogenen Steuer – eines Strafzuschlages.

Strafrechtliche und sonstige Konsequenzen

Zu guter Letzt ist zu beachten, dass die möglichen Konsequenzen und strafrechtlichen Folgen so vielfältig wie erschreckend sind. Neben allgemeinen strafrechtlichen Sanktionen wie Geld- oder Freiheitsstrafe und der Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis können Steuerstrafverfahren auch disziplinarrechtliche, berufsrechtliche oder gewerberechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z. B. bei Beamten Verlust des Beamtenstatus und/oder des Pensionsanspruchs; für Ärzte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus der jeweiligen Berufskammer; für Gewerbetreibende Entzug der Betriebserlaubnis). Jagd- und Waffenscheine können ebenso entzogen werden.

Fazit

Angesichts dieser Tatsachen kann der Steuerpflichtige leicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihn – bei Vorliegen gewisser Umstände – schnell an den Pranger stellen. Dem gilt es vorzubeugen. Mit dem richtigen Partner und der richtigen Beratung können Sie sich für den Fall der Fälle absichern. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen zu dieser Thematik an uns. Wir beraten Sie umfassend.