Vergütungen von Aufsichtsgremien: Umsatzsteuer vs. Gemeinnützigkeit

In seinem Urteil vom 27.11.2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das aufgrund einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. In diesen Fällen nicht variabler Vergütungen, die beispielsweise nicht von der Teilnahme an Sitzungen abhängig sind, fällt keine Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung an. Dies bedeutet einen Paradigmenwechsel im Vergleich zur bisherigen Handhabung durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung.

Für gemeinnützige Körperschaften, die in erster Linie umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, wie z. B. Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen oder soziale Dienstleister, und die aufgrund dessen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann die neue Rechtsprechung vorteilhaft sein. Die Urteilsgrundsätze sind vor allem auf solche gemeinnützige Organisationen übertragbar, deren Kontrollorgan bzw. Aufsichtsgremium (häufig als Kuratorium oder Beirat bezeichnet) einem aktienrechtlichen Aufsichtsrat vergleichbar ist. Bei entsprechender Ausgestaltung der Vergütung dieser Kontrollorgane, kann diese nunmehr als nicht umsatzsteuerbar eingestuft werden und führt damit nicht zu einem aus der Umsatzsteuer bestehenden Kostenfaktor.

Die neue Rechtsprechung führt jedoch zu einem Spannungsverhältnis zwischen Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrecht. Gemeinnützigkeitsrechtlich ist zum Zweck des Nachweises der Angemessenheit in der Regel eine tätigkeitsbezogene, variable Vergütung einer pauschalen Festvergütung vorzuziehen. Bestehende Vergütungsregelungen von Aufsichtsgremien gemeinnütziger Körperschaften sollten deshalb in Hinblick auf die dargestellten umsatzsteuerlichen sowie die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rahmenbedingungen überprüft werden.