Verschärfte Anzeigepflichten
Der Anwendungszeitraum des § 153 Abs. 4 AO läuft seit dem 01.01.2025
In unserem PSP Magazin haben wir Sie bereits in verschiedenen Beiträgen über Anzeigepflichten informiert.
Die Gesetzesänderung im Überblick
Seit dem 01.01.2025 hat der Steuerpflichtige nun auch die Anzeige- und Berichtigungspflicht des § 153 Abs. 4 AO zu beachten. Sie begründet – verkürzt dargestellt – eine Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen, wenn Prüfungsfeststellungen im Rahmen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Bescheid umgesetzt worden sind. Der Steuerpflichtige ist sodann verpflichtet, dem Finanzamt anzuzeigen, dass die Prüfungsfeststellungen auch bei anderen, nicht geprüften Erklärungen zu einer Änderung führen würden.
Weitreichende Folgen sind denkbar
Wieder einmal ist es dem Gesetzgeber leider nicht gelungen, eine Vorschrift zweifelsfrei zu formulieren. Deshalb verwundert es nicht, dass sie bereits Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen geworden ist und die Autoren dabei zu teilweise sehr unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. So wird u. a. auch die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift auch auf solche Veranlagungszeiträume Anwendung finden soll, die vor dem geprüften Veranlagungszeitraum liegen. Unklar ist auch, ob Steuerpflichtige nunmehr verpflichtet sind, abgegebene Erklärungen daraufhin zu untersuchen, ob die Prüfungsfeststellungen auch für die nicht geprüften Zeiträume/Steuern Auswirkungen haben.
Durch einen Rechtsfolgenverweis auf Absatz 1 der Vorschrift gilt auch für die neue Anzeigepflicht das Unverzüglichkeitserfordernis. Welches dabei der genaue Anknüpfungspunkt ist, wird unterschiedlich beurteilt. Denkbar ist die Erkenntnis des Steuerpflichtigen über die Außenprüfungsfeststellungen oder der Eintritt der formellen Bestandskraft. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht führt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
Fazit
Steuerpflichtige, die der skizzierten Unsicherheit entgehen wollen, müssen gegen die den Prüfungsfeststellungen ergehenden Bescheide Einspruch und ggfs. Klage erheben.
Auch ist es in Zukunft sicherlich sinnvoll, in der Schlussbesprechung zu Protokoll nehmen zu lassen, zu welchen Punkten gerade keine Einigkeit erzielt wurde. Lässt der Steuerpflichtige jedoch im Nachgang die daraufhin erlassenen Bescheide bestandskräftig werden, kommt es zur Anzeigepflicht.