Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung? EuGH verhindert vermeintliche Tricksereien

Eine Analyse der Entscheidung aus Sicht der Praxis

Jedes Unternehmer und deren Berater, die Vorsteuervergütungsanträge stellen, können von leidvollen Erfahrungen mit aus ihrer Sicht ausländischen Behörden berichten. Ablehnende Entscheidungen aus sehr formalen Gründen stehen viel zu häufig auf der Tagesordnung. Auch die gegen ablehnende Entscheidungen zu führenden Rechtsmittel sind in der Regel mehr als unerfreulich. Diese leidvollen Erfahrungen kennen auch ausländische Unternehmen, wenn sie Vergütungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern stellen, oder deutsche Unternehmen bei steuerlichen Außenprüfungen. Das deutsche Verständnis war lange Zeit von einem sehr restriktiven Verständnis geprägt. Für Abhilfe sorgte lange Zeit einzig der EuGH.

Nach langem Zuwarten hatte die deutsche Finanzverwaltung vor rund einem Jahr ein ausführliches Schreiben zu den Voraussetzungen und Folgen der Rechnungsberichtigung veröffentlicht. PSP berichtete hierüber.

Aufgrund des restriktiven Verständnisses der Finanzverwaltungen verwundert es nicht, dass die Beteiligten über Ausweichszenarien nachdenken. So augenscheinlich auch ein großes französischen Unternehmen, das erfolglos in Rumänien einen Vergütungsantrag gestellt hatte.

Vereinfachte Ausgangslage des Verfahrens

Auslöser war ein abgelehnter Vorsteuervergütungsantrag für den Vergütungszeitraum 2012. Ihm lagen augenscheinlich ordnungsgemäße Rechnungen für ein in Rumänien geliefertes Werkzeug zugrunde. Der Antrag wurde „aus Gründen, die sich auf die dem Antrag beigefügten Unterlagen und die Nichtübereinstimmung der beigefügten Rechnungen mit den gesetzlichen Vorgaben beziehen,“ abgelehnt. Nach dem Vortrag der rumänischen Regierung fehlte der Nachweis der Bezahlung der eingereichten Rechnungen, der nach der damaligen rumänischen Rechtslage noch vorgeschrieben war. Die Klägerin ging gegen die Ablehnung nicht gerichtlich vor. Vielmehr annullierte die Lieferantin des Werkzeugs die Rechnung und stellte in 2014 neue Rechnungen aus. Die Lieferung wurde dabei nicht rückabgewickelt. Aus den neuen Rechnungen beantragte die Klägerin in 2015 (erneut) den Vorsteuerabzug. Die rumänische Behörde lehnte den Antrag im Ergebnis mit der Begründung ab, dass über den Vergütungsantrag bereits bestandskräftig entschieden worden sei. Das vorlegende rumänische Gericht hatte verschiedene Auslegungszweifel und rief den EuGH an.

Lösung des EuGH

Der EuGH beschreitet in seiner Entscheidung vom 21.10.2021 (C-80/20) einen sehr viel weniger dogmatischen Weg als die Generalanwältin. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Vorsteuerabzug im Sinne von Art. 168 Buchst. a MwStSystRL, der in Deutschland durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG umgesetzt wurde, grundsätzlich das Vorliegen einer Rechnung erforderlich macht. Liegt ein solches Dokument vor, können darin enthaltene Fehler berichtigt werden, ohne, dass dies zu einer rückwirkenden Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Lediglich, wenn das ursprüngliche Dokument so fehlerhaft ist, dass es inhaltlich nicht als Rechnung angesehen werden kann, besteht ein Abzugsrecht erst im Zeitpunkt eines „neuen“ Dokuments, das die Anforderungen an eine Rechnung erfüllt.  

Auswirkung auf das deutsche Verständnis: Bereits vor dieser jüngsten Entscheidung des EuGH hatte die deutsche Rechtsprechung auf Basis früherer Entscheidungen des EuGH sowie die deutsche Finanzverwaltung mit großer zeitlicher Verzögerung versucht, diese Grundsätze über die sog. „Rumpfrechnung“ umzusetzen. Danach erkennt die Rechtsprechung sowie die Finanzverwaltung die rückwirkende Rechnungsberichtigung an, wenn eine berichtigungs-/ergänzungsfähige Erstrechnung, (sog. „Rumpfrechnung“) vorliegt. Eine Rumpfrechnung muss mindestens Angaben enthalten:

  • zum Rechnungsaussteller,

  • zum Leistungsempfänger,

  • zur Leistungsbeschreibung,

  • zum Entgelt (= Nettobetrag) und

  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Insbesondere die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach Irrtümer über die Steuerbarkeit oder die Steuerfreiheit zu einem zu niedrigen Steuerausweis in der ursprünglichen Rechnung geführt haben, nicht mit Rückwirkung beseitigt werden können, bleibt m.E. auch nach der  jüngsten Entscheidung des EuGH höchst fraglich.

Praxistipp

Es bleibt dabei: Der Vorsteuerabzug ist auszuüben, sobald ein Dokument/Rechnung/Gutschrift vorliegt das die Anforderungen einer Rumpfrechnung erfüllt. Ungeachtet dessen sollten Sie in diesen Fällen dafür sorgen, dass der Vertragspartner für eine Ergänzung/Richtigstellung der unvollständigen/fehlerhaften Angaben sorgt.

Sollte die Behörde den Vorsteuerabzug insbesondere mit dem Argument versagen, dass keine Rumpfrechnung vorgelegen habe, haben Sie m. E. zwei Möglichkeiten: Sie gehen gegen die den Vorsteuerabzug versagende Entscheidung bis zur letzten Instanz vor oder - falls ausnahmsweise möglich und für Sie akzeptabel - lassen sich verlässlich versichern, dass der Vorsteuerabzug zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt wird. Letztere Aussage werden Sie aber nur in Ausnahmefällen erhalten.

Wie die Klägerin leidvoll erfahren musste, besteht kein Weg darin, das Rechtsbehelfsverfahren dadurch zu umgehen, dass man die alte Rechnung annulliert und den Vorsteuerabzug erst zu einem späteren Zeitpunkt ausübt. Die Beurteilung ist eine andere, wenn der Sachverhalt rückgängig gemacht wird und es zu einer neuen Lieferung kommt. Wieder einmal muss man erkennen, dass die Lösung vom konkreten Sachverhalt abhängt.

Die Eingangsrechnungsprüfung unter Beachtung obigen Verständnisses bleibt weiterhin unverzichtbar und gewinnt m. E. wegen des Risikos des Verlustes des Rechts auf Vorsteuerabzug noch an Bedeutung.

Die Empfehlung, möglichst spezifische Bezugnahmen auf andere aussagekräftige Dokumente, wie Verträge, Aufträge, Lieferscheine, in der Rechnung aufzunehmen, besteht ebenfalls unverändert fort.