Ferienimmobilie im Rechtskleid – Traum oder steuerlicher Albtraum

Ferienimmobilien im Ausland werden oftmals von Kapitalgesellschaften gehalten und den Gesellschaftern zur unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung überlassen. Dies kann zu ungewollten steuerlichen Folgen führen. Aufgrund des automatischen Informationsaustauschs innerhalb der EU ist das Risiko der Entdeckung größer denn je. Deshalb empfiehlt es sich, diese Fallkonstellation und etwaige einzuleitende Schritte frühzeitig mit seinem Berater zu besprechen. Nur so kann ein potenzieller strafrechtlicher Vorwurf rechtzeitig unterbunden werden.

Ein Feriendomizil mit Meerblick – z. B. in Spanien – ist wohl der Traum vieler Deutscher. Mildes Klima, malerische Landschaften, traumhafte Strände, wohltuende Ruhe. Gründe für die Anschaffung einer Ferienimmobilie im Ausland gibt es viele. Einfach traumhaft – oder etwa steuerlicher Albtraum?

Beliebtes Gestaltungsmodell alter Zeiten

Nicht zuletzt bot das balearische Idyll auch „vermeintliche“ vermögensrechtliche und steuerliche Vorteile, die nur allzu gern genutzt wurden. So wurde viele Jahre lang zu einer besonderen Gestaltung geraten, um gleichzeitig z. B. auch die spanische kommunale Wertzuwachssteuer zu vermeiden. Darüber hinaus wurden die von einer Kapitalgesellschaft gehaltenen Immobilien von ihren Gesellschaftern mietfrei genutzt; sie mussten lediglich für laufende Kosten aufkommen. Meist handelte es sich in diesen Fällen um eine der deutschen GmbH ähnlichen Sociedad de responsabilidad Limitada (S. L.).

Die Tatsache, dass das „Zwischenschalten“ einer ausländischen Kapitalgesellschaft jedoch „einen steuerlichen Haken“ hat, wurde dabei mangels Kenntnis der Umstände oft übersehen. Als juristische Person besitzt die S. L. eigene Rechtspersönlichkeit und ist selbst Träger von Rechten und Pflichten. Neben ihren Anteilseignern (natürliche Personen) ist sie damit selbst Steuersubjekt.

Eine folgenschwere Entscheidung: Feststellung einer „vGA“

Mit dem Urteil vom 12.06.2013 (I R 109-111/10) stellte der BFH in bemerkenswerter Deutlichkeit nochmals klar, dass die unentgeltliche Nutzung einer im Ausland belegenen Ferienimmobilie im Rechtskleid einer Kapitalgesellschaft durch deren im Inland steuerlich ansässigen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Argumentation des BFH

Dabei lässt sich die Rechtsauffassung und Argumentation des I. Senats in etwa wie folgt zusammenfassen: Eine Kapitalgesellschaft verzichtet (aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung) zugunsten ihrer Gesellschafter auf Einnahmen. Dadurch erzielt der Gesellschafter einen Vermögensvorteil, welcher als vGA zu versteuern ist. Mit anderen Worten geht es also letztlich um den Nutzungsvorteil des Gesellschafters, welcher eine Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft in Form der verhinderten Vermögensmehrung darstellt. Zahlungen, um laufende Kosten der Immobilie zu decken, seien als Einlagen zu behandeln, sodass sie mit der vGA nicht verrechnet werden können.

Praktische Relevanz und automatischer Datenaustausch

Die in Rede stehende Entscheidung mag zwar einige Jahre zurückliegen, besitzt aber auf-grund ihrer „Zäsurwirkung“ eine hohe Relevanz für die heutige Praxis. Nicht nur für zukünftige Vorhaben ist sie von Bedeutung, sondern gerade auch für derartige Gestaltungen, die schon vor vielen Jahren ins Leben gerufen wurden.

Seit Beginn des automatischen Datenaustauschs im Jahr 2015 haben sich die Erhebungsmethoden für die Finanzämter vereinfacht. Im Zuge dessen werden die für die korrekte deutsche Besteuerung relevanten Daten direkt von den ausländischen Behörden der teilnehmenden Länder an die deutschen Finanzbehörden übermittelt. Darunter können sich unter anderem auch die Bilanzen spanischer Kapitalgesellschaften befinden. So wird es dem Fiskus ermöglicht, Kapitaleinkünfte aus vGA nachträglich zu besteuern, soweit diese noch nicht erklärt wurden. Die mögliche Folge für Immobilienbesitzer ist die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung.

Strafrechtliche Relevanz

Zwar ist eine vGA per se weder steuerrechtlich noch strafrechtlich verboten; jedoch ist eine Erklärung der hieraus resultierenden Einnahmen notwendig. Die Ermittlung ihrer Höhe ist meist problematisch und überdies schnell fehleranfällig, da die Beschaffung der benötigten Unterlagen für eine korrekte Bemessungsgrundlage komplex ist. Wer es pflichtwidriger Weise unterlässt, dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen mitzuteilen – beispielsweise Einnahmen erst gar nicht angibt – macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Ebenfalls macht sich derjenige strafbar, der zwar Einnahmen erklärt, aber hierbei falsche oder unvollständige Angaben macht.

Keine Frage des Vorsatzes

Bis zum Urteil des BFH wurde wohl derjenige Steuerpflichtige nicht mit einem behördenseitigen Vorwurf des Vorsatzes konfrontiert, wer auf seinen Berater vertraute und von einer legalen Gestaltung ausging. Nach Bekanntwerden der oben zitierten Entscheidung ist es dem Erklärenden jedoch nicht mehr möglich, sich auf eine Unkenntnis der Rechtslage zu berufen. Und so kann ihm auch heute zwar nach wie vor das Bewusstsein fehlen, eine Exkulpationsmöglichkeit aufgrund dessen besteht seitdem aber nicht mehr.

Proaktive Finanzbehörden

Zudem ist seit einigen Jahren eine aktivere Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden zu verzeichnen. In Aussicht auf erhebliche Steuermehreinnahmen werden deutsche Gesellschafter per Post dazu aufgefordert, eine Erklärung über ihre Auslandsbeteiligung gem. § 138 AO bzw. ihre etwaigen Einnahmen hieraus abzugeben. Die Reaktion des Steuerpflichten hierauf kann sich möglicherweise auf den Vorsatzvorwurf auswirken. Nimmt der Erklärende eine Steuerverkürzung bei Erhalt eines solchen Schreibens zumindest billigend in Kauf und reagiert hierauf nicht (sog. Eventualvorsatz), macht er sich strafbar.

Steuerstrafrechtliche Wiedergutmachung durch eine (Selbst-)Anzeige?

Erkennt der Erklärende noch vor Ablauf der Steuer-Festsetzungsfrist die Fehlerhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit zuvor gemachter Angaben, kann er diese noch gem. § 153 AO unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, richtigstellen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt nur noch das Rechtsmittel der strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO, soweit die Tat noch nicht entdeckt wurde. (siehe dazu PSP-Artikel vom 12.12.2019)

Ausblick

Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass es zu einer erneuten Welle an Selbstanzeigen – wie es einst nach dem Kauf von „Steuer-CDs“ der Fall war – kommen wird. Dennoch ist eines gewiss: Gerade im Hinblick auf den automatischen Informationsaustausch ist das Risiko der Entdeckung größer denn je. Zögern Sie also nicht, mit Ihrem offenen Sachverhalt auf uns zuzukommen. Im Einzelfall besteht sogar die Möglichkeit, die potenzielle Steuerbelastung zumindest zu reduzieren. Wir unterstützen Sie gern und finden gemeinsam eine Lösung.