Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichtes
Ein Steuerpflichtiger übertrug schenkweise einen 2/5 Miteigentumsanteil an einem vermieteten Grundstück auf seinen Sohn, ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen. Im notariellen Vertrag wurde festgehalten, dass der Sohn die dingliche Haftung für die Darlehen entsprechend seinem Miteigentumsanteil übernimmt, jedoch keine schuldrechtliche Schuldübernahme stattfand.
Das Finanzamt erkannte nur 3/5 der vom Steuerpflichtigen (Schenker) künftig geltend gemachten Darlehenszinsen als Sonderwerbungskosten an. Das Niedersächsische FG bestätigte diese Sichtweise und entschied, dass die Darlehenszinsen nur noch anteilig abzugsfähig seien. Die Schulden verlören durch die Schenkung ihre Objektbezogenheit und seien nicht mehr vollständig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
Das FG setzte sich mit der Frage auseinander, ob dieser Betrachtungsweise, die für Privatvermögen gelte, die Rechtsprechung des BFH zu ähnlich gelagerten Fällen im Betriebsvermögen entgegenstehe. Im Ergebnis verneinte der FG diese Frage. Das FG ließ die Revision (BFH, IX R 2/24) zu, um zu klären, ob die unterschiedliche Behandlung des Sachverhalts im Vergleich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb sachlich gerechtfertigt sei.