Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD fanden sich viele Vorsätze, um gemeinnützige Organisationen und das Ehrenamt zu stärken (siehe Ausgabe 01/2025). Früher als erwartet sollen erste Änderungen noch dieses Jahr mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG) beschlossen werden:
Ergänzung des „E-Sports“ als „fiktiver“ Sport (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO): Die Definition des „E-Sports“ erscheint hierbei unklar und wird ggf. erst im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) „nachgeholt“.
Zeitnahe Mittelverwendungspflicht: Die Freigrenze von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO) soll von Einnahmen in Höhe von EUR 45.000 auf EUR 100.000 angehoben werden. Ob die enge Definition der Einnahmen und die großzügigen Regelungen für die Auswirkungen von Jahren des „Über- bzw. Unterschreitens“ dieser Freigrenze fortgeführt werden, wird erst ein überarbeiteter AEAO zeigen. Diese Ausweitung könnte auch zu vereins- und stiftungsrechtlichen Folgefragen hinsichtlich der Zweckverwirklichung führen.
Unschädlichkeit der Mittelverwendung für Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 58 Nr. 11 AO-E): Diese Regelung würde die gemeinnützigkeitsrechtlich zulässige Mittelverwendung für solches „Impact Investing“ klären, jedoch zu spendenrechtlichen, vereins- und stiftungsrechtlichen Folgefragen führen.
Freigrenze für wirtschaftliche Tätigkeiten: Die Freigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 64 Abs. 3 AO) soll sich von EUR 45.000 auf EUR 50.000 erhöhen.
Verzicht auf „Sphärenaufteilung“ (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO-E): Bei Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von unter EUR 50.000 soll keine „Sphärenaufteilung“ (in ideeller Bereich, steuerbefreite Vermögensverwaltung, steuerbefreiter Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) mehr erforderlich sein. Diese „Vereinfachung“ würde jedoch nur die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffen. Eine „Sphärenaufteilung“ wäre für Fragen der Mittelverwendung, des Spendenrechts sowie der Umsatzsteuer weiterhin erforderlich, wodurch sich letztlich kaum eine Erleichterung ergeben würde.
Pauschalen: Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) soll von EUR 3.000 auf EUR 3.300 und die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von EUR 840 auf EUR 960 ansteigen.
Zivilrechtliche Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkung und -freistellung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern und Vereinsmitgliedern jenseits von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB) soll einheitlich auf EUR 3.300 angehoben werden.
Der Gesetzgeber würde mit den geplanten Anhebungen von gemeinnützigkeitsrechtlichen Freigrenzen und einkommensteuerlichen Freibeträgen sowie Ausweitungen von zivilrechtlichen Haftungsbeschränkungen zwar einige Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften und ehrenamtlich Tätige schaffen, gleichzeitig aber neue Regelungen einführen, die zu einer weiteren Komplizierung des Gemeinnützigkeitsrechts führen. Das im Koalitionsvertrag an mehreren Stellen ausgegebene Ziel, Erleichterungen durch vereinfachte Regelungen zu bringen („umfassendes Bürokratierückbaugesetz für Vereine und ehrenamtliches Engagement“), wird hierdurch somit noch nicht erreicht. Ob und wann diese weitergehenden Vorsätze vom Gesetzgeber angegangen werden, erscheint vorerst nicht absehbar. Gemeinnützigen Körperschaften wäre in der Praxis bereits erheblich geholfen, wenn die überfällige Überarbeitung des AEAO zu einer Vielzahl an Fragestellungen endlich die Auffassung der Finanzverwaltung offenlegen und hierdurch auch Klarheit schaffen würde.
Neues Ungemach könnte dem Gemeinnützigkeitsrecht drohen, wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem Vorlagebeschluss des BFH v. 22.05.2025 (Az.: V R 22/23) folgt und die Möglichkeiten des Gesetzgebers, das Gemeinnützigkeitsrecht auszuweiten, aus Gründen des Beihilfenrechts einschränkt. Eine solche Entscheidung könnte sich auch auf bereits bestehende Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts nachteilig auswirken.