Kernaussagen
Ansatz vor Bewertung
Die Frage, ob ein Vermögensgegenstand überhaupt in der Bilanz auszuweisen ist Bilanz, geht der Bewertungsfrage zwingend vor. Wird ein wirtschaftlich fremder Gegenstand aktiviert, ist jede Folgebewertung gegenstandslos. In der Praxis wird diese Reihenfolge leicht übersehen, weil Zurechnung und zivilrechtliches Eigentum im Normalfall zusammenfallen – bei Sicherungskonstruktionen laufen sie jedoch auseinander.
Verpfändete Kryptowerte
Im konkreten Fall hat die BaFin die anerkannten Grundsätze des Sicherungsrechts konsequent auf digitale Werte übertragen: Dem Sicherungsnehmer steht nur ein Verwertungsrecht für den Sicherungsfall zu; Wertsteigerungschance und Kursrisiko verbleiben beim Sicherungsgeber. Der technische Zugriff auf ein Wallet ersetzt die wirtschaftliche Zurechnung nicht.
Streitpunkt: atypische Sicherungsabreden
Weniger eindeutig ist die Zurechnung, wenn der Sicherungsnehmer den Gegenstand nutzen, weiterverpfänden oder wiederverwenden darf (sog. Rehypothecation) und dadurch faktisch Chancen und Risiken übernimmt. In diesen Fällen ist eine Gesamtwürdigung der vertraglichen Rechte und der tatsächlichen Handhabung erforderlich. Da die Literatur die Grenze uneinheitlich zieht, kommt der Dokumentation der Vertragsauslegung besonderes Gewicht zu.
Auswirkungen auf Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Bei einem Anteil von rund drei Vierteln der Bilanzsumme liegt zweifelsfrei ein wesentlicher Fehler vor: Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad und Rentabilität werden grundlegend verfälscht. Der bloße technische Zugang zu einem Wallet ist kein ausreichender Prüfungsnachweis für die Zurechnung. Erforderlich sind die Einsicht in Verwahr-, Pfand- und Sicherungsvereinbarungen und die Beurteilung, wem Chancen und Risiken zustehen. Bei wesentlichen Beständen ist die Zurechnung als bedeutsames Risiko wesentlicher falscher Darstellungen zu würdigen. Die bei der AG später angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltungsmaßnahmen rücken zudem die Fortführungsannahme (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) in den Blick.