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Arbeitgeberdarlehen

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Arbeitgeberdarlehen sind ein wichtiger Bestandteil der finanziellen Unterstützung, die Unternehmen ihren Mitarbeitenden bieten können. Sie ermöglichen es den Beschäftigten, in bestimmten Lebenssituationen, wie z. B. der Finanzierung eines Eigenheims, der Überbrückung unerwarteter Ausgaben oder der beruflichen Weiterbildung, auf unkomplizierte und gegebenenfalls zinsgünstige Weise finanziell unterstützt zu werden. Arbeitgeberdarlehen können allerdings auch zu lohnsteuerlichen und ggf. sozialversicherungsrechtlichen Implikationen führen, die beiden Seiten im Vorfeld bekannt sein sollten.

Die schriftliche Darlehensvereinbarung als Grundvoraussetzung

Nach der Definition der Finanzverwaltung liegt ein Arbeitgeberdarlehen vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten (z. B. durch ein verbundenes Unternehmen) an den eigenen Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht.


Liegt insoweit also ein echtes Darlehen mit hinreichenden (schriftlichen) Vereinbarungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherheitengestellung vor, führt die Ausreichung der Darlehenssumme nicht zu dem Zufluss von Arbeitslohn und es ergeben sich zunächst keine lohnsteuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Implikationen. Fehlt eine entsprechende Darlehensvereinbarung oder lässt eine solche sich im Zweifel nicht nachweisen, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Auszahlung der Darlehenssumme als (lohn-)steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtige Gehaltszahlung wertet. Die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens sollte daher stets schriftlich unter Augenmerk auf die üblichen Darlehenskonditionen geschlossen und der Darlehensvertrag im Lohnkonto des betreffenden Mitarbeiters dokumentiert werden.

Folgen eines Verzichts auf Darlehensrückzahlung

Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein echtes Darlehen vereinbart, führt zwar die Ausreichung der Darlehenssumme zu keinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Verzichtet der Arbeitgeber aber ggf. in der Zukunft auf die Rückzahlung des Darlehens, führt dieser Verzicht auf Ebene des Arbeitnehmers zum Zufluss Arbeitslohn, der grundsätzlich regulär zu besteuern und in der Sozialversicherung zu verbeitragen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in Höhe des Zuflusses Werbungskosten (z. B. in Form von Weiterbildungskosten) trägt, denn ohne eine entsprechende gesetzliche Steuerfreiheit führt auch der arbeitgeberseitige Werbungskostenersatz zu (lohn-)steuerpflichtigem Arbeitslohn. Nur im Einzelfall kann der Verzicht auf die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn der Verzicht z. B. im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sollte im Vorfeld aber verbindlich mit dem Finanzamt abgestimmt werden, um sich als Arbeitgeber nicht dem Vorwurf auszusetzen, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu niedrig einbehalten und abgeführt zu haben.


Ist dem Arbeitnehmer die Rückzahlung des Darlehens aufgrund der finanziellen Situation nicht möglich, sollte der Arbeitgeber grundsätzlich zunächst alle rechtlichen Möglichkeiten zur Beitreibung ausschöpfen. Werden diese Maßnahmen unterlassen, weil bereits unzweifelhaft feststeht, dass diese vergebens sein werden, sollte darin kein Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung des Darlehens und daher auch kein steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn auf Ebene des Arbeitnehmers zu sehen sein. Dieses Vorgehen sollte aber im Zweifel ebenfalls im Vorfeld verbindlich mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.

Zinsvorteile sind zu versteuern

Entstehen für den Mitarbeiter aus einem Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, weil die vereinbarten Darlehenskonditionen günstiger als das marktübliche Zinsniveau sind, führen diese Zinsvorteile grundsätzlich zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn in Form von Sachbezug. Kein steuerpflichtiger Zinsvorteil liegt somit regelmäßig vor, wenn ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt wird.


Etwaige steuerpflichtige Zinsvorteile aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens unterliegen sodann nicht zwingend dem individuellen Einkommensteuertarif des Arbeitnehmers, sondern können sowohl mit einem unternehmensindividuell zu ermittelnden Pauschsteuersatz oder bis zu einer Höhe von EUR 10.000 pro Jahr pauschal mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer besteuert werden. In den Fällen der Pauschalbesteuerung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer, wodurch dem Mitarbeiter ein zusätzlicher Vorteil zugewendet werden kann. Diese Lohnsteuerpauschalierung verhindert gleichwohl nicht die Sozialversicherungsbeitragspflicht.


Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung allerdings zu, dass Zinsvorteile nur dann zu versteuern und ggf. in der Sozialversicherung zu verbeitragen sind, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums einen Betrag von EUR 2.600 übersteigt. Hieraus folgt, dass Zinsvorteile aus Darlehenssummen von weniger als EUR 2.600 steuerlich regelmäßig unbeachtlich bleiben. Gleichzeitig können damit aber auch unbegrenzt hohe Darlehenssummen und etwaige hieraus resultierende Zinsvorteile irrelevant bleiben, wenn das Darlehen stets vor Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums getilgt wird bzw. weniger als EUR 2.600 beträgt. Auch derartige Ausgestaltungsformen sollten im Vorfeld mit der Finanzverwaltung auf ihre Zulässigkeit hin geprüft werden.

Ermittlung der Zinsvorteile

Bei der Ermittlung des Zinsvorteils ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber typischerweise Darlehen auch an fremde Dritte vergibt (z. B. Banken) oder nicht. Handelt es sich um das Darlehen eines branchenfremden Arbeitgebers (Darlehensgeber ist z. B. ein Einzelhändler), sind die Zinsvorteile als Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz zu ermitteln. Vergleichbar in diesem Sinne ist ein Darlehen, das dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich der Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit), der Laufzeit, der Zinsbindungsdauer, der zu beachtenden Beleihungsgrenze und des Zeitpunktes der Tilgungsverrechnung im Wesentlichen entspricht.


Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung dabei zu, dass für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten gewichteten Durchschnittszinssätze (Effektivzinssätze) herangezogen werden. Die Zahlungsweise der Zinsen (z. B. monatlich, jährlich) ist dabei unmaßgeblich; zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit) ist jedoch zu unterscheiden.


Setzt der Zinssatz des vergleichbaren Darlehens eine Sicherheitenbestellung (z. B. eine Grundschuld) voraus, ist der Verzicht des Arbeitgebers auf eine solche Bestellung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. In die Bewertung des geldwerten Vorteils einbezogen werden insbesondere die üblichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamts und des Notars für eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens. Als Zuflusszeitpunkt ist dann das Auszahlungsdatum des Arbeitgeberdarlehens anzusetzen. Ein geldwerter Vorteil für die ersparte Löschung einer Sicherheitenbestellung ist demgegenüber aus Vereinfachungsgründen nicht anzusetzen.


Vergibt der Arbeitgeber demgegenüber auch üblicherweise Darlehen an betriebsfremde Dritte, ermitteln sich etwaige Zinsvorteile aus dem Vergleich des konkret vereinbarten Zinssatzes und den Darlehenskonditionen, die der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für vergleichbare Kreditarten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) anbietet (abzgl. eines pauschalen Abschlags von 4 %). Bis zur Höhe von EUR 1.080 pro Kalenderjahr und Mitarbeiter können die Zinsvorteile in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

Zuflusszeitpunkt eines etwaigen Zinsvorteils

Als Zuflusszeitpunkt ist der Fälligkeitstermin der Zinsen als Nutzungsentgelt für die Überlassung eines zinsverbilligten Darlehens anzusehen. Bei der Überlassung eines zinslosen Darlehens ist der Zufluss in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem Zinsen üblicherweise fällig wären, wobei nach Meinung des Finanzamts davon ausgegangen werden kann, dass die Zinsen üblicherweise zusammen mit der Tilgungsrate fällig wären. Wird ein Arbeitgeberdarlehen ohne Tilgungsleistung (endfälliges Darlehen) gewährt, kann für die Entscheidung, ob der Zinsvorteil am Ende der Laufzeit oder monatlich, vierteljährlich oder jährlich zufließt, grundsätzlich dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Willen der Beteiligten gefolgt werden.

Zinsvorteile gehen nicht in die EUR 50-Sachbezugsfreigrenze ein

Wie oben bereits erwähnt, stellen Zinsvorteile aus einem zinsverbilligten oder zinslosen Arbeitgeberdarlehen einen Sachbezug dar. Diese Vorteile gehen allerdings nach Mitteilung der Finanzverwaltung nicht in die Prüfung ein, ob die für Sachbezüge anzuwendende monatliche EUR 50-Freigrenze überschritten wird.

Abweichender Ansatz in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers

Hat der Arbeitgeber den Zinsvorteil im Lohnsteuerabzugsverfahren nach dem üblichen Zinssatz am Abgabeort auf Basis entsprechender Vergleichsberechnungen bewertet, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Zinsvorteile dennoch anhand eines (noch) niedrigeren Marktzinssatzes bewerten, wenn dieser niedrigere Zinssatz dem Finanzamt nachgewiesen wird. Möglich ist der Nachweis z. B. über ein Internet-Vergleichsportal und ein dort verfügbares günstigeres individualisiertes inländisches Kreditangebot zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dieses günstigere Angebot muss allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlich abgeschlossenen Arbeitgeberdarlehen stehen.

Fazit

Arbeitgeberdarlehen bieten Unternehmen und Mitarbeitern flexible Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung innerhalb des Arbeitsverhältnisses zu gestalten. Gleichwohl erfordern sie eine genaue Prüfung der lohnsteuerlichen Aspekte hinsichtlich der Entstehung etwaiger geldwerter Vorteile, um die bestehenden Vorteile bestmöglich auszuschöpfen und unliebsame Überraschungen im Nachgang zu vermeiden. Kommen Sie daher gerne auf uns zu, um die Rahmenbedingungen geplanter Arbeitgeberdarlehen und etwaige lohnsteuerliche Implikationen im Vorfeld abzustimmen.