Ermittlung der Zinsvorteile
Bei der Ermittlung des Zinsvorteils ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber typischerweise Darlehen auch an fremde Dritte vergibt (z. B. Banken) oder nicht. Handelt es sich um das Darlehen eines branchenfremden Arbeitgebers (Darlehensgeber ist z. B. ein Einzelhändler), sind die Zinsvorteile als Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz zu ermitteln. Vergleichbar in diesem Sinne ist ein Darlehen, das dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich der Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit), der Laufzeit, der Zinsbindungsdauer, der zu beachtenden Beleihungsgrenze und des Zeitpunktes der Tilgungsverrechnung im Wesentlichen entspricht.
Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung dabei zu, dass für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten gewichteten Durchschnittszinssätze (Effektivzinssätze) herangezogen werden. Die Zahlungsweise der Zinsen (z. B. monatlich, jährlich) ist dabei unmaßgeblich; zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit) ist jedoch zu unterscheiden.
Setzt der Zinssatz des vergleichbaren Darlehens eine Sicherheitenbestellung (z. B. eine Grundschuld) voraus, ist der Verzicht des Arbeitgebers auf eine solche Bestellung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. In die Bewertung des geldwerten Vorteils einbezogen werden insbesondere die üblichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamts und des Notars für eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens. Als Zuflusszeitpunkt ist dann das Auszahlungsdatum des Arbeitgeberdarlehens anzusetzen. Ein geldwerter Vorteil für die ersparte Löschung einer Sicherheitenbestellung ist demgegenüber aus Vereinfachungsgründen nicht anzusetzen.
Vergibt der Arbeitgeber demgegenüber auch üblicherweise Darlehen an betriebsfremde Dritte, ermitteln sich etwaige Zinsvorteile aus dem Vergleich des konkret vereinbarten Zinssatzes und den Darlehenskonditionen, die der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für vergleichbare Kreditarten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) anbietet (abzgl. eines pauschalen Abschlags von 4 %). Bis zur Höhe von EUR 1.080 pro Kalenderjahr und Mitarbeiter können die Zinsvorteile in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.