Ausnahme von Aufklärungspflicht
Fraglich war jedoch, ob die Verkäuferin durch Einrichtung und (teilweise sehr kurzfristige) Bestückung des Datenraums ihre Aufklärungspflicht insoweit erfüllt hat bzw. ob diese ggfs. entfallen ist. Diese Frage hat der BGH hier allerdings nicht entschieden. Vielmehr hat er in die Vorinstanz zurückverwiesen, dabei jedoch Grundsätze aufgestellt, die in derartigen Konstellationen (Due Diligence, Datenraum etc.) zu berücksichtigen sind. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit der Verkäufer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.
Dies bejahte er etwa bei Übergabe von Sachverständigengutachten über mögliche Sachmängel. In diesem speziellen Fall darf der Verkäufer durchweg davon ausgehen, dass der Käufer das Gutachten auf etwaige Mängel hin auch durchsehen wird. Werden hingegen – wie hier – sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt, reicht dies nicht von vornherein aus. Es gelte nicht pauschal der Grundsatz, dass alles, was sich im Datenraum befinde, als dem Käufer bekannt gelte. Vielmehr müssten folgende Umstände berücksichtigt und bewertet werden:
Struktur und Organisation des Datenraums
Wie ist die Zugriffsmöglichkeit gestaltet, wie ist die Ordnerstruktur, gibt es (automatisierte) Mitteilungen bei Änderung des Datenbestandes etc.?
Wichtigkeit der Information
Welches Gewicht hat die Information für die Entscheidungsfindung des Käufers?
Auffindbarkeit der Information
Wie lange stand die Information zur Verfügung und wie leicht war diese Information im Datenraum aufzufinden?
Gibt es konkrete Parteivereinbarungen
z. B. über den spätestmöglichen Zeitpunkt der Einstellung neuer Unterlagen etc.?