Auswirkungen des MoPeG auf das Steuerrecht

Ziel des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz „MoPeG“ ist eine zeitgemäße zivilrechtliche Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Auf den ersten Blick scheint das Steuerrecht nicht betroffen. Auch deshalb erfolgten ursprünglich keine expliziten Änderungen von steuerrechtlichen Vorschriften  im Zusammenhang mit dem MoPeG. Dabei strahlt das MoPeG sehr wohl auf das Steuerrecht aus; dies insbesondere mit Blick auf die Aufgabe des Gesamthandsprinzips und die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mittlerweile hat das auch der Gesetzgeber erkannt und entsprechende  Anpassungen, die ursprünglich im sog. „Wachstumschancengesetz“ vorgesehen waren, im „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“  vorgenommen. Diese durch das MoPeG veranlassten steuerlichen Implikationen  umfassen im Wesentlichen die folgenden Bereiche:

Gesamthandsvermögen

Obwohl das zivilrechtliche Verständnis des „Gesamthandsvermögens“ bei Personengesellschaften  durch das MoPeG aufgegeben wurde, ist in einigen  Steuergesetzen weiterhin die Rede vom „Gesamthandsvermögen“. Diese Diskrepanz führt in nicht wenigen Fällen zu teils erheblichen Anwendungsschwierigkeiten mit bisweilen gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen. Konkret betroffen ist beispielweise das Grunderwerbsteuergesetz.  So setzen die § 5 und § 6 GrEStG nach wie vor die Gesamthandsgemeinschaft als Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung explizit voraus. Zwar ist in einem neuen § 24 GrEStG nunmehr bestimmt, dass „Rechtsfähige Personengesellschaften“ (und damit auch eGbRs) für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Allerdings gilt dies nur für einen Übergangszeitraum bis Ende 2026, so dass derzeit noch unklar ist, ob die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 GrEStG auch nach dem Jahr 2026 weiterhin Anwendung finden.  Der Gesetzesbegründung zufolge soll die Zeit bis dahin genutzt werden, um eine umfassende Neukonzipierung des Grunderwerbsteuerrechts gemeinsam mit den für die Grunderwerbsteuer zuständigen Ländern zu finden. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob und inwieweit tatsächlich eine Grunderwerbsteuerreform ab 2026 in Kraft tritt und insoweit Rechtssicherheit geschaffen wird.

Umwandlungsgesetz

Die rechtsfähige eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) ist  durch das MoPeG umfassend in das Umwandlungsgesetz einbezogen worden. Sie ist damit sowohl aktiv als auch passiv umwandlungsfähig.  Dies ist nunmehr auch für das Umwandlungssteuerrecht nachvollzogen worden. So spricht  der Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG inzwischen explizit generell von „Personengesellschaften“ (also einschließlich der eGbR) statt – wie bisher – nur von „Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften“. Generell zählt die GbR zukünftig auch steuerlich zu den rechtsfähigen Personengesellschaften gem. § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO. Damit im Einklang stehen auch die Änderungen in § 39 AO, wonach  Wirtschaftsgüter, die einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen (also auch der rechtsfähigen GbR), weiterhin den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig steuerlich zugerechnet werden, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Auch hier hat sich der Status Quo durch das MoPeG nicht geändert und ist durch diese Gesetzesanpassungen lediglich klargestellt worden.

Körperschaftbesteuerung

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung ist es zweifelhaft, ob für die eGbR zur Körperschaftbesteuerung optiert werden kann,  da in § 1a KStG weiterhin nur von „Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften“ die Rede ist.

Erbschaftsteuergesetz

Schließlich sind auch entsprechende Änderungen im Erbschaftsteuergesetz vorgenommen worden. So ist in einem neuen § 2a ErbStG nunmehr bestimmt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (wie bei der Grunderwerbsteuer) als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Auch insoweit hat sich somit durch das MoPeG im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nichts Materielles gegenüber der Rechtslage vor 2024 geändert.

Dieser kurze Überblick zeigt, dass durch die steuerlichen Anpassungen im Zuge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes zwar der Großteil der bisherigen Unklarheiten und offenen Punkte in der praktischen steuerlichen Handhabung der Personengesellschaften nach dem MoPeG ausgeräumt wurde. In wichtigen Teilbereichen bestehen aber nach wie vor Unklarheiten, die in der Gestaltungspraxis zu Problemen führen können.