Besteuerung von Abfindungen, Entlassungsentschädigungen und betrieblicher Altersversorgung
Die Besteuerung von Abfindungen, Entlassungsentschädigungen und Auszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung trifft oft mit besonderen Lebenssituationen wie einem Arbeitsplatzverlust oder der Sicherung des Ruhestandes zusammen. Diese Einkünfte können speziellen steuerlichen Regelungen unterliegen, die insbesondere günstig für den Arbeitnehmer wirken. Regelmäßig sind hieran aber gewisse Voraussetzungen geknüpft, sodass im Vorfeld geprüft werden sollte, ob die Erfüllung dieser Voraussetzungen mit den persönlichen Zielen, Bedürfnissen und auch wirtschaftlichen Erwartungen des Arbeitnehmers im Einklang steht. Ein grundlegendes Verständnis dieser Regelungen ist essenziell, um steuerliche Vorteile zu nutzen und lohn- und sozialversicherungsrechtliche Fallstricke auf Ebene des Arbeitgebers zu vermeiden.
Die mögliche Begünstigung von Abfindungs- und Entschädigungszahlungen
Arbeitgeberseitige Abfindungen und Entschädigungsleistungen an die Belegschaft, z. B. für den Verlust des Arbeitsplatzes, zählen aufgrund der Veranlassung im zugrunde liegenden Arbeits- bzw. Dienstverhältnis regelmäßig zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen damit dem individuellen Einkommensteuertarif. Da Abfindungen und Entschädigungsleistungen im Vergleich zur vereinbarten Bruttovergütung oftmals aber eine signifikante Größenordnung erreichen können, wirken sie sich aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs deutlich negativ auf die Steuerlast des Arbeitnehmers aus.
Dieser Steuernachteil kann durch die sog. Fünftelregelung abgemildert werden, die im Ergebnis zu einer fiktiven Verteilung der Abfindungen oder Entschädigungsleistungen über fünf Jahre führt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die zu begünstigenden Einkünfte auch tatsächlich zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Kalenderjahren ist dabei grundsätzlich schädlich, soweit es sich nicht um eine lediglich geringfügige Zahlung im Vergleich zur Hauptleistung handelt. Ebenso kann es unschädlich sein, wenn die Zahlung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe und/oder der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Empfänger dringend auf eine Vorauszahlung angewiesen ist. Aufgrund der restriktiven Zulassung von Ausnahmen sollten Auszahlungen aber generell in Form einer Einmalzahlung vereinbart und auch so gehandhabt werden, um die Möglichkeit der steuerlichen Begünstigung nicht zu riskieren.
Ob eine sog. Zusammenballung von Einkünften unter Berücksichtigung von Abfindungen und Entschädigungsleistungen vorliegt, hängt allerdings nicht allein davon ab, ob der Gesamtbetrag in einem Jahr zufließt. Vielmehr verlangt die Finanzverwaltung grundsätzlich eine Prüfung, ob die Abfindung oder Entschädigungsleistung die bis zum Ende des jeweiligen Jahres entgehenden Einnahmen, die etwa bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen worden wären, übersteigen oder nicht.
Übersteigt die Abfindung oder Entschädigungsleistung die entgehenden Einnahmen, ist die Voraussetzung der Zusammenballung grundsätzlich erfüllt.
Übersteigt die Abfindung oder Entschädigungsleistung die entgehenden Einnahmen nicht, kann eine Zusammenballung nur noch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Jahr weitere Einnahmen bezieht, die sonst bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen worden wären (z. B. Arbeitslosengeld).
Je nachdem, welche sonstigen Einkünfte der betreffende Arbeitnehmer neben einer Abfindung und Entschädigungsleistung und gegebenenfalls dem zeitanteiligen Lohn im jeweiligen Jahr bezieht, bedarf es einer genauen Berechnung bzw. Prognose, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt bzw. vorliegen wird. Im Zuge der Verhandlungen über Abfindungen und Entschädigungsleistungen sollte dies daher unbedingt berücksichtigt werden, um nicht bereits von vornherein eine Steuerbegünstigung der zu erwartenden Abfindung oder Entschädigungsleistung zunichtezumachen.
Soll eine Abfindung oder Entschädigungsleistung zu einem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem gegebenenfalls kein Bedarf an erhöhter Liquidität besteht, kann – sofern dies arbeitgeberseitig ermöglicht wird – die Abfindung oder Entschädigungszahlung auch im Wege einer Entgeltumwandlung z. B. einem arbeitnehmerfinanzierten Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung zugeführt werden. Im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung liegt dann kein Zufluss auf Ebene des Arbeitnehmers vor, sodass auch keine Einkommensteuer ausgelöst wird. Die steuerlichen Folgen treten dann erst ein, wenn die betriebliche Altersversorgung in die Auszahlungsphase eintritt.
Die mögliche Begünstigung von Auszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung
Auch mit Blick auf die betriebliche Altersvorsorge beschäftigen sich die Beteiligten dann allerdings regelmäßig mit der Frage, ob die angesparten bzw. verfügbaren Beträge einmalig, in Raten oder gegebenenfalls in Form einer lebenslangen Rente ausbezahlt werden sollen. Nicht immer ist die freie Wahl gegeben, meistens sind gewisse Gestaltungsmöglichkeiten aber bereits von vornherein vereinbart.
Die Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen regelmäßig als (nachlaufende) Einkünfte aus dem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem tariflichen Einkommensteuersatz. Über die bereits erwähnte Fünftelregelung besteht aber auch hier die Möglichkeit die anfallende Einkommensteuer fiktiv auf fünf Jahre zu strecken und von einer entsprechenden Glättung des progressiven Einkommensteuertarifs zu profitieren.
Zuwendungen aus der betrieblichen Altersversorgung können dabei, wenn die zugrundeliegenden Ansprüche durch eine mehrjährige, länger als zwölf Monate dauernde Tätigkeit erdient wurden, als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit qualifiziert werden. Um die mögliche Glättung des Einkommensteuertarifs in Anspruch nehmen zu können, muss die Leistung dem Arbeitnehmer allerdings wiederum zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Bei Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge geht der Bundesfinanzhof allerdings davon aus, dass diese – wenn sie für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt wird – stets atypisch zusammengeballt anfällt und damit grundsätzlich begünstigungsfähig ist. Bei Teilkapitalauszahlungen in mehreren Kalenderjahren ist der Tatbestand der Zusammenballung dagegen grundsätzlich nicht erfüllt. Auf denkbare, aber nicht zu empfehlende Abweichungen von diesem Grundsatz wurde bereits oben hingewiesen.
Bestehen aus mehreren (früheren) Arbeitsverhältnissen Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, ist jedes Versorgungspaket separat zu behandeln. Werden Altersversorgungsleistungen aus dem einen früheren Arbeitsverhältnis als Einmalbetrag ausbezahlt und kommen die Leistungen eines anderen (früheren) Arbeitgebers in Form einer lebenslangen Rente zur Auszahlung, besteht (nur) für die Einmalzahlung grundsätzlich die Möglichkeit, die Fünftelregelung in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl ist der Vorteil aus der Inanspruchnahme der Fünftelregelung regelmäßig dann am größten, wenn im entsprechenden Jahr keine oder geringfügige weitere Einkünfte bezogen werden. Sofern möglich, sollten die zeitlichen Auszahlungsmodalitäten deshalb dahingehend vereinbart werden, sofern nicht außersteuerliche Umstände dagegensprechen.
Die Berücksichtigung außersteuerlicher Gründe bei der Wahl zwischen Einmalzahlung, Ratenzahlung und Verrentung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung
Eine Verrentung oder die ratenweise Auszahlung der Beträge einer betrieblichen Altersversorgung sind zwar generell schädlich für die Anwendung der sog. Fünftelregelung. Allerdings können sich aus einer zeitlich gestreckten Auszahlung Steuervorteile daraus ergeben, dass Zahlungen in Veranlagungszeiträume nach dem aktiven Berufsleben fallen, in denen aufgrund geringer sonstiger Einkünfte nur mehr ein niedrigerer Einkommensteuertarif zu erwarten ist. Gleichzeitig sollte aber darauf geachtet werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Versorgungsbezüge im Fall einer Verrentung auf den erbberechtigten Ehe- oder Lebenspartner sowie gegebenenfalls sonstige Personen übergehen. Ist ein solcher Übergang unter Umständen ausgeschlossen oder würde die erbberechtigte Person nur deutlich geminderte Versorgungsbezüge beziehen, kann eine Einmalauszahlung ungleich attraktiver wirken, da der volle (Netto-)Betrag unmittelbar vereinnahmt werden kann. Insbesondere ein größerer Einmalbetrag will allerdings verwaltet und angelegt werden, sofern die Summe nicht z. B. zur Darlehenstilgung eines Eigenheims oder für größere Anschaffungen verwendet werden soll. Ob die aus der eigenen Vermögensverwaltung zu erwartenden Erträge höher ausfallen als die eines institutionellen Anlegers in Form der betrieblichen Altersversorgung, sollte daher genau abgewogen werden. Zudem steht nach Auszahlung nur der (Netto-)Betrag für eine Wiederanlage zur Verfügung, wohingegen ohne Auszahlung der volle Betrag eine Rendite erzielen kann.
Die Wahl der Auszahlungsform von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung sollte sich damit – insbesondere bei größeren Summen – nicht rein nach dem größtmöglichen Steuervorteil, sondern insbesondere auch nach den individuellen persönlichen Umständen, Plänen und Erwartungen richten.
Berücksichtigung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Fünftelregelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden, wobei er auch solche Einnahmen berücksichtigen darf (bzw. muss), die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses bezieht. Kann der Arbeitgeber nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung vorliegen (insbesondere, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt), ist im Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Anwendung der Fünftelregelung durchzuführen. Der Arbeitnehmer kann die Fünftelregelung dann gegebenenfalls im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung, d. h. mittels Einreichung einer Einkommensteuererklärung beantragen. Das Vorstehende gilt dabei sowohl für Abfindungen oder Entschädigungsleistung als auch für Auszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Oftmals möchten Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden, um die betreffenden Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung steuerlich nicht zu sehr zu belasten. Dies setzt – wie oben bereits erwähnt – aber eine zwingende detaillierte Prüfung der notwendigen Voraussetzungen voraus. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber eine zu niedrige Lohnsteuer abführt und sich damit gegebenenfalls Haftungsrisiken aussetzt.
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Abfindungs- und Entschädigungszahlungen sowie von Auszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung erfordert eine sorgfältige Planung und Prüfung, um steuerliche Vorteile optimal auszuschöpfen. Insbesondere die Anwendung der Fünftelregelung bietet eine Möglichkeit, die Steuerbelastung zu glätten und so die Auswirkungen des progressiven Einkommensteuertarifs zu minimieren. Neben dem Ziel der steuerlichen Optimierung sollten aber auch die individuellen Bedürfnisse und Pläne der jeweiligen Lebensphase Berücksichtigung finden. Arbeitgeber sollten zudem stets eine umfassende Prüfung anstellen, ob die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren Anwendung finden kann, um etwaige spätere Lohnsteuerhaftungsrisiken zu vermeiden. Wir unterstützen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei sämtlichen in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen. Sprechen Sie uns gerne an.