Besteuerung von Einnahmen aus Mitarbeiter-Beteiligungsprogrammen
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung von Mitarbeitern und Führungspersonal am Unternehmen des Arbeitgebers dient – neben etwa virtuellen Beteiligungen – als probates Mittel zur Incentivierung und zur Steigerung der Identifikation mit dem Unternehmen und dessen Dienstleistungen oder Produkten. Nicht selten wirken sich Mitarbeiterbeteiligungen zudem positiv auf die Fluktuation sowie das allgemeine Verantwortungsgefühl gegenüber dem Arbeitgeber aus. In Abhängigkeit davon, wie eine Mitarbeiterbeteiligung ausgestaltet ist, können allerdings unterschiedliche steuerliche Folgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten resultieren, die mitunter zu erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen führen können und daher beachtet werden sollten.
Unterschiedliche Formen der Mitarbeiterbeteiligung
In der Praxis bestehen zahlreiche Arten und Formen, wie Arbeitgeber ihre Mitarbeiter am Unternehmen und dessen (Wert-)Entwicklung partizipieren lassen. Neben virtuellen Beteiligungsprogrammen, die in der Regel aber nur einen Geldzahlungsanspruch des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber für den Fall gewisser im Vorfeld definierter Kriterien verbriefen, existieren auch verschiedene Optionen zur direkten Beteiligung eigener Mitarbeiter. Während solche Modelle besonders bei Start-ups und börsennotierten Unternehmen verbreitet sind, können vergleichbare Modelle aber auch im Mittelstand attraktiv gestaltet werden.
Am häufigsten sind wohl die nachfolgenden Formen zur direkten Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers anzutreffen, wobei diese oftmals mit Sperr- oder Haltefristen und/oder Wartefristen (vesting period) kombiniert werden, während derer die erhaltenen Gesellschaftsrechte seitens der Mitarbeiter nicht veräußert werden dürfen bzw. nach deren Ablauf die betreffenden Mitarbeiter erst zum Bezug der Gesellschaftsrechte berechtigt sind:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren die Ausgabe einer bestimmten Anzahl von Aktien oder Gesellschaftsanteilen bei Erfüllen gewisser Kriterien (z. B. anstelle einer Bonuszahlung).
Der Arbeitgeber bietet allen oder ausgewählten Mitarbeitern die Möglichkeit
des verbilligten Erwerbs von Aktien oder Gesellschaftsanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers.
des verbilligten Erwerbs von Aktien oder Gesellschaftsanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers in der Zukunft zu einem im Voraus vereinbarten Kaufpreis (z. B. Aktienoptionen).
des Erwerbs von Aktien oder Gesellschaftsanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers zu fremdüblichen Konditionen (z. B. im Rahmen einer Kapitalerhöhung).
Die lohn- bzw. einkommensteuerlichen sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer variieren dabei stark von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Beteiligungsprogramms und sollten deshalb im Vorfeld stets individuell geprüft und, falls möglich, verbindlich mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen bei Zuwendung von Aktien oder Gesellschaftsanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers
Erhalten Mitarbeiter z. B. bei Erreichen gewisser Zielvereinbarungen Aktien oder Gesellschaftsrechte am Unternehmen des Arbeitgebers, liegt hierin eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit und der Wert der Aktien oder Gesellschaftsrechte im Zeitpunkt des Zuflusses stellt grundsätzlich regulär (lohn-)steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtigen Arbeitslohn dar (Einkommensbesteuerung mit bis zu 45 % sowie ggf. 5,5 % Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Werden die Aktien oder Gesellschaftsrechte für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, kann allerdings die Anwendung der sog. Fünftelregelung in Betracht kommen, die zu einer Reduktion der Steuerlast führen kann. Gewährt werden Aktien oder Gesellschaftsrechte für eine mehrjährige Tätigkeit etwa dann, wenn sich die zugrunde liegende Bonusvereinbarung über mehr als zwölf Monate und damit mindestens zwei steuerliche Veranlagungszeiträume erstreckt.
Bis zu einer Höhe von EUR 2.000 pro Kalenderjahr kann der Vorteil aus der Gewährung der Unternehmensanteile zudem gänzlich (lohn-)steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen (die Finanzverwaltung lässt hiervon nur geringe Ausnahmen zu). Dieser effektive Steuerfreibetrag gilt dabei auch bei der Ausgabe von Mitarbeiteranteilen an verbundenen Unternehmen (z. B. an der börsennotierten Konzernobergesellschaft).
Insbesondere bei wertmäßig größeren Beteiligungsvolumen stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit aber regelmäßig vor der Herausforderung, dass Lohnsteuer (und ggf. auch Sozialversicherungsbeiträge) abzuführen sind, das Bruttogehalt des betreffenden Mitarbeiters hierfür der Höhe nach aber ggf. nicht ausreicht oder das Nettogehalt des Arbeitnehmers hierdurch zu stark reduziert würde. Der Arbeitnehmer hat letztlich eine Zuwendung zu besteuern, aus der in den meisten Fällen kein unmittelbarer oder kurzfristiger Liquiditätszufluss zu erwarten ist (dry income). Insbesondere im Fall von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen bei börsennotierten Unternehmen wird dieses Problem meist dadurch gelöst, dass ein Teil der zugewendeten Aktien unmittelbar wieder veräußert wird bzw. werden muss, um aus dem Veräußerungserlös die anfallende Lohnsteuer (sowie ggf. Sozialversicherungsbeiträge) begleichen zu können (sell to cover). Im nicht-börsennotierten Mittelstand oder wenn die Unternehmensanteile aufgrund einer erwarteten (erheblichen) Wertsteigerung nicht verkauft werden sollen, ist es aber auch denkbar, dass der Mitarbeiter die zu leistenden Steuerabzugsbeträge aus seinem eigenen Vermögen leistet oder der Arbeitgeber die Beträge über ein Arbeitgeberdarlehen vorfinanziert. Entspricht das Arbeitgeberdarlehen nicht den geltenden marktüblichen Konditionen, können aber auch hieraus weitere (lohn-)steuer- und sozialversicherungsrechtliche Implikationen resultieren, die nicht aus dem Blick geraten sollten. Wir verweisen insoweit auf unseren Beitrag zu Arbeitgeberdarlehen hier.
Die sofortige Steuerpflicht bei der Zuwendung von Aktien oder Gesellschaftsrechten kann grundsätzlich nur vermieden und in die Zukunft verlagert werden, sofern dem begünstigten Mitarbeiter eine Verfügung über die erhaltenen Anteile rechtlich unmöglich ist. Eine lediglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Sperr- oder Haltefrist ist insoweit allerdings nicht ausreichend.
Nur im Fall von Start-ups, die gewisse Größenkriterien noch nicht erreicht haben, kann die Steuerlast aus der Zuwendung der Gesellschaftsrechte unter gewissen Voraussetzungen bis zu 15 Jahre gestundet werden, wenn die Gesellschaftsrechte nicht vorher veräußert oder verschenkt werden oder das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber nicht vorher endet. Die Einzelheiten hierzu hat die Finanzverwaltung im Rahmen einer entsprechenden Verlautbarung umfassend geregelt.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen bei verbilligtem Erwerb von Aktien oder Gesellschaftsanteilen
Für die Möglichkeit des verbilligten Erwerbs gelten im Wesentlichen die vorstehenden Ausführungen. Der steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtige Vorteil ermittelt sich hierbei allerdings aus der Differenz zwischen dem Marktwert der erworbenen Unternehmensanteile und dem vom Mitarbeiter zu leistenden Kaufpreis. Wird die Beteiligung in der Zukunft veräußert, führt ein hieraus resultierender Veräußerungsgewinn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern zu Kapitalerträgen, die grundsätzlich mit 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer der Besteuerung unterliegen.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen von Aktienoptionen
Die bloße Einräumung von Aktienoptionen führt demgegenüber nach Auffassung der Finanzverwaltung zu keinem Zufluss auf Seiten des Arbeitnehmers, sodass die Einräumung von Aktienoptionen auch noch zu keinen (lohn-)steuer- und ggf. sozialversicherungsrechtlichen Implikationen führt. Dies gilt sowohl für handelbare als auch nicht handelbare Optionen. Der Zufluss des Vorteils aus der Gewährung von Aktienoptionen erfolgt vielmehr erst, wenn der Arbeitnehmer sein Optionsrecht ausübt oder anderweitig verwertet (z. B. das Optionsrecht auf einen Dritten überträgt). Der steuerpflichtige Vorteil ist wertmäßig sodann im Zeitpunkt der Optionsrechtsausübung zu ermitteln und unterliegt der regulären Besteuerung mit bis zu 45 % Einkommensteuer (ggf. zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer) sowie ggf. der Sozialversicherungspflicht.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen des Erwerbs von Aktien oder Gesellschaftsanteilen zu fremdüblichen Konditionen
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer unter Einsatz eigenen Kapitals am Unternehmen seines Arbeitgebers, so kann dies unter gewissen Voraussetzungen eine vom Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis gesondert zu beurteilende (Sonder-)Rechtsbeziehung begründen. Für den Charakter einer (Mitarbeiter-)Beteiligung als solche eigenständige Erwerbsgrundlage spricht es dabei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs insbesondere, wenn der Dienst- oder Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbständige Tätigkeit vorsieht, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert wird und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt sowie keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar sind, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so stellt der Erwerb der Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers einen steuerlich zunächst irrelevanten Anschaffungsvorgang dar. Bezieht der Arbeitnehmer aus dieser Beteiligung in der Zukunft Erträge, z. B. in Form von Gewinnausschüttungen und/oder Veräußerungsgewinnen, so handelt es sich dabei um grundsätzlich mit 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer zu besteuernde Kapitalerträge und nicht um regulär steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Fazit
Die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers kann etwa zum Zweck der Mitarbeiterincentivierung oder -bindung, aber auch zur Reduktion der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzugsbeträge ein interessantes Instrument sein. Die Wahl und konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Beteiligungsprogramms sollte dabei im Vorfeld sowohl arbeits- und gesellschaftsrechtlich, insbesondere aber auch lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich genau geprüft werden, um ungewollte Fehltritte zu vermeiden. Insbesondere bei der Beteiligung leitender Angestellter können sich z. B. bei einer Fehleinschätzung über den Zuflusszeitpunkt eines steuerpflichtigen Vorteils schnell steuerstrafrechtlich relevante Beträge kumulieren.
Sprechen Sie uns daher gerne an. Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei sämtlichen – insbesondere gesellschafts- und steuerrechtlichen – Fragen zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Ihrer individuellen Lösung.