Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen bei Zuwendung von Aktien oder Gesellschaftsanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers
Erhalten Mitarbeiter z. B. bei Erreichen gewisser Zielvereinbarungen Aktien oder Gesellschaftsrechte am Unternehmen des Arbeitgebers, liegt hierin eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit und der Wert der Aktien oder Gesellschaftsrechte im Zeitpunkt des Zuflusses stellt grundsätzlich regulär (lohn-)steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtigen Arbeitslohn dar (Einkommensbesteuerung mit bis zu 45 % sowie ggf. 5,5 % Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Werden die Aktien oder Gesellschaftsrechte für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, kann allerdings die Anwendung der sog. Fünftelregelung in Betracht kommen, die zu einer Reduktion der Steuerlast führen kann. Gewährt werden Aktien oder Gesellschaftsrechte für eine mehrjährige Tätigkeit etwa dann, wenn sich die zugrunde liegende Bonusvereinbarung über mehr als zwölf Monate und damit mindestens zwei steuerliche Veranlagungszeiträume erstreckt.
Bis zu einer Höhe von EUR 2.000 pro Kalenderjahr kann der Vorteil aus der Gewährung der Unternehmensanteile zudem gänzlich (lohn-)steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen (die Finanzverwaltung lässt hiervon nur geringe Ausnahmen zu). Dieser effektive Steuerfreibetrag gilt dabei auch bei der Ausgabe von Mitarbeiteranteilen an verbundenen Unternehmen (z. B. an der börsennotierten Konzernobergesellschaft).
Insbesondere bei wertmäßig größeren Beteiligungsvolumen stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit aber regelmäßig vor der Herausforderung, dass Lohnsteuer (und ggf. auch Sozialversicherungsbeiträge) abzuführen sind, das Bruttogehalt des betreffenden Mitarbeiters hierfür der Höhe nach aber ggf. nicht ausreicht oder das Nettogehalt des Arbeitnehmers hierdurch zu stark reduziert würde. Der Arbeitnehmer hat letztlich eine Zuwendung zu besteuern, aus der in den meisten Fällen kein unmittelbarer oder kurzfristiger Liquiditätszufluss zu erwarten ist (dry income). Insbesondere im Fall von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen bei börsennotierten Unternehmen wird dieses Problem meist dadurch gelöst, dass ein Teil der zugewendeten Aktien unmittelbar wieder veräußert wird bzw. werden muss, um aus dem Veräußerungserlös die anfallende Lohnsteuer (sowie ggf. Sozialversicherungsbeiträge) begleichen zu können (sell to cover). Im nicht-börsennotierten Mittelstand oder wenn die Unternehmensanteile aufgrund einer erwarteten (erheblichen) Wertsteigerung nicht verkauft werden sollen, ist es aber auch denkbar, dass der Mitarbeiter die zu leistenden Steuerabzugsbeträge aus seinem eigenen Vermögen leistet oder der Arbeitgeber die Beträge über ein Arbeitgeberdarlehen vorfinanziert. Entspricht das Arbeitgeberdarlehen nicht den geltenden marktüblichen Konditionen, können aber auch hieraus weitere (lohn-)steuer- und sozialversicherungsrechtliche Implikationen resultieren, die nicht aus dem Blick geraten sollten. Wir verweisen insoweit auf unseren Beitrag zu Arbeitgeberdarlehen hier.
Die sofortige Steuerpflicht bei der Zuwendung von Aktien oder Gesellschaftsrechten kann grundsätzlich nur vermieden und in die Zukunft verlagert werden, sofern dem begünstigten Mitarbeiter eine Verfügung über die erhaltenen Anteile rechtlich unmöglich ist. Eine lediglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Sperr- oder Haltefrist ist insoweit allerdings nicht ausreichend.
Nur im Fall von Start-ups, die gewisse Größenkriterien noch nicht erreicht haben, kann die Steuerlast aus der Zuwendung der Gesellschaftsrechte unter gewissen Voraussetzungen bis zu 15 Jahre gestundet werden, wenn die Gesellschaftsrechte nicht vorher veräußert oder verschenkt werden oder das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber nicht vorher endet. Die Einzelheiten hierzu hat die Finanzverwaltung im Rahmen einer entsprechenden Verlautbarung umfassend geregelt.