Typische stille Beteiligung und Genussrechte
Im Fokus der jüngsten Entscheidungen standen die Beteiligungen von Mitarbeitenden am Arbeitgeberunternehmen über eine typisch stille Beteiligung sowie Genussrechte. In beiden Fällen stellten die Mitarbeitenden dem Arbeitgeberunternehmen Kapital zur Verfügung und erhielten hierfür eine gewinnabhängige Verzinsung. Eine Beteiligung am Unternehmenswert oder den stillen Reserven war jeweils ausgeschlossen. Auch gesellschafterähnliche Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte standen den Mitarbeitenden nicht zu. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte auch die Beteiligung enden; bei Beendigung der Beteiligungsvereinbarung war das eingesetzte Kapital zurückzugewähren.
In beiden Fällen führte die konkrete Form der Vereinbarung dazu, dass die Erträge, die die Mitarbeitenden aus ihren Beteiligungen erzielten, nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern dem zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden geschlossenen Sonderrechtsverhältnis resultierten und damit allein der günstigeren Kapitalertragsteuer unterlagen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei einer ernsthaft vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Sonderrechtsbeziehung grundsätzlich keine weitere Prüfung erforderlich ist, ob die Einkünfte nicht gegebenenfalls doch einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. Ebenso hat keine Angemessenheitskontrolle zu erfolgen, sodass selbst überdurchschnittlich hohe Renditen grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Erträge ganz oder teilweise als Arbeitslohn qualifiziert werden. Es bleibt dann bei der Besteuerung mit der Kapitalertragsteuer.