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Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bieten die Möglichkeit, Mitarbeitende direkt am wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers zu beteiligen. Gleichzeitig fördern sie die Identifikation mit dem Unternehmen und schaffen eine gemeinsame Interessensbasis zwischen Belegschaft und Unternehmensführung. Die Ausgestaltung entsprechender Programme kann dabei sehr unterschiedlich sein – mit entscheidenden steuerlichen Konsequenzen. Gerade jüngere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zeigen allerdings, dass die konkrete Strukturierung der Mitarbeiterbeteiligung maßgeblich dafür ist, wie die hieraus erzielten Einkünfte steuerlich zu behandeln sind.


So hatte der Bundesfinanzhof zuletzt mit mehreren Urteilen seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, dass Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitenden neben dem Arbeitsverhältnis tretende Sonderrechtsbeziehungen begründen können. Die daraus erzielten Einkünfte unterliegen dann gegebenenfalls nicht der Lohnsteuer (bis zu 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), sondern der Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) und sind zudem auch nicht sozialversicherungspflichtig. Die Voraussetzungen, die hierfür zu erfüllen sind, sollten im Vorfeld jedoch sorgfältig geprüft werden.

Typische stille Beteiligung und Genussrechte

Im Fokus der jüngsten Entscheidungen standen die Beteiligungen von Mitarbeitenden am Arbeitgeberunternehmen über eine typisch stille Beteiligung sowie Genussrechte. In beiden Fällen stellten die Mitarbeitenden dem Arbeitgeberunternehmen Kapital zur Verfügung und erhielten hierfür eine gewinnabhängige Verzinsung. Eine Beteiligung am Unternehmenswert oder den stillen Reserven war jeweils ausgeschlossen. Auch gesellschafterähnliche Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte standen den Mitarbeitenden nicht zu. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte auch die Beteiligung enden; bei Beendigung der Beteiligungsvereinbarung war das eingesetzte Kapital zurückzugewähren.


In beiden Fällen führte die konkrete Form der Vereinbarung dazu, dass die Erträge, die die Mitarbeitenden aus ihren Beteiligungen erzielten, nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern dem zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden geschlossenen Sonderrechtsverhältnis resultierten und damit allein der günstigeren Kapitalertragsteuer unterlagen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei einer ernsthaft vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Sonderrechtsbeziehung grundsätzlich keine weitere Prüfung erforderlich ist, ob die Einkünfte nicht gegebenenfalls doch einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. Ebenso hat keine Angemessenheitskontrolle zu erfolgen, sodass selbst überdurchschnittlich hohe Renditen grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Erträge ganz oder teilweise als Arbeitslohn qualifiziert werden. Es bleibt dann bei der Besteuerung mit der Kapitalertragsteuer.

Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen

Anders stellt sich die Situation bei „echten“ gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen dar (z. B. durch die Ausgabe von Mitarbeiteraktien). Wird eine solche Beteiligung unentgeltlich oder verbilligt gewährt, führt dies grundsätzlich zu einem lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil. Die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entsteht dabei für den Arbeitgeber regelmäßig dann, wenn die Mitarbeitenden erstmals tatsächlich über die Gesellschaftsanteile verfügen können, etwa mit der Einbuchung in deren Depot oder dem Wegfall etwaiger Verfügungsbeschränkungen. Etwaige später aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung erzielte Erträge (z. B. Dividenden, Veräußerungsgewinne) werden dann aber regelmäßig außerhalb des Arbeitsverhältnisses erzielt und unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Virtuelle Beteiligungen

Virtuelle Beteiligungsmodelle wiederum gewähren Mitarbeitenden Ansprüche auf eine am Gewinn des Arbeitgeberunternehmens orientierte (Sonder-)Zahlung oder auf Beteiligung an einem Veräußerungserlös im Falle eines Unternehmensverkaufs. In der Regel besteht hierbei kein vom Arbeitsverhältnis separierbares Sonderrechtsverhältnis, sodass die betreffenden Zahlungen üblicherweise als regulär steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn einzustufen sind.


Insgesamt gilt, dass die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen je nach Ausgestaltung des Beteiligungsprogramms stark variieren können. Um unerwartete Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, die Einführung entsprechender Programme frühzeitig auch (lohn-)steuerlich zu begleiten. So kann sichergestellt werden, dass sowohl für das Unternehmen als auch für die Mitarbeitenden von Beginn an die Weichen richtig gestellt sowie auch später z. B. im Rahmen der Lohnabrechnungen Fehler vermieden werden.