Das Homeoffice als Betriebsstätte
Für das häusliche Homeoffice trifft das BMF eine klare Aussage: Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers ohne Leitungsfunktion in seinem Homeoffice begründet in der Regel weder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Sinne des § 12 Satz 1 AO noch eine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 4 OECD-MA. Diese Beurteilung nach innerstaatlichem und abkommensrechtlichem Recht entspricht der bereits im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 12 AO vertretenen Auffassung.
Nach nationalem Recht ist eine Betriebsstätte regelmäßig zu verneinen, weil der Arbeitgeber keine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räume des Arbeitnehmers besitzt. Nach dem BMF-Schreiben genügt hierfür grundsätzlich weder die Übernahme der Kosten oder der Ausstattung des Homeoffice durch den Arbeitgeber noch ein Mietvertrag, bei dem der Arbeitnehmer als Vermieter und der Arbeitgeber als Mieter auftritt. Dies gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer über das Homeoffice hinaus kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Eine ausreichende Verfügungsmacht kann nach Auffassung des BMF jedoch ausnahmsweise vorliegen, wenn der Arbeitgeber tatsächlich berechtigt ist, die angemieteten Räume anderweitig zu nutzen. Als Beispiele nennt das BMF-Schreiben das Recht, andere Arbeitnehmer in die Räume zu entsenden, oder ein generelles Recht zum Betreten der Räume außerhalb von Prüfungen zur Arbeitssicherheit.
Eine weitere Ausnahme kann bei Personen mit Leitungsfunktion gelten. Deren Homeoffice-Tätigkeit kann auch ohne Verfügungsmacht des Unternehmens über die häuslichen Räume eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründen. Welche Tätigkeiten als Leitungsfunktionen einzuordnen sind, war bislang mit gewissen Unsicherheiten verbunden. Das BMF-Schreiben sorgt insoweit für eine gewisse Konkretisierung, indem es ausdrücklich an den Begriff der Geschäftsleitung nach § 10 AO anknüpft. Danach sind solche Tätigkeiten relevant, die der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens zuzurechnen sind. Entscheidend ist danach der Ort, an dem geschäftsleitende Handlungen im Sinne des Tagesgeschäfts eines Unternehmens tatsächlich vorgenommen werden.
Für die Beurteilung der Homeoffice Tätigkeit auf Abkommensebene verweist das BMF-Schreiben schließlich auf die Kriterien des OECD-Musterkommentars 2025 zu Art. 5 OECD-MA (konkret auf die Tz. 44.1 bis 44.21). Nach diesen begründet die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich keine dem Arbeitgeber zuzurechnende Betriebsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit verrichtet. Doch selbst bei Überschreiten dieser Schwelle ist zusätzlich ein geschäftlicher Grund für die Tätigkeit am jeweiligen Ort erforderlich, etwa die Nähe zu Kunden oder Lieferanten. Beruht die Homeoffice-Tätigkeit hingegen ausschließlich auf privaten Gründen des Arbeitnehmers, entsteht grundsätzlich keine abkommensrechtliche Betriebsstätte.
Nach dem BMF-Schreiben gilt die besagte 50-%-Schwelle übrigens auch für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion. Wird nach nationalem Recht eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte angenommen, bleibt die Homeoffice-Tätigkeit jedoch unterhalb der 50-%-Schwelle, läge demnach nach Auffassung der Finanzverwaltung auf Abkommensebene keine Betriebsstätte vor.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BMF-Schreiben die Kriterien des OECD-Musterkommentars 2025 lediglich als Klarstellung einstuft. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können sie daher auch zur Auslegung älterer DBA herangezogen werden.