Wie entschied der BGH?
Der BGH hob das Urteil des OLG auf und stellte fest, dass dem Maklerkunden ein Auskunftsrecht zustehe und das Maklerunternehmen deswegen verpflichtet sei, dem Kunden alle wichtigen Informationen zu geben, die für den Provisionsanspruch relevant sind. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 242 BGB verankert sei. Der Makler müsse transparent machen, ob und wie er für beide Seiten tätig ist und ob die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Teilung der Maklercourtage, eingehalten wurden.
Darüber hinaus hat der BGH klargestellt, dass ein Kunde im Falle einer Doppelbeauftragung neben dem Auskunftsanspruch das Recht habe, den Maklervertrag zwischen dem Makler und der anderen Partei einzusehen. Dieses Recht basiere auf § 810 BGB, welcher Einsicht in eine Urkunde gewähre, wenn darin ein Rechtsverhältnis beurkundet sei, das ihn betreffe und er ein rechtliches Interesse an der Einsicht habe.