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Bilanzierung satzungsgemäßer Förderzusagen

Gemeinnützige Förderkörperschaften unterstützen regelmäßig verschiedene Projekte, um ihre Satzungszwecke zu erfüllen. Insbesondere bei Projekten, die sich über mehrere Jahre erstrecken, stellt sich die Frage, wann und in welcher Form die geplanten Fördermaßnahmen (Leistungszusagen) im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind.


Leistungszusagen sind in der Bilanz nach den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen zu erfassen. Für geplante künftige Leistungszusagen, für die lediglich ein interner Beschluss vorliegt, also noch keine Zusage gegenüber Dritten erteilt wurde, ist es sinnvoll, eine Projektrücklage zu bilden, die im Eigenkapital ausgewiesen wird. Dadurch werden die dafür vorgesehenen Mittel der gemeinnützigkeitsrechtlichen Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung entzogen.


Sofern die gemeinnützige Organisation gegenüber einem Leistungsempfänger eine verpflichtende Zusage zur Projektförderung erteilt hat, ist diese entweder als Rückstellung oder als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Falls die Leistungszusagen dem Grunde nach gegeben, aber hinsichtlich ihrer Höhe und des Zahlungszeitpunkts noch ungewiss sind, sind die Zusagen unter den Rückstellungen auszuweisen und ggf. – bei Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr – nach den handelsrechtlichen Vorschriften abzuzinsen. Dagegen sind dem Grunde und der Höhe nach bestimmte und verpflichtende Zusagen an Leistungsempfänger als Verbindlichkeit zu bilanzieren.


Wird eine Leistungszusage unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt, entsteht die Verbindlichkeit erst, wenn die Bedingung eingetreten ist. Sofern jedoch der Eintritt der Bedingung bereits früher hinreichend wahrscheinlich ist und wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht wurde, ist die Bilanzierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu prüfen.


Verpflichtungen, die nach diesen Vorgaben nicht zu passivieren sind, sollten im Anhang oder – falls ein solcher nicht aufgestellt wird – unter der Bilanz angegeben werden.