Neue BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bebauter Immobilien
BMF veröffentlicht neue Arbeitshilfe als Reaktion auf BFH-Rechtsprechung
Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie auf Grund und Boden sowie das Gebäude führt häufig zu Streitigkeiten zwischen Fiskus und Steuerzahler. Vom Steuerpflichtigen wird in der Regel ein höherer Gebäudeanteil angestrebt, um im Rahmen der Einkünfteermittlung höhere AfA-Beträge geltend zu machen; die Finanzverwaltung hält häufig einen höheren Grund- und Bodenanteil für sachgerecht. Die Berechnungen der Finanzämter beruhten oftmals auf der vom BMF herausgegebenen Arbeitshilfe aus dem Jahr 2014. Zu eben jener Arbeitshilfe hat der BFH in seinem Urteil vom 21.07.2020 (IX R 26/19) entschieden, dass sie regelmäßig zu unzureichenden Ergebnissen führe. Hierauf hat die Finanzverwaltung reagiert und im Mai 2021 eine neue Arbeitshilfe veröffentlicht.
Weitere Bewertungsverfahren berücksichtigt
Während in der alten Version der Arbeitshilfe lediglich ein vereinfachtes Sachwertverfahren zur Anwendung kam, hat das BMF auf die Kritik des BFH reagiert und bietet nun die Möglichkeit, die Kaufpreisaufteilung auf Basis des Verkehrs-, Ertrags- oder Sachwertverfahrens zu berechnen. Welches Verfahren im Einzelfall einschlägig ist, bestimmt sich anhand der vorliegenden Grundstücksart.
Zumeist günstigere Ergebnisse für den Steuerpflichtigen
In einer Gesamtbetrachtung ist die aktualisierte Arbeitshilfe zu begrüßen, da die Kritik des BFH aufgenommen wurde und die Bewertung nunmehr in vielen Fällen zu realitätsnäheren Werten führen sollte. Gleichwohl lässt sich durch die vorgenommene, typisierte Betrachtungsweise keine individualisierte Bewertung vornehmen, wodurch Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung auch in Zukunft nicht ausgeschlossen sein werden. In vielen Fällen kann jedoch allein auf Grundlage der neuen Arbeitshilfe eine für den Steuerpflichtigen erheblich vorteilhaftere Aufteilung- ggf. auch für noch offene Veranlagungszeiträume - erwirkt werden. PSP unterstützt Sie hierbei gerne.