Am 28. September 2020 wurden die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) veröffentlicht. Teil dieser Empfehlungen ist u. a. auch eine (vorerst mindestens) 1:1-Umsetzung der ATAD in nationales Recht.
Am 28. September 2020 haben die BR-Ausschüsse sich im Rahmen der Behandlung des Jahressteuergesetzes 2020 zur Umsetzung der ATAD in nationales Recht geäußert. Mit der ATAD will die EU einen europäischen Mindeststandard von Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung setzen. Die Umsetzung in das nationale Recht war bis zum 31. Dezember 2018 bzw. bis zum 31. Dezember 2019 vorgesehen. Erst am 10. Dezember 2019 wurde vom Bundesfinanzministerium ein erster Gesetzesentwurf veröffentlicht (siehe hierzu unseren Website-Beitrag), worauf ein zweiter Entwurf am 24. März 2020 folgte.
Die BR-Ausschüsse fordern nun, die ATAD in einem ersten Schritt „1:1“ in nationales Recht umzusetzen; dies nicht zuletzt um rechtlichen Schritten der EU-Kommission gegen Deutschland vorzubeugen. Konkret bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt insbesondere die Umsetzung der Regelungen zu den hybriden Gestaltungen sowie zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgeschlagen wird. Hervorzuheben sind zwei – begrüßenswerte – Punkte der Empfehlungen des Bundesrates: