Sachverhalt zum BFH-Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24
In dem einem aktuellen BFH-Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt stand dem Steuerpflichtigen sowie seiner Ehefrau sowohl zur privaten Nutzung als auch für Dienstreisen ein Dienstwagen zur Verfügung, sofern keine betrieblichen Belange entgegenstanden. Für dienstliche Fahrten mit dem Firmenwagen erstattete der Arbeitgeber die entstandenen Tankkosten vollständig; sämtliche übrigen Fahrzeugkosten wie z. B. Versicherung, Reparaturen etc. trug der Arbeitgeber ebenfalls. Bei der Nutzung eines Privatfahrzeugs erstattete der Arbeitgeber lediglich eine Kilometerpauschale von EUR 0,30; zudem sollten für Dienstreisen vorrangig die Firmenfahrzeuge genutzt werden.
Der klagende Steuerpflichtige führte drei Dienstreisen mit einem privaten Mittelklassesportwagen durch, während seine Ehefrau in dieser Zeit den Firmenwagen nutzte. Die hierdurch entstandenen Fahrtkosten machte er mit einem Kilometersatz von EUR 2,28/km als Werbungskosten geltend. Im vorliegenden Fall kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die sogenannte „Über Kreuz Nutzung“ – der Kläger nutzte für Dienstreisen seinen Privatwagen, damit seine Ehefrau während seiner Abwesenheit den Firmenwagen nutzen konnte – ausschließlich privat motiviert war, weil ein beruflicher Grund für die Nutzung des Privatwagens nicht dargelegt werden konnte.
Im Streitfall entstanden die Fahrtkosten nach Auffassung der Richter nur deshalb, weil der Kläger aus privaten Gründen auf den Firmenwagen verzichtete; bei Nutzung des gerade für Dienstreisen bereitgestellten Firmenwagens wären ihm keine eigenen Kosten entstanden, da diese vollständig durch den Arbeitgeber getragen worden wären. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs waren damit die entstandenen Fahrzeugkosten ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels in voller Höhe als unangemessen anzusehen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger bei der geschilderten Sachlage die Aufwendungen nicht auf sich genommen hätte. Trotz der unstreitig beruflichen Veranlassung der Dienstreisen ließ der Bundesfinanzhof die tatsächlichen Fahrtkosten im Ergebnis nicht als Werbungskosten zum Abzug zu.