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Tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages

Das neue Kalenderjahr hat begonnen, die Jahresabschlüsse stehen an – und damit rückt bei körperschaftsteuerlichen Organschaften der Ergebnisabführungsvertrag (EAV) in den Fokus.


Die entsprechenden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus dem EAV sind sowohl bei der Organträgerin als auch bei der Organgesellschaft bilanziell auszuweisen. Damit ist zwar der handelsrechtliche Ausweis hergestellt, die steuerliche Anforderung der „Durchführung“ ist damit aber noch nicht erfüllt. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG spricht nämlich, neben der Mindestdauer eines EAV, auch von seiner Durchführung.

Worum geht es?

Der Ergebnisabführungsvertrag wird tatsächlich durchgeführt, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Das bedeutet, dass die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne entweder durch Zahlung oder aber durch eine zur Anspruchserfüllung führende und der tatsächlichen Zahlung gleichstehende Aufrechnung abgeführt werden; ein reiner Verbindlichkeitsausweis in der Bilanz der Organgesellschaft reicht nicht aus. Zusätzlich muss die Verbindlichkeit auch zeitnah erfüllt werden. Für die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:

  • Tatsächliche Zahlung;

  • Verrechnung auf einem laufenden Verrechnungskonto, das zu bestimmten Zeiten ausgeglichen wird;

  • Aufrechnung mit bestehenden (werthaltigen) Forderungen oder

  • Umwandlung in tatsächliche Darlehensverbindlichkeit (Achtung: Verzinsung!).

Ob entsprechende Darlehensverbindlichkeiten oder Beträge auf den Verrechnungskonten verzinst werden, hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Durchführung des EAV. Jedoch müssen hier die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung überprüft werden. Keine tatsächliche Durchführung des EAV liegt dagegen vor, wenn vereinbart wird, dass die Forderungen mit künftigen Gegenansprüchen verrechnet werden oder eine Stundung der Forderungen vereinbart wird. Achtung: Kommt es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des EAV, führt dies nicht zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

Zeitfenster

Der Anspruch auf die Gewinnabführung wird im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses bei der Organgesellschaft fällig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Anspruch auf die Verlustübernahme bereits im Zeitpunkt der Entstehung, das heißt am Bilanzstichtag, fällig. Nach herrschender Meinung und Auffassung der Finanzverwaltung erfordert die tatsächliche Durchführung des EAV in zeitlicher Hinsicht, dass die durch den EAV begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden. Der BFH hat hierzu bisher keine Aussage getroffen, in der Literatur werden verschiedene Meinungen vertreten (zwischen drei und zwölf Monaten). Eine zeitnahe Durchführung ist daher aufgrund der noch nicht abschließend geklärten Zeitfrage empfehlenswert.

Ausschüttungssperren

Bei der Jahresabschlusserstellung ist zudem ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass der Höchstbetrag der Gewinnabführung nach § 301 AktG nicht überschritten wird. Neben einem Verlustvortrag aus dem Vorjahr, der mit dem aktuellen Jahresüberschuss ausgeglichen werden muss und dem Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, sind außerdem die nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Beträge zu berücksichtigen.


Ein Übersehen einer der Ausschüttungssperren und damit verbunden eine zu hohe Ergebnisabführung kann im schlimmsten Fall zu einer Versagung der Organschaft führen.