Worum geht es?
Der Ergebnisabführungsvertrag wird tatsächlich durchgeführt, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Das bedeutet, dass die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne entweder durch Zahlung oder aber durch eine zur Anspruchserfüllung führende und der tatsächlichen Zahlung gleichstehende Aufrechnung abgeführt werden; ein reiner Verbindlichkeitsausweis in der Bilanz der Organgesellschaft reicht nicht aus. Zusätzlich muss die Verbindlichkeit auch zeitnah erfüllt werden. Für die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
Tatsächliche Zahlung;
Verrechnung auf einem laufenden Verrechnungskonto, das zu bestimmten Zeiten ausgeglichen wird;
Aufrechnung mit bestehenden (werthaltigen) Forderungen oder
Umwandlung in tatsächliche Darlehensverbindlichkeit (Achtung: Verzinsung!).
Ob entsprechende Darlehensverbindlichkeiten oder Beträge auf den Verrechnungskonten verzinst werden, hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Durchführung des EAV. Jedoch müssen hier die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung überprüft werden. Keine tatsächliche Durchführung des EAV liegt dagegen vor, wenn vereinbart wird, dass die Forderungen mit künftigen Gegenansprüchen verrechnet werden oder eine Stundung der Forderungen vereinbart wird. Achtung: Kommt es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des EAV, führt dies nicht zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.