Nach der Übergangsfrist
Mit dem Ende der allgemeinen Übergangsfrist zum 31. Dezember 2026 entfällt im inländischen B2B Bereich die Möglichkeit, sich beim Ausstellen von Rechnungen auf Papier- oder einfache PDF Rechnungen zu stützen. Soweit eine Verpflichtung zur E Rechnung besteht, erfüllt nur eine E Rechnung die Anforderungen an eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung. Wird trotz bestehender E Rechnungspflicht lediglich eine sonstige Rechnung (z. B. PDF ohne strukturierte Daten) ausgestellt, handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung. Eine solche Rechnung berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Als Rechnungsempfänger ist daher zu beachten, dass bei bestehender E Rechnungspflicht grundsätzlich eine E Rechnung für den Vorsteuerabzug vorliegen muss; nur in Ausnahmefällen ist ein Vorsteuerabzug aus sonstigen Rechnungen bei bestehender E-Rechnungspflicht möglich. Verweigert der Empfänger die Annahme einer E Rechnung oder ist technisch hierzu nicht in der Lage, hat er keinen Anspruch auf Ausstellung einer alternativen sonstigen Rechnung. Der Aussteller erfüllt seine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten bereits, wenn er eine E Rechnung erstellt und sich nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat (z. B. Sendeprotokoll).
Die Verwendung von strukturierten Formaten, die der Normenreihe EN 16931 entsprechen, ist immer zulässig; ob die Anforderungen erfüllt sind, kann z. B. über eine Validierungsanwendung geprüft werden. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen abweichende strukturierte Formate, insbesondere EDI Verfahren, verwendet werden. Als Beispiele für zulässige nationale E Rechnungsformate nennt das BMF insbesondere Rechnungen nach dem Standard XRechnung sowie nach dem ZUGFeRD Format ab Version 2.0.1. Voraussetzung für eine E Rechnung ist außerdem, dass alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben im strukturierten Teil enthalten sind und eine elektronische Weiterverarbeitung ermöglichen. Ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten auf unstrukturierte Anlagen reicht hierfür nicht aus. Unternehmer können sich zur Erstellung und/oder Übermittlung von E Rechnungen externer Dienstleister bedienen, müssen aber dennoch sicherstellen, dass die umsatzsteuerlichen Anforderungen eingehalten werden.