Verpflichtung zu elektronischen Entgeltunterlagen ab dem 01.01.2027
Ab dem 01.01.2027 müssen begleitende Entgeltunterlagen verpflichtend elektronisch, strukturiert und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Diese Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, der Mitarbeitende beschäftigt und Entgeltunterlagen führt – unabhängig von Branche, Rechtsform und Unternehmensgröße. Das gilt selbst dann, wenn die Lohnabrechnungen über einen externen Dienstleister erstellt werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung und Bereitstellung der Entgeltunterlagen verbleibt beim Arbeitgeber.
Betroffen von der elektronischen Aufbewahrungspflicht sind alle Dokumente und Aufzeichnungen, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung benötigt werden. Welche Unterlagen konkret erfasst sind, zählt § 8 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) abschließend auf. Dazu zählen zum Beispiel:
Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes
Nachweis der Elterneigenschaft sowie den Nachweis über die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder
Daten der von den Krankenkassen übermittelten Meldungen, die Auswirkungen auf die Beitragsberechnung des Arbeitgebers haben
Die entsprechenden Dokumente müssen künftig sämtlich elektronisch aufbewahrt werden, vollständig sein und während der gesamten Aufbewahrungsdauer lesbar bleiben. Werden Papierunterlagen eingescannt, müssen daher sämtliche Vorder- und Rückseiten vollständig erfasst werden. Anlagen, handschriftliche Ergänzungen sowie Unterschriften sollten zudem lesbar sein und erhalten bleiben. Erklärungen und Anträge mit Unterschriftserfordernis, die ohne eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. ohne eine fortgeschrittene elektronische Signatur vorliegen, müssen zusätzlich in Papierform aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung und Bereitstellung der Dokumente muss zudem strukturiert erfolgen und deren eindeutige Zuordnung ermöglichen. Empfehlenswert ist eine Strukturierung mindestens nach dem Namen der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers, der Personalnummer, dem Abrechnungszeitraum, dem Beschäftigungszeitraum sowie der Dokumentenart. Die Speicherung mehrerer Dokumente in einer Datei ist allerdings unzulässig, da sie keine eindeutige Zuordnung einzelner Unterlagen ermöglicht. Wie die Dateien dabei idealerweise bezeichnet werden sollten, geben die Gemeinsamen Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen und für die Beitragsabrechnung der Sozialversicherungsträger (zuletzt datierend vom 18.03.2022) vor. Dort ist auch geregelt, welche Dateiformate akzeptiert werden. Bislang kommen insbesondere gängige, langfristig lesbare Formate wie etwa PDF, JPEG / JPG, PNG, TIFF und BMP in Betracht.
Insgesamt gilt, dass eine analoge Anwendung der GoBD (Grundsätze ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) zur Speicherung der betreffenden Entgeltunterlagen zulässig ist, soweit keine sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hintergrund der elektronisch zu führenden Entgeltunterlagen ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP), für die alle notwendigen Daten aus der Entgeltabrechnung und der Finanzbuchhaltung elektronisch zu übermitteln sind, um hierdurch die Betriebsprüfung maschinell zu unterstützen und den Aufwand für alle Beteiligten zu verringern.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung prüft die Deutsche Rentenversicherung dabei insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und Meldungen. Wird hierbei festgestellt, dass beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurde, können für den Arbeitgeber insbesondere folgende Konsequenzen entstehen:
Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile,
Korrektur von Entgeltmeldungen und weiterer Abrechnungsunterlagen,
Haftungsrisiken für den Arbeitgeber bzw. verantwortliche Personen,
Säumniszuschläge sowie
bußgeld- oder strafrechtliche Risiken für die verantwortlichen Personen.
Insbesondere problematisch ist es, wenn erforderliche Unterlagen nicht mehr oder nicht vollständig vorgelegt werden können. Kann aufgrund fehlender oder unzureichender Aufzeichnungen die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Höhe der Beiträge nicht bzw. nicht verbindlich festgestellt werden, kann der prüfende Sozialversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen Schätzungen vornehmen.