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Quo vadis Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer gehört zu den politisch und rechtlich am stärksten umstrittenen Steuern in Deutschland. Derzeit trifft eine politisch geprägte Reformdiskussion auf die verfassungsgerichtliche Überprüfung des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Bestimmend sind dabei sowohl das von der SPD vorangetriebene Konzept „FairErben“ als auch zwei bereits seit längerem beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren.


In Deutschland wird seit Jahren darüber diskutiert, wie Vermögen zwischen Generationen besteuert werden soll. Drei Aspekte stehen dabei regelmäßig im Vordergrund:

  • Verteilungsfrage: In welchem Umfang sollen große Vermögen, die vererbt oder verschenkt werden, zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben beitragen?

  • Leistungs- und Standortaspekte: In welchem Maß darf der Staat Erbschaften belasten, ohne Unternehmensnachfolgen zu gefährden oder Kapital ins Ausland zu drängen?

  • Verfassungsrechtliche Grenzen: Wie lassen sich Freibeträge, Steuerklassen und Sonderregelungen so gestalten, dass sie mit dem Grundgesetz – insbesondere dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) – vereinbar sind?

Was viele vergessen: Die Erbschaftsteuer ist dabei eine eher kleine, aber symbolisch aufgeladene Einnahmequelle. Sie betrifft vor allem größere Vermögen und wird häufig mit Fragen nach „Chancengerechtigkeit“ und „leistungslosem Einkommen“ verknüpft. Im Jahr 2024 trug die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit ca. 1 % zum Gesamtsteueraufkommen bei.

Reformvorschläge

Das Konzept „FairErben“ der SPD sieht einen Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. vor. Innerhalb der Familie sollen EUR 900.000 steuerfrei bleiben. Dieser Freibetrag soll für Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen sowie die Schwiegerfamilie gelten. Zusätzlich soll die Steuerbefreiung für das Familienheim bestehen bleiben. Außerhalb der Familie soll ein Freibetrag von EUR 100.000 gelten. Für Unternehmensnachfolgen soll ein Unternehmensfreibetrag von EUR 5 Mio. und erweiterte Stundungsmöglichkeiten, gestreckt auf 20 Jahre, gelten. Keine Aussage trifft das Konzept der SPD zu den Steuersätzen.


Neben den SPD-Vorschlägen werden regelmäßig Flat-Tax-Modelle diskutiert (z. B. 10 % oder 15 % auf alle Übertragungen). Prof. Monika Schnitzer, Vorsitzende des Sachverständigenrates, schlägt etwa einen einheitlichen Steuersatz von 15 % auf Betriebsvermögen vor. Kann ein Unternehmen die Steuer nicht sofort zahlen, soll der Staat als stiller Teilhaber einsteigen. Der Hauptgeschäftsführer der IHK für München und Oberbayern, Dr. Manfred Gößl, lehnt dies ab: Eine Vielzahl stiller Staatsbeteiligungen sei praktisch nicht umsetzbar und führe in Richtung Sozialismus; mit der sozialen Marktwirtschaft sei ein solches Modell nicht vereinbar.


Andere Stimmen plädieren angesichts des geringen Beitrags zum Gesamtsteueraufkommen gar für die vollständige Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vorbilder sind Länder, die eine Erbschaftsteuer nicht erheben oder abgeschafft haben, etwa Schweden (2004), Österreich (2008) und Norwegen (2014).

Erneute verfassungsrechtliche Überprüfung

Das derzeit geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung vom 4. November 2016 geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 zurück. Damals beanstandete das Gericht die weitreichenden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, Unternehmensanteile sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Privilegien gingen über das zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Fortführung von Unternehmen Erforderliche hinaus, so das Gericht und führten zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen, sodass der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet war.


Parallel zur politischen Diskussion ist das Bundesverfassungsgericht seit geraumer Zeit nunmehr erneut mit dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befasst. Besonders bedeutsam sind:

  • eine Verfassungsbeschwerde aus 2022 zur Begünstigung von Betriebsvermögen (Az. 1 BvR 804/22) und

  • der Antrag der Bayerischen Staatsregierung von 2023 auf abstrakte Normenkontrolle (Az. 1 BvF 1/23).

Die Verfassungsbeschwerde zielt im Kern erneut auf die Frage, ob die Begünstigungen für Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder Erwerber von Privatvermögen unzulässig benachteiligen. Kritisiert wird die starke Ungleichbehandlung von Privat- und Betriebsvermögen (siehe dazu unseren Beitrag: www.psp.eu/de/faq-erbschaftsteuerreform).


Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung zielt demgegenüber nicht auf einen konkreten Einzelfall, sondern auf eine grundlegende verfassungsrechtliche Überprüfung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts am Maßstab des Grundgesetzes. Konkret strebt die Bayerische Staatsregierung eine Erhöhung der Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Bewertung an, da die aktuelle Regelung Immobilienpreise und Inflation – gerade in Regionen mit besonders hohen Immobilienpreisen – nicht ausreichend berücksichtigt.

Zusammenspiel von Politik, Verfassungsrecht und Ausblick

Die Erbschaftsteuer wird in den kommenden Monaten und wohl auch Jahren sowohl politisch als auch verfassungsrechtlich ein zentrales Thema bleiben. Wie das Zusammenspiel von politischen Mehrheiten und verfassungsgerichtlichen Vorgaben letztlich aussehen wird, ist offen. Klar ist jedoch, dass die Entscheidungen aus Karlsruhe den Rahmen für jede zukünftige Reform setzen und die Diskussion um Gerechtigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und föderale Balance weiter prägen werden.


Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Privilegierung von Betriebsvermögen in ihrer jetzigen Form den Gleichheitssatz oder andere Verfassungsnormen verletzt, wäre der Gesetzgeber gezwungen, die Verschonungsregeln neu zu ordnen. Dies könnte eine stärkere Einschränkung der Begünstigungen, eine noch engere Bindung an konkrete Ziele, wie den Erhalt von Arbeitsplätzen oder eine Annäherung an die steuerliche Behandlung von Privatvermögen, nach sich ziehen. Das Verfahren knüpft damit unmittelbar an den Konflikt zwischen Verteilungs- und Gerechtigkeitsaspekten auf der einen und wirtschafts- sowie standortpolitischen Erwägungen auf der anderen Seite an. Wer nicht das Risiko einer für ihn ungünstigeren zukünftigen Gesetzeslage eingehen möchte, kann die aktuell geltenden erbschaftsteuerlichen Regelungen rechtzeitig nutzen und ohnehin geplante Vermögensübertragungen unter dem bestehenden Recht „vorziehen“. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass die Reformen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer bisher weder zu Vereinfachung noch zu steuerlichen Verbesserungen geführt haben.


Zumindest sollte der Planungsprozess eingeleitet werden, um vorbereitet zu sein und rasch reagieren zu können, sobald verfassungsrechtliche Leitplanken oder gesetzgeberische Änderungen konkret absehbar sind. Vorsorge heißt hier, die eigene Unternehmens- und Vermögensstruktur frühzeitig durch Rechtsanwälte und Steuerberater prüfen zu lassen und im Idealfall die Planung „schubladenfertig“ vorbereitet zu haben.