Alternative 2: Ermittlung und Erstattung der Stromkostenpauschale
Neben der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten lässt es die Finanzverwaltung auch zu, die Ermittlung der privat getragenen Stromkosten für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2030 in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) in Form einer Pauschale vorzunehmen.
Anders als bislang gelten dabei allerdings keine definierten Fixbeträge mehr, sondern Ausgangspunkt für die Ermittlung der entsprechenden Pauschale ist wiederum die nachgewiesene tatsächlich verbrauchte Strommenge. Dieser Stromverbrauch ist zu multiplizieren mit dem auf volle Cent abzurundenden vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen“). Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das erste Halbjahr des jeweiligen Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin nutzt im Kalenderjahr 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des Firmenwagens mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge beträgt im Jahr 2026 insgesamt 3.000 kWh. Der vom Statistischen Bundesamt für das erste Halbjahr 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen) für private Haushalte bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh beträgt EUR 0,3436.
Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromtarif einschließlich anteiligem Grundpreis (tatsächliche Stromkosten) oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu legen. Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale ist ein Strompreis von EUR 0,34 je nachgewiesener kWh maßgeblich. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 beträgt somit höchstens EUR 1.020 (3.000 kWh × EUR 0,34).
Das Wahlrecht zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist allerdings dennoch zulässig.