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Stromkostenerstattung für Firmenwagen

Neuregelung ab 01.01.2026

Bislang war es Arbeitgebern möglich, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pauschale Beträge für privat getragene Stromkosten zu erstatten, die beim Laden betrieblicher Elektro- oder Hybridfahrzeuge – etwa an einer heimischen Wallbox – entstanden sind, ohne dass hierfür Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge anfielen. Mit Wirkung zum 01.01.2026 hat die Finanzverwaltung diese Praxis geändert und verkompliziert. Dadurch steigen sowohl die Nachweispflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch der administrative Aufwand für Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung.

Grundsätzliches

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Elektro- oder Hybridfahrzeug auch zur privaten Nutzung und entstehen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Stromkosten für das Aufladen eines solchen Fahrzeugs, kann der Arbeitgeber diese Stromkosten steuer- und sozialversicherungsfrei als Auslagenersatz erstatten. In der Regel entstehen diese Stromkosten durch das Laden im Privathaushalt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (z. B. mittels Wallbox). Bis Ende 2025 konnten diese Kosten gemäß einer Verlautbarung der Finanzverwaltung pauschal in Höhe konkret festgeschriebener Beträge steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Nach dem aktualisierten BMF-Schreiben vom 11.11.2025 entfällt diese bisherige Möglichkeit ab dem 01.01.2026 und die Ermittlung des steuerfreien Auslagenersatzes wird neu geregelt.

Alternative 1: Ermittlung und Erstattung der tatsächlichen Stromkosten

Neben der Erstattung pauschal zu ermittelnder Stromkosten (siehe hierzu nachstehend Alternative 2) können arbeitgeberseitig die tatsächlichen Stromkosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für das Laden eines Firmenfahrzeugs steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden.


Zur Ermittlung der selbst getragenen tatsächlichen Stromkosten ist dabei zunächst die verbrauchte Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Maßgeblich ist hierfür in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag mit dem jeweiligen Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Ein Nachweis des individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht zulässig; der Nachweis hat gegenüber dem Arbeitgeber daher durch die Vorlage des entsprechenden Stromvertrages oder der Abrechnungen des Stromversorgers zu erfolgen. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif lässt es die Finanzverwaltung zu, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.


Auch soweit eine häusliche Ladevorrichtung genutzt wird, die auch durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird, darf zur Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen Stromkostentarif für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt und dabei ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.

Alternative 2: Ermittlung und Erstattung der Stromkostenpauschale

Neben der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten lässt es die Finanzverwaltung auch zu, die Ermittlung der privat getragenen Stromkosten für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2030 in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) in Form einer Pauschale vorzunehmen.


Anders als bislang gelten dabei allerdings keine definierten Fixbeträge mehr, sondern Ausgangspunkt für die Ermittlung der entsprechenden Pauschale ist wiederum die nachgewiesene tatsächlich verbrauchte Strommenge. Dieser Stromverbrauch ist zu multiplizieren mit dem auf volle Cent abzurundenden vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen“). Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das erste Halbjahr des jeweiligen Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen.


Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin nutzt im Kalenderjahr 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des Firmenwagens mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge beträgt im Jahr 2026 insgesamt 3.000 kWh. Der vom Statistischen Bundesamt für das erste Halbjahr 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen) für private Haushalte bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh beträgt EUR 0,3436.


Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromtarif einschließlich anteiligem Grundpreis (tatsächliche Stromkosten) oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu legen. Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale ist ein Strompreis von EUR 0,34 je nachgewiesener kWh maßgeblich. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 beträgt somit höchstens EUR 1.020 (3.000 kWh × EUR 0,34).


Das Wahlrecht zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist allerdings dennoch zulässig.

Folgen für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung

Eine pauschale Stromkostenerstattung gemäß den bisherigen festen monatlichen Beträgen ist ab dem 01.01.2026 nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Soll eine Stromkostenerstattung steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stets den Nachweis über die im jeweiligen Monat für das Aufladen des betrieblichen Fahrzeugs im Privathaushalt verwendete Strommenge erbringen. Arbeitgeber sollten diese Nachweise zum Lohnkonto nehmen. Soll die Erstattung auf Basis der tatsächlichen Stromkosten erfolgen, müssen zudem eine Kopie des jeweiligen Stromvertrages oder die (monatlichen) Abrechnungen des Stromanbieters vorgelegt werden. Auch diese Unterlagen sollten zum Lohnkonto genommen werden. Doch auch für die Stromkostenpauschale muss jährlich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis abgerufen und dokumentiert und auf dieser Basis die Pauschale je Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer individuell ermittelt werden.


Im Ergebnis führt die Abschaffung der bisherigen einheitlichen Erstattungsbeträge zu erhöhten Dokumentations- und Nachweispflichten sowohl auf Ebene der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Zu dem vielfach geforderten Bürokratieabbau trägt diese neue Verlautbarung der Finanzverwaltung jedenfalls nicht bei. Die Bundessteuerberaterkammer steht bereits in kritischem Austausch mit dem Bundesfinanzministerium, sodass zu hoffen bleibt, dass die Rückkehr zu echten Pauschalen noch möglich ist.