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Ertragsteuerinformationsbericht (public CbCR): neue Transparenzpflichten

Handlungsbedarf für Unternehmensgruppen

Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht, häufig auch als Public Country-by-Country Reporting bezeichnet, gewinnt die steuerliche Transparenz international tätiger Unternehmensgruppen auf europäischer Ebene weiter an Bedeutung. Ziel der Regelung ist es, die weltweite Verteilung von Erträgen, Steuerzahlungen und wirtschaftlichen Aktivitäten international tätiger Unternehmensgruppen nachvollziehbarer zu machen und damit eine öffentliche Transparenz über steuerliche Kennzahlen herzustellen, die bislang ausschließlich den Steuerbehörden vorbehalten war.


Betroffen sind grundsätzlich große, international tätige Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro. Die Berichtspflicht knüpft an die Konzernstruktur an und kann sowohl die oberste Muttergesellschaft als auch in bestimmten Fällen in Deutschland ansässige Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen betreffen. Entscheidend ist dabei nicht allein die Größe der deutschen Gesellschaft, sondern insbesondere die Einbindung in einen weltweit tätigen Konzern sowie der Sitz der obersten Muttergesellschaft.


Inhaltlich verlangt der Ertragsteuerinformationsbericht eine länderbezogene Darstellung wesentlicher finanzieller und steuerlicher Kennzahlen, insbesondere der Umsatzerlöse, des Ergebnisses vor Ertragsteuern, der gezahlten und geschuldeten Ertragsteuern sowie der Beschäftigtenzahlen. Diese Angaben sind nach Steuerjurisdiktionen strukturiert offenzulegen und nach einem gesetzlich vorgegebenen Format zu veröffentlichen.


Für die gesetzlichen Vertreter der betroffenen Gesellschaften ergibt sich daraus eine umfassende Prüfungs- und Organisationspflicht. Zunächst ist eigenständig und sorgfältig zu beurteilen, ob das Unternehmen selbst oder die Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der Regelungen fällt. Diese Prüfung umfasst insbesondere die Analyse der Konzernstruktur, der Umsatzschwellen sowie der Rolle der deutschen Gesellschaft innerhalb des Konzerns.


Besondere Bedeutung hat die Frage, ob die oberste Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat und ob sie selbst ein sogenanntes qualifiziertes EU-Formblatt bereitstellt. Bei außerhalb der EU ansässigen, konzernunverbundenen Unternehmen oder obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark sind und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine entsprechend große Zweigniederlassung tätig werden, geht das Handelsgesetzbuch im Regelfall davon aus, dass das oberste Mutterunternehmen ein qualifiziertes EU-Formblatt bereitstellt. Dieses ist dann durch die deutsche Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung im Unternehmensregister offenzulegen und zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.


Stellt die oberste Muttergesellschaft kein qualifiziertes EU-Formblatt zur Verfügung, geht die Pflicht zur Erstellung auf die deutsche Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung über. In diesem Fall ist das Formblatt selbst zu erstellen und anschließend sowohl im Unternehmensregister offenzulegen als auch im Internet zu veröffentlichen.


Eine Befreiung von dieser eigenen Erstellungspflicht ist jedoch möglich, wenn die oberste Muttergesellschaft ein qualifiziertes EU-Formblatt auf ihrer Internetseite veröffentlicht und dieses zusätzlich bereits durch eine qualifizierte EU-Tochtergesellschaft oder eine EU-Zweigniederlassung in einem öffentlichen Register eines anderen EU-Mitgliedstaates ordnungsgemäß offengelegt wurde. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur eigenen Erstellung und Offenlegung in Deutschland. Gleichwohl verbleibt auch in diesen Konstellationen eine Prüfpflicht der gesetzlichen Vertreter, ob die Voraussetzungen der Befreiung tatsächlich erfüllt sind und die erforderlichen Nachweise rechtzeitig und vollständig vorliegen.


Die erstmalige Anwendung der Regelungen wird für Geschäftsjahre relevant, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr führt dies regelmäßig zu einer erstmaligen Veröffentlichungspflicht zum 31. Dezember 2026.


Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist schließlich zu beurteilen, ob die Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war, und sofern eine solche Verpflichtung bestand, ob der Bericht ordnungsgemäß im Unternehmensregister offengelegt wurde. Über beide Prüfungsergebnisse ist im Bestätigungsvermerk zum HGB-Einzelabschluss zu berichten. Eine inhaltliche Prüfung des Ertragsteuerinformationsberichts ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen, kann jedoch freiwillig beauftragt werden. Für die gesetzlichen Vertreter bedeutet dies, dass sie die eigene Berichtspflicht und mögliche Befreiungstatbestände frühzeitig prüfen, die erforderlichen Informationen und Nachweise rechtzeitig beschaffen und die ordnungsgemäße Offenlegung organisatorisch sicherstellen sollten.