Wie ist der Essenszuschuss zu versteuern?
Sind die o. g. Voraussetzungen erfüllt, wird – wie erwähnt – nicht der Zuschuss, sondern die einzelne Mahlzeit mit ihrem Sachbezugswert für Zwecke der Lohnsteuer angesetzt. Der betreffende Sachbezugswert unterliegt auf Ebene des Mitarbeiters als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer sowie grundsätzlich auch der Sozialversicherungspflicht. Wurden die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart, sondern handelt es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, kann die auf den Sachbezugswert entfallende Lohnsteuer mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer pauschaliert werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall grundsätzlich Schuldner der Pauschalsteuer, kann diese aber auf den Arbeitnehmer abwälzen. Bei Anwendung der Pauschalbesteuerung entfällt grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht des Zuschusses, was insoweit zu einer Belastungsreduktion sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers führt.
Zahlt der Mitarbeiter für die Mahlzeit unter Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses mindestens den Sachbezugswert der jeweiligen Mahlzeit, so mindert sich der anzusetzende Sachbezugswert auf EUR 0 und es verbleibt kein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Andernfalls unterliegt jedenfalls die verbleibende Differenz (d. h. Sachbezugswert abzgl. der Zuzahlung des Mitarbeiters) der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungspflicht, sofern nicht die o. g. Lohnsteuerpauschalierung gewählt wird.
Dabei gilt es zu beachten, dass die Lohnsteuerpauschalierung grundsätzlich für den Monat zur Lohnsteuer angemeldet werden muss, in dem die Mahlzeiten erworben wurden. Spätestens wenn die Lohnsteuer-Jahresbescheinigung bereits an das Finanzamt übermittelt wurde, entfaltet die Lohnsteuerpauschalierung wohl aber keine Wirkung mehr für die Sozialversicherung. Dies hatte das Bundessozialgericht jüngst in Bezug auf die Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen entschieden. Dieser Grundsatz dürfte sich aber auf sämtliche Lohnsteuerpauschalierungstatbestände übertragen lassen und sollte daher auch im Zusammenhang mit Essenszuschüssen beachtet werden.
Übersteigt schließlich der Zuschuss des Arbeitgebers den Sachbezugswert der jeweiligen Mahlzeit um nicht mehr als EUR 3,10 und zahlt der Mitarbeiter mindestens den Sachbezugswert der jeweiligen Mahlzeit selbst, dann kann ein Maximalzuschuss von derzeit EUR 7,50 für ein Mittagessen unter den übrigen Voraussetzungen insgesamt steuerfrei und damit auch sozialversicherungsbeitragsfrei bleiben.
Beispiel
Der Mitarbeiter bezahlt in einer Gaststätte EUR 14,90 für ein arbeitstägliches Mittagessen und erhält hierfür einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von EUR 7,50. Nach Anrechnung des Zuschusses leistet der Mitarbeiter damit eine Eigenbeteiligung von EUR 7,40 (EUR 14,90 abzgl. EUR 7,50), die den Sachbezugswert des Mittagessens von derzeit EUR 4,40 übersteigt. Nach Anrechnung der Eigenbeteiligung des Mitarbeiters verbleibt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, sodass der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von EUR 7,50 steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.