Schon bislang haben Nonprofit-Organisationen (NPOs) mit der Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ihre liebe Mühe. Für Stiftungen fehlt es in Sonderfällen an klaren gesetzlichen Vorgaben. Beim e.V. scheitert die gesetzliche Eintragung über das Vereinsregister (§ 20a GwG) an der abweichenden praktischen Umsetzung. Und gemeinnützige GmbHs schlagen sich häufig mit dem Thema herum, wenn deren ausländische Gesellschafter nicht gewillt sind, die nötigen Meldeangaben zu liefern. Dies führt bisweilen zu sogenannten Unstimmigkeitsverfahren; aufgrund seiner bürokratischen Hürden ist dies bestenfalls lästig, kann jedoch auch in ein Bußgeldverfahren münden.
Ab dem 10. Juli 2027 tritt ein „EU-Geldwäschepaket“ in Kraft. Für NPOs sowie deren Beteiligungen bedeutet das zusätzlichen Aufwand bei der Prüfung der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren Meldung an das – dann sogenannte – Zentralregister. Das „wirtschaftliche Eigentum“ wird dabei buchstäblich neu definiert. In der Folge wird der erfasste Personenkreis erheblich ausgeweitet. Stehen dessen Mitglieder fest, müssen deren personenbezogene Daten zunächst von der NPO erhoben werden. Die nötigen Angaben werden ebenfalls beträchtlich ausgedehnt, sodass jede NPO eine Vielzahl personenbezogener Daten aufwändig „einsammeln“ muss.
NPOs sollten den melderelevanten Personenkreis durch ihre Rechtsberater frühzeitig ermitteln lassen, um die ab dem 10. Juli 2027 verschärften Meldungen „blitzsauber“ abgeben zu können. Denn sei es bei der Eröffnung von Bankkonten oder Depots, bei der Transaktion von Immobilien und Unternehmensbeteiligungen oder bei der Beauftragung einer rechtlichen oder steuerlichen Beratung, – stets müssen die Meldepflichten erfüllt sein, um zeitraubende Bürokratie, Wettbewerbsnachteile oder gar Bußgeldverfahren zu vermeiden.