Reduzierter Anwendungsbereich – weniger Berichtspflichten
Ein zentrales Ergebnis: Der Kreis der Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, wird deutlich verkleinert. Künftig fällt die Pflicht nur noch für Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen an, die
Damit reagiert der Gesetzgeber auf die vielfach geäußerte Kritik an Komplexität und bürokratischem Aufwand der bisherigen EU-Regelungen. Große Unternehmen bleiben weiterhin im Fokus, während mittelgroße und kleinere Gesellschaften spürbar entlastet werden.
Inkrafttreten und Umsetzung
Die Richtlinie tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zum 19. März 2027 Zeit, um die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt abzuwarten, wie zügig die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt, zumal auch die Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive bislang noch nicht in nationales Recht überführt wurden.
Bedeutung für den Mittelstand
Bislang bestand die Sorge, dass große, berichtspflichtige Unternehmen ihre umfangreichen CSRD-Anforderungen faktisch an nicht berichtspflichtige mittelständische Zulieferer und Geschäftspartner „durchreichen“. Künftig dürfen nicht (mehr) berichtspflichtige mittelständische Unternehmen grundsätzlich nur noch in dem Umfang zur Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen aufgefordert werden, wie es den VSME-Standards (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) entspricht.
Für mittelständische Unternehmen bedeutet dies zwar keine vollständige Entlastung – ESG-Informationen bleiben weiterhin nachgefragt. Jedoch wird der Umfang auf ein verhältnismäßiges Maß standardisiert und begrenzt.