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EU-Omnibus I

Deutliche Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Am 26. Februar 2026 wurde die neue EU-Richtlinie zum sogenannten „Omnibus I“-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Vorausgegangen waren der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2025 sowie die interinstitutionellen Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament und Rat der Europäischen Union, die im Dezember 2025 abgeschlossen wurden.

Reduzierter Anwendungsbereich – weniger Berichtspflichten

Ein zentrales Ergebnis: Der Kreis der Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, wird deutlich verkleinert. Künftig fällt die Pflicht nur noch für Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen an, die

  • mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und

  • einen Nettoumsatz von über 450 Mio. Euro erzielen.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf die vielfach geäußerte Kritik an Komplexität und bürokratischem Aufwand der bisherigen EU-Regelungen. Große Unternehmen bleiben weiterhin im Fokus, während mittelgroße und kleinere Gesellschaften spürbar entlastet werden.

Inkrafttreten und Umsetzung

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zum 19. März 2027 Zeit, um die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt abzuwarten, wie zügig die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt, zumal auch die Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive bislang noch nicht in nationales Recht überführt wurden.

Bedeutung für den Mittelstand

Bislang bestand die Sorge, dass große, berichtspflichtige Unternehmen ihre umfangreichen CSRD-Anforderungen faktisch an nicht berichtspflichtige mittelständische Zulieferer und Geschäftspartner „durchreichen“. Künftig dürfen nicht (mehr) berichtspflichtige mittelständische Unternehmen grundsätzlich nur noch in dem Umfang zur Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen aufgefordert werden, wie es den VSME-Standards (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) entspricht.


Für mittelständische Unternehmen bedeutet dies zwar keine vollständige Entlastung – ESG-Informationen bleiben weiterhin nachgefragt. Jedoch wird der Umfang auf ein verhältnismäßiges Maß standardisiert und begrenzt.