Welcher Handlungsbedarf besteht?
Vergangene Verfahren im Zusammenhang mit dem ErbStG haben eine Neigung des BVerfG zur Aufforderung an den Gesetzgeber zur fristgebundenen Neuregelung gezeigt. Gleichwohl handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung.
Es gehört zur angemessenen Vorsorge, Mandanten auf die Unklarheit künftiger Rechtsentwicklung und eine mögliche gesetzliche Verschärfung hinzuweisen. Für den Fall der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Erbschaftsteuerregimes gilt es, die Nachfolgeplanung frühzeitig individuell anzupassen.
Naheliegend könnte eine zeitnahe Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen sein, um die bestehenden Verschonungsregeln auszunutzen – sofern diese als einhaltbar und günstig angesehen werden. Solche Übertragungen können mit Rückübertragungsvorbehalten versehen werden, um auf die Entscheidung des Gerichts reagieren zu können.
2014 sorgte das damals anstehende Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuerregelungen für einen regelrechten „Run“ auf die Notare – Übertragungen fanden teils noch am Tag vor der Urteilsverkündung statt. Ob sich ein ähnliches Vorgehen auch bei einem Urteil rechtfertigen lässt, das sich noch auf das Verfahren selbst bezieht, ist fraglich. Dennoch gilt: Die Entwicklung sollte aufmerksam verfolgt und Übertragungen im Zweifel lieber frühzeitig vorgenommen werden.