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Fragen an Dr. Matthias Uhl

zum Thema Stiftungen/NPO

Zuletzt sind Stiftungen in der Presselandschaft einmal mehr unter den Pauschalverdacht fragwürdiger Rechtsfiguren geraten – häufig getriggert durch medienwirksame Insolvenzen („Signa-Pleite“), politische Instrumentalisierung („Klima-Stiftung – Nord Stream 2“) und den Vorwurf reiner Steuersparmodelle für „Superreiche“. Unter diesen Vorzeichen kommt rasch die Frage auf, in welchen Fällen Stiftungserrichtungen weiterhin ratsam sein können.

Welche aktuellen Markttrends sind erkennbar?

Weiterhin steigende Errichtungszahlen zeigen: Sowohl gemeinnützige Stiftungen als auch Familienstiftungen haben sich längst als bewährte Instrumente der Vermögens- und Unternehmensnachfolge etabliert. In jüngerer Zeit wächst jedoch das Interesse an Stiftungsmodellen, die sich keiner dieser klassischen Kategorien eindeutig zuordnen lassen. Der Trend geht folglich zu individuellen Stiftungslösungen, die möglichst passgenau die besonderen Anliegen der Stifter abbilden und sich entsprechend steuern lassen.

Bedarf es für individuelle Stiftungslösungen neuer Rechtsformen?

Wir sehen keinen Bedarf nach neuen Rechtsformen wie etwa der „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ bzw. der „Gesellschaft mit Verantwortungseigentum“. Nicht von ungefähr geht das BGB von der sog. Allzweckstiftung aus, was stark und nicht ganz zu Unrecht nach „Allzweckwaffe“ klingt: Tatsächlich können mit einer rechtsfähigen Stiftung – so wie die Stifter es wünschen – gemeinnützige, privatnützige oder eben auch „gemischte“ Zwecke verfolgt werden. So entstehen maßgeschneiderte Lösungen mit hohem Gestaltungsspielraum, die zunehmend an Bedeutung gewinnen, etwa als klassische Nachfolgelösung zur Unternehmenssicherung, als CSR-Vehikel bestehender Unternehmen oder als philanthropisches Vermächtnis für kommende Generationen.

Welche Chancen zeichnen sich für bestehende Stiftungen ab?

Die Reform des Stiftungsrechts hat seit 2023 spürbare Veränderungen gebracht. Erstmals bestehen nun klare gesetzliche Regelungen beispielsweise für Verschmelzungen, die Umwandlung einer „Ewigkeitsstiftung“ in eine Verbrauchsstiftung oder für Satzungsänderungen allgemein. Gerade vor dem Hintergrund des anstehenden Generationenwechsels im Stiftungswesen gewinnt dabei gerade die Anpassung der satzungsmäßigen Foundation Governance an Bedeutung. Das neue Recht bietet die Chance, bestehende Strukturen zu überprüfen und Stiftungen gezielt „fit“ für die Zukunft zu machen.