Sachverhalt
Der Kläger ist Sohn des im Jahr 2023 verstorbenen Schenkers. Im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum erhielt er von seinem Vater Geldgeschenke von insgesamt EUR 450.000. Am 31. März 2015 schenkte der Vater dem Kläger weitere EUR 20.000 zu Ostern. Das Finanzamt rechnete alle Zuwendungen zusammen, zog den Freibetrag von EUR 400.000 ab und setzte für den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb Schenkungsteuer fest, auf die für die Osterschenkung EUR 1.400 (7 % von EUR 20.000) entfielen. Der Kläger machte geltend, sein Vater habe aus gelebtem christlichem Glauben nur zu Weihnachten und Ostern, nicht aber zu Geburtstagen geschenkt. Angesichts eines Vermögens des Vaters von rund EUR 30 Mio. und jährlicher Einkünfte von ca. EUR 2,5 Mio. entspreche die Osterschenkung nur etwa 0,07 % des Vermögens; übertragen auf ein Medianvermögen eines gedachten Haushalts von EUR 103.000 ergäbe dies rund EUR 72, also ein unstreitig übliches Geschenk.
Hintergrund
Nach bisher herrschender Auffassung wurden bei der Beurteilung der Üblichkeit alle Umstände in einer Gesamtschau berücksichtigt, insbesondere:
Anlass und Besonderheit des Ereignisses;
Nähebeziehung zwischen Schenker und Beschenktem;
Art und Wert der Zuwendung;
Wiederholbarkeit des Anlasses sowie
Vermögensverhältnisse und Lebensstandard des Schenkers.
Gerade die Vermögensverhältnisse spielten bislang eine zentrale Rolle. In wohlhabenden Kreisen konnten so auch sehr hochwertige Geschenke noch als üblich und damit steuerfrei gelten.
Neuer Ansatz des FG
Das FG Rheinland-Pfalz stellt den bisherigen Ansatz in Frage und knüpft die Üblichkeit nun primär an die allgemeine Verkehrsauffassung. Maßgeblich sei, ob Geschenke vergleichbarer Art und Höhe „in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung“ dem Anlass entsprechend üblich sind. Individuelle Vermögensverhältnisse sollen hingegen keine Rolle mehr spielen. Zur Orientierung zieht das Gericht die Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG heran: Nur wenn die Steuer EUR 50 nicht übersteigt, wird sie nicht erhoben. Daraus leitet das FG – je nach Steuerklasse – Orientierungswerte von ca. EUR 200 (Steuerklasse III) bis EUR 800 (Steuerklasse I) ab. Beträge darüber seien regelmäßig nicht mehr üblich. Im konkreten Fall sei ein Ostergeschenk von EUR 20.000 nach allgemeiner Anschauung völlig unüblich, so die Richter. Ostern sei zudem ein jährlich wiederkehrender Anlass und das Geschenk eine unpersonalisierte Geldzuwendung.
Für die Praxis gilt: Größere Geschenke zu wiederkehrenden Anlässen (Weihnachten, Ostern, Geburtstag) sollten sorgfältig geplant und dokumentiert werden. Nach Ausschöpfen der persönlichen Freibeträge ist frühzeitig zu prüfen, ob und wann eine Anzeige der Schenkung erforderlich ist.