Lohn- und Ertragsteuer im Fall der Auslandsentsendung
Ein in Deutschland wohnhafter und (annahmegemäß) bei einem deutschen Arbeitgeber angestellter Schauspieler unterliegt grundsätzlich mit seinen gesamten weltweit erzielten Einnahmen der deutschen Einkommensteuer (sog. Welteinkommensprinzip). Gleiches gilt beispielsweise für entsprechende Produktionsmitarbeiter. Kommt es nun zu einer Tätigkeit im Ausland, regeln die von Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht. In der Regel steht dieses dem Staat zu, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird. Auf Basis des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens stellt Deutschland den im Ausland steuerpflichtigen Gehaltsanteil regelmäßig unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung frei, sofern nachgewiesen wird, dass im Tätigkeitsstaat eine Besteuerung tatsächlich erfolgt ist.
Aus Vereinfachungsgründen verbleibt das alleinige Besteuerungsrecht allerdings meist bei Deutschland, wenn – vereinfacht gesprochen – die jeweilige Person im Tätigkeitsstaat sich nicht länger als 183 Tage pro Jahr (in Einzelfällen alternativ während eines fortlaufenden Zwölfmonatszeitraums, der unterjährig beginnen oder enden kann) im jeweiligen Ausland aufhält und der deutsche Arbeitgeber im jeweiligen Ausland für die Filmproduktion keine steuerliche Betriebsstätte begründet bzw. unterhält. Als Betriebsstätte gilt dabei insbesondere jede feste Geschäftseinrichtung, mit der der deutsche Arbeitgeber seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Beispielsweise können die längerfristige Anmietung von Räumlichkeiten oder unter Umständen auch der längerfristige Aufbau eines Filmsets insoweit eine Betriebsstätte im Ausland begründen. Als langfristig in diesem Sinne gilt oftmals ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.
Wird für ein Filmprojekt eine im Ausland ansässige Tochter- bzw. Projektgesellschaft gegründet oder wird der Dreh von einem vor Ort ansässigen Service Produzenten durchgeführt, welcher die Schauspieler und Crewmitglieder für die jeweilige Projektdauer anstellt, gilt die obige Ausnahmeregelung nicht und das von der Projektgesellschaft ausgezahlte Gehalt wird im jeweiligen Tätigkeitsstaat steuerpflichtig.
Sollte das von einer deutschen Filmproduktionsfirma gezahlte Gehalt aufgrund einer Auslandsentsendung (ggf. teilweise) im Ausland steuerpflichtig werden, kann der Arbeitgeber (ggf. teilweise) auf den Einbehalt und die Abführung deutscher Lohnsteuer verzichten. Voraussetzung hierfür ist jedoch die vorherige Beantragung einer entsprechenden Freistellungsbescheinigung bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt. Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ohne Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung nicht oder nicht in voller Höhe ab, droht ihm die Haftung für die zu Unrecht nicht abgeführte Lohnsteuer. Zusätzlich sollte sich der Arbeitgeber in dem Land, in das der jeweilige Arbeitnehmer entsendet wird, steuerlich beraten lassen, um zu prüfen, ob auch im jeweiligen Ausland Lohnsteuer einzubehalten oder anderweitige steuerliche Melde- oder Zahlungspflichten zu erfüllen sind.
Für in Deutschland ansässige selbstständige bzw. freiberuflich tätige Personen gelten in Abhängigkeit der abkommensrechtlichen Regelungen mit dem jeweiligen Tätigkeitsstaat abweichende Regelungen, die von Staat zu Staat durchaus variieren können und mitunter auch davon abhängen, wie der jeweilige Staat die Tätigkeit als Schauspieler oder Crewmitglied (z. B. Kamera, Ton etc.) qualifiziert. Diese Fragen und steuerlichen Implikationen sollten daher stets im Vorfeld geprüft werden.