Steuerliche Einordnung
Ein Guthaben in fremder Währung gilt zunächst als eigenständiger Vermögensgegenstand. Es kann eigenständig erworben und ebenso wieder veräußert werden. Resultiert aus der Veräußerung ein Gewinn, unterliegt dieser grundsätzlich der Besteuerung, sofern der Verkauf innerhalb der Jahresfrist nach Anschaffung erfolgt. Dabei stellt nicht nur der (Rück-)Tausch in Euro einen Verkauf der Fremdwährung dar, sondern auch der Kauf eines Wertpapiers aus der fremden Währung (Beispiel: Kauf von 100 Stück Microsoft in USD aus USD-Liquidität).
Mit dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen und -verlusten konkretisiert. Gewinne und Verluste aus verzinslichen Fremdwährungskonten stellen, anders als Erträge aus unverzinsten Guthaben, sogar unabhängig von ihrer Haltedauer Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen so mit ihrer Entstehung der Kapitalertragsteuer. Ab dem 1. Januar 2025 werden Banken zudem verpflichtet, diese Erträge in die Steuerbescheinigung aufzunehmen.
Für Anleger bedeutet dies, dass die Banken künftig die Ermittlung der steuerrelevanten Ergebnisse aus der fremden Währung auf verzinsten Konten übernehmen. Für unverzinsliche Konten und Zahlungsverkehrskonten (u. a. Girokonten) bleibt es jedoch bei der bisherigen Besteuerung im Rahmen der einjährigen Spekulationsfrist, für die keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Für diese Konten ist der Anleger weiterhin selbst in der Pflicht, Gewinne und Verluste zu ermitteln und im Rahmen seiner Steuerveranlagung zu erklären. Achtung: Letzteres ist nicht neu, diese Verpflichtung bestand bereits zuvor.