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Handlungsbedarf bei Fremdwährungsgeschäften?

Fremdwährungskonten erfreuen sich in den Portfolios professionell agierender Family-Office-Investoren als auch ambitionierter Privatanleger zunehmender Beliebtheit. Die Vorteile liegen auf der Hand: häufig höhere Zinsen in der fremden Währung, die Vermeidung von Wechselkursgebühren oder das Vorhalten von Liquidität in vermeintlich sicheren Währungen. Mit der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit allerdings sind steuerliche Pflichten eng verknüpft, die ab 2025 noch deutlicher zutage treten.

Steuerliche Einordnung

Ein Guthaben in fremder Währung gilt zunächst als eigenständiger Vermögensgegenstand. Es kann eigenständig erworben und ebenso wieder veräußert werden. Resultiert aus der Veräußerung ein Gewinn, unterliegt dieser grundsätzlich der Besteuerung, sofern der Verkauf innerhalb der Jahresfrist nach Anschaffung erfolgt. Dabei stellt nicht nur der (Rück-)Tausch in Euro einen Verkauf der Fremdwährung dar, sondern auch der Kauf eines Wertpapiers aus der fremden Währung (Beispiel: Kauf von 100 Stück Microsoft in USD aus USD-Liquidität).


Mit dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen und -verlusten konkretisiert. Gewinne und Verluste aus verzinslichen Fremdwährungskonten stellen, anders als Erträge aus unverzinsten Guthaben, sogar unabhängig von ihrer Haltedauer Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen so mit ihrer Entstehung der Kapitalertragsteuer. Ab dem 1. Januar 2025 werden Banken zudem verpflichtet, diese Erträge in die Steuerbescheinigung aufzunehmen.


Für Anleger bedeutet dies, dass die Banken künftig die Ermittlung der steuerrelevanten Ergebnisse aus der fremden Währung auf verzinsten Konten übernehmen. Für unverzinsliche Konten und Zahlungsverkehrskonten (u. a. Girokonten) bleibt es jedoch bei der bisherigen Besteuerung im Rahmen der einjährigen Spekulationsfrist, für die keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Für diese Konten ist der Anleger weiterhin selbst in der Pflicht, Gewinne und Verluste zu ermitteln und im Rahmen seiner Steuerveranlagung zu erklären. Achtung: Letzteres ist nicht neu, diese Verpflichtung bestand bereits zuvor.

Handlungsbedarf

Durch die Meldepflicht der Banken im Rahmen der Steuerbescheinigungen rücken Fremdwährungskonten verstärkt in den Fokus der Finanzverwaltung. Tauchen künftig – erstmals mit der Steuerbescheinigung für 2025 – bislang nicht erklärte Fremdwährungskonten auf, könnte dies zu Nachfragen für zurückliegende Jahre führen. Es empfiehlt sich daher, die bestehenden Kontoverbindungen baldmöglichst auf Fremdwährungskonten, insbesondere verzinste Konten, zu überprüfen und deren bisherige steuerliche Behandlung kritisch zu hinterfragen.

Fremdwährungskonten: Was ist zu beachten?

Das Führen von Fremdwährungskonten ist zweifelsohne wirtschaftlich sinnvoll, administrativ jedoch anspruchsvoll und in der steuerlichen Behandlung mitunter herausfordernd. Die neuen Meldepflichten der Banken ab 2025 für verzinste Fremdwährungskonten reduzieren einerseits den Ermittlungsaufwand auf Seiten der Steuerpflichtigen, erhöhen aber zugleich die Transparenz auf der Seite der Finanzämter. Stellen Sie daher sicher, dass alle bestehenden Fremdwährungskonten, zunächst einmal egal, ob verzinst oder unverzinst, für die Zwecke der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wurden. Bestehen diesbezüglich Unsicherheiten, sprechen Sie uns gerne an.