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IDW-Vorschläge zum Bürokratieabbau in der Rechnungslegung

Problemstellung

Über die Notwendigkeit des Bürokratieabbaus in Deutschland besteht seit Jahren Einigkeit – an der Umsetzung hapert es. Die bisherigen Bürokratieentlastungsgesetze blieben aus Unternehmenssicht regelmäßig hinter den Erwartungen zurück, und auch die jüngsten Anpassungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung begrenzen im Kern nur den weiteren Zuwachs an Pflichten, statt bestehende abzubauen. In dieses Umfeld hinein hat das IDW ein Trendwatch Positionspapier veröffentlicht, das konkrete, nach eigener Einschätzung realistisch umsetzbare Entlastungsvorschläge aus verschiedenen Rechtsbereichen und Branchen bündelt – jeweils mit Angabe des Umsetzungswegs auf nationaler oder europäischer Ebene.


Methodischer Ausgangspunkt des IDW ist eine Kosten-Nutzen-Betrachtung einzelner Regulierungen: Nicht die einzelne Vorschrift, sondern die Summe aus Gesetzen, Verordnungen und untergesetzlichen Normen belastet die Unternehmen. Regulierung ohne erkennbaren Informationsnutzen bindet Ressourcen, schmälert die Produktivität und wirkt innovationshemmend – ein Befund, der angesichts des verschärften internationalen Wettbewerbs zusätzliches Gewicht erhält.

Kernvorschläge zur Unternehmensberichterstattung

Schwellenwerte und Klassifikation von Rechtsträgern

Das IDW mahnt zunächst die überfällige Anpassung der monetären Schwellenwerte im Publizitätsgesetz an, die – abgesehen von der Euro-Umrechnung – seit Inkrafttreten unverändert geblieben sind. Da das PublG nicht auf europäischen Vorgaben beruht, könnte der deutsche Gesetzgeber hier ohne Abstimmungsbedarf mit Brüssel tätig werden. Daneben soll der maßgebliche Zeitpunkt für die Klassifikation eines Rechtsträgers vereinheitlicht werden: Ob ein Unternehmen kapitalmarktorientiert (§ 264d HGB), von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2 HGB), börsennotiert (§ 3 Abs. 2 AktG) oder Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) ist, entscheidet über zahlreiche Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten. Nach dem Vorschlag des IDW soll hierfür allein der Abschlussstichtag maßgeblich sein – ein einfacher Schritt, der Auslegungsstreitigkeiten und Rechtsunsicherheit beseitigen würde.


Pensionsrückstellungen: Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 HGB

Mit der Umstellung auf den 10-jährigen Durchschnittszinssatz bei der Abzinsung von Pensionsverpflichtungen wurde die Pflicht eingeführt, den Unterschiedsbetrag gegenüber dem 7-Jahres-Durchschnitt zu ermitteln und anzugeben (§ 253 Abs. 6 HGB). Diesen Ausweis hält das IDW unter den aktuellen und absehbaren Zinsverhältnissen für informationslos und plädiert für die ersatzlose Streichung. Unternehmen würden von Doppelberechnungen und versicherungsmathematischen Zusatzkosten entlastet. Weitergehend steht sogar die Rückkehr zu einem einheitlichen 7-Jahres-Durchschnittszinssatz im Raum, wie er für die übrigen langfristigen Rückstellungen gilt.


Rechtssicherheit bei § 264 Abs. 3 HGB

Die mehrfach geänderte Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB birgt nach Einschätzung des IDW weiterhin Rechtsunsicherheiten. Gefordert wird, die Verlustübernahme durch das Mutterunternehmen ausdrücklich als zulässige Form der Erfüllung der Einstandspflicht anzuerkennen – eine Klarstellung, die vor allem Konzernen mit inländischen Tochterkapitalgesellschaften die Inanspruchnahme der Befreiung erleichtern würde.


Latente Steuern: Befreiung für kleine und mittelgroße Gesellschaften

Besonders praxisrelevant ist der Vorschlag, kleine und mittelgroße Unternehmen vollständig von der einzelgesellschaftlichen Bilanzierung latenter Steuern zu befreien – und zwar sowohl vom Ansatz nach § 274 HGB als auch von der Rückstellung für passive latente Steuern nach den allgemeinen Grundsätzen für ungewisse Verbindlichkeiten. Die derzeitige Rechtslage, geprägt durch wenig geglückte Gesetzesänderungen und -begründungen, sorgt in der Praxis für erheblichen Auslegungs- und Abstimmungsaufwand ohne entsprechenden Informationsgewinn.


Einheitsbilanz: steuerliche Abschreibungen in der Handelsbilanz

Einzelkaufleute und nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften sollen rein steuerlich zulässige Abschreibungen wieder in die Handelsbilanz übernehmen dürfen. Das würde die Einheitsbilanz erleichtern und Kosten senken, während die Öffnung bewusst auf Unternehmen mit geringem öffentlichen Informationsinteresse beschränkt bliebe. Perspektivisch stellt sich die Frage, ob für kleinere Unternehmen nicht sogar vollständig auf die Steuerbilanz auch für handelsrechtliche Zwecke umgestellt werden könnte.


Anhang, Konzernabschluss, ESEF und Lagebericht

Der über Jahrzehnte gewachsene Umfang der Anhangangaben soll zweistufig überprüft werden: erst die Notwendigkeit der in der EU-Bilanzrichtlinie vorgesehenen Angaben, dann die mögliche Beschränkung verbleibender Pflichten auf einen kleineren Unternehmenskreis. In der Konzernbilanzierung schlägt das IDW vor, bei Umstrukturierungen unter gemeinsamer Beherrschung die Buchwertfortführung ausdrücklich zuzulassen, bei assoziierten Unternehmen auf die Zwischenergebniseliminierung im Rahmen der Equity-Methode zu verzichten und die Aufstellung des Konzernabschlusses auf den Stichtag der Mehrzahl der einbezogenen Unternehmen wieder zu ermöglichen. Die Pflicht zur Offenlegung im ESEF-Format soll ersatzlos entfallen, da moderne Auswertungsverfahren – etwa KI-gestützte Datenextraktion – den ursprünglichen Zweck des strukturierten Formats überholt haben. Beim (Konzern-)Lagebericht schließlich fordert das IDW eine kritische Prüfung der EU-Berichtspflichten auf Notwendigkeit, Granularität und Überschneidungen mit der CSRD-Berichterstattung sowie einen auf absehbare Zeit stabilen Rechtsrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Branchenspezifische Vorschläge

Für den Energiesektor regt das IDW unter anderem an, die Antragstellung zur Strompreiskompensation auf die tatsächlich erforderlichen Angaben zu verschlanken, im EnFG-Belastungsausgleich eine gesetzliche De-minimis-Grenze einzuführen, unterhalb derer keine Prüfung erforderlich ist, sowie die Abgrenzung weitergeleiteter Strommengen zu vereinfachen. Die Kundenanlagen-Problematik soll gesetzlich gelöst werden, bevor die Übergangsregelung Ende 2028 ausläuft. Im Non-Profit-Bereich wird die Einführung verbindlicher, bundeseinheitlicher Rechnungslegungsvorschriften für Stiftungen ab einer bestimmten Größe angeregt – derzeit bestehen lediglich rudimentäre Vorgaben aus §§ 259, 260, 266 BGB, teils konkretisiert durch Landesstiftungsrecht. Flankierend sollte in § 11 PublG klargestellt werden, welche Rechtsformen unter den auslegungsbedürftigen Unternehmensbegriff fallen. Weitere Vorschläge betreffen Kreditinstitute und Versicherungen, Krankenhäuser, Immobilienunternehmen sowie punktuelle Änderungen im Zivil-, Aufsichts- und Insolvenzrecht.

Einordnung und Praxishinweis

Das IDW erhebt selbst nicht den Anspruch, mit dem Positionspapier eine grundlegende Entfesselung der Wirtschaft zu bewirken. Die Stärke des Papiers liegt vielmehr in der Machbarkeit: Viele Vorschläge – etwa die PublG-Schwellenwerte, die Stichtagsregel für die Rechtsträgerklassifikation oder die Streichung des § 253 Abs. 6 HGB – ließen sich rein national und ohne konzeptionellen Umbau des Bilanzrechts umsetzen. Für die Beratungspraxis lohnt es sich, die Entwicklung zu verfolgen: Sollten insbesondere die Befreiung von der Bilanzierung latenter Steuern für kleine und mittelgroße Gesellschaften oder die Erleichterungen in der Konzernbilanzierung aufgegriffen werden, ergäben sich unmittelbare Auswirkungen auf Abschlusserstellung, Prüfungsumfang und Mandantenkommunikation. Bis dahin bleibt das Positionspapier ein nützlicher Referenzrahmen – auch für die Argumentation gegenüber Mandanten, warum bestimmte Pflichten derzeit noch zu erfüllen sind, obwohl ihr Informationsnutzen berechtigt hinterfragt wird.


Quelle: IDW Positionspapier "Entbürokratisierung", Stand: 18.06.2026