Kernvorschläge zur Unternehmensberichterstattung
Schwellenwerte und Klassifikation von Rechtsträgern
Das IDW mahnt zunächst die überfällige Anpassung der monetären Schwellenwerte im Publizitätsgesetz an, die – abgesehen von der Euro-Umrechnung – seit Inkrafttreten unverändert geblieben sind. Da das PublG nicht auf europäischen Vorgaben beruht, könnte der deutsche Gesetzgeber hier ohne Abstimmungsbedarf mit Brüssel tätig werden. Daneben soll der maßgebliche Zeitpunkt für die Klassifikation eines Rechtsträgers vereinheitlicht werden: Ob ein Unternehmen kapitalmarktorientiert (§ 264d HGB), von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2 HGB), börsennotiert (§ 3 Abs. 2 AktG) oder Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) ist, entscheidet über zahlreiche Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten. Nach dem Vorschlag des IDW soll hierfür allein der Abschlussstichtag maßgeblich sein – ein einfacher Schritt, der Auslegungsstreitigkeiten und Rechtsunsicherheit beseitigen würde.
Pensionsrückstellungen: Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 HGB
Mit der Umstellung auf den 10-jährigen Durchschnittszinssatz bei der Abzinsung von Pensionsverpflichtungen wurde die Pflicht eingeführt, den Unterschiedsbetrag gegenüber dem 7-Jahres-Durchschnitt zu ermitteln und anzugeben (§ 253 Abs. 6 HGB). Diesen Ausweis hält das IDW unter den aktuellen und absehbaren Zinsverhältnissen für informationslos und plädiert für die ersatzlose Streichung. Unternehmen würden von Doppelberechnungen und versicherungsmathematischen Zusatzkosten entlastet. Weitergehend steht sogar die Rückkehr zu einem einheitlichen 7-Jahres-Durchschnittszinssatz im Raum, wie er für die übrigen langfristigen Rückstellungen gilt.
Rechtssicherheit bei § 264 Abs. 3 HGB
Die mehrfach geänderte Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB birgt nach Einschätzung des IDW weiterhin Rechtsunsicherheiten. Gefordert wird, die Verlustübernahme durch das Mutterunternehmen ausdrücklich als zulässige Form der Erfüllung der Einstandspflicht anzuerkennen – eine Klarstellung, die vor allem Konzernen mit inländischen Tochterkapitalgesellschaften die Inanspruchnahme der Befreiung erleichtern würde.
Latente Steuern: Befreiung für kleine und mittelgroße Gesellschaften
Besonders praxisrelevant ist der Vorschlag, kleine und mittelgroße Unternehmen vollständig von der einzelgesellschaftlichen Bilanzierung latenter Steuern zu befreien – und zwar sowohl vom Ansatz nach § 274 HGB als auch von der Rückstellung für passive latente Steuern nach den allgemeinen Grundsätzen für ungewisse Verbindlichkeiten. Die derzeitige Rechtslage, geprägt durch wenig geglückte Gesetzesänderungen und -begründungen, sorgt in der Praxis für erheblichen Auslegungs- und Abstimmungsaufwand ohne entsprechenden Informationsgewinn.
Einheitsbilanz: steuerliche Abschreibungen in der Handelsbilanz
Einzelkaufleute und nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften sollen rein steuerlich zulässige Abschreibungen wieder in die Handelsbilanz übernehmen dürfen. Das würde die Einheitsbilanz erleichtern und Kosten senken, während die Öffnung bewusst auf Unternehmen mit geringem öffentlichen Informationsinteresse beschränkt bliebe. Perspektivisch stellt sich die Frage, ob für kleinere Unternehmen nicht sogar vollständig auf die Steuerbilanz auch für handelsrechtliche Zwecke umgestellt werden könnte.
Anhang, Konzernabschluss, ESEF und Lagebericht
Der über Jahrzehnte gewachsene Umfang der Anhangangaben soll zweistufig überprüft werden: erst die Notwendigkeit der in der EU-Bilanzrichtlinie vorgesehenen Angaben, dann die mögliche Beschränkung verbleibender Pflichten auf einen kleineren Unternehmenskreis. In der Konzernbilanzierung schlägt das IDW vor, bei Umstrukturierungen unter gemeinsamer Beherrschung die Buchwertfortführung ausdrücklich zuzulassen, bei assoziierten Unternehmen auf die Zwischenergebniseliminierung im Rahmen der Equity-Methode zu verzichten und die Aufstellung des Konzernabschlusses auf den Stichtag der Mehrzahl der einbezogenen Unternehmen wieder zu ermöglichen. Die Pflicht zur Offenlegung im ESEF-Format soll ersatzlos entfallen, da moderne Auswertungsverfahren – etwa KI-gestützte Datenextraktion – den ursprünglichen Zweck des strukturierten Formats überholt haben. Beim (Konzern-)Lagebericht schließlich fordert das IDW eine kritische Prüfung der EU-Berichtspflichten auf Notwendigkeit, Granularität und Überschneidungen mit der CSRD-Berichterstattung sowie einen auf absehbare Zeit stabilen Rechtsrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.