Kein Schutz durch § 8 Preisklauselgesetz
Besonders praxisrelevant ist die Antwort des BGH auf die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus dieser AGB-rechtlichen Unwirksamkeit ergeben. Das Preisklauselgesetz sieht in § 8 vor, dass eine gegen dieses Gesetz verstoßende Preisklausel erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung ihrer Unzulässigkeit unwirksam wird. Bis dahin sollen ihre Wirkungen bestehen bleiben. Nach Auffassung des BGH gilt dies jedoch nur für Konstellationen, in denen die Klausel zwar gegen das Preisklauselgesetz verstößt, AGB-rechtlich aber nicht zu beanstanden ist, etwa bei individuell ausgehandelten Preisklauseln oder bei formularmäßigen Klauseln, die die Grenzen des § 307 BGB einhalten. Dort sind unzulässige Klauseln gewissermaßen „schwebend wirksam“, bis ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz rechtskräftig festgestellt ist.
Anders verhält es sich, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine formularmäßige Wertsicherungsklausel bereits nach allgemeinen AGB-Grundsätzen unwirksam ist. In dieser Konstellation findet § 8 Preisklauselgesetz nach Ansicht des BGH keine Anwendung. Maßgeblich ist allein § 307 BGB mit der Folge, dass die Klausel von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Für die Praxis bedeutet dies, dass Erhöhungen, die auf einer solchen intransparenten oder unangemessen benachteiligenden Indexklausel beruhen, ohne Rechtsgrund geleistet wurden. Der Mieter kann überzahlte Beträge grundsätzlich zurückfordern, soweit sie nicht verjährt sind. Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, die Klausel sei bis zur gerichtlichen Entscheidung „vorläufig“ wirksam gewesen.