Investitionen staatlich fördern lassen?!

Planen Sie aktuell Investitionen, um die Energieeffizienz Ihres Unternehmens zu erhöhen? Falls Sie diese Frage bejahen, sollten Sie eine aktuelle Gesetzesinitiative im Auge behalten, durch die entsprechende Investitionen zukünftig steuerlich gefördert werden sollen: Das sogenannte Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (KlimaInvPG), dessen Regierungsentwurf wir Ihnen hier überblicksmäßig vorstellen.

Keine Förderung für Investitionen vor dem Stichtag

Der Entwurf zum KlimaInvPG ist Teil des Wachstumschancengesetzes, über das aktuell parlamentarisch beraten wird. Nach aktuellen Informationen soll der Bundesrat am 15. Dezember 2023 über das Gesetz entscheiden. Das KlimaInvPG könnte dann zum Jahreswechsel in Kraft treten. Sind Sie schon in der Planung von Investitionen? Dann ist diese Zeitlinie besonders wichtig für Sie: Es sollen nämlich nur solche Investitionen gefördert werden, die nach der Verkündung des Gesetzes bzw. dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden. Als Beginn der Investition gilt dabei die Bestellung eines Wirtschaftsgutes oder der Beginn der Herstellung. Sollte also für eine anstehende Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes eine Förderung nach dem KlimaInvPG infrage kommen, sollte diese bis zur genannten Ziellinie hinausgeschoben werden.

Förderung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Folgende Investitionen sollen von der Prämie profitieren:

  • Die Investitionen erfolgen in bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

  • Die angeschafften Wirtschaftsgüter sind in einem (Energie-)Einsparkonzept enthalten, durch das die betriebliche Energieeffizienz verbessert und geltende EU-Normen übertroffen bzw. zukünftig anzuwendende EU-Normen vorzeitig erfüllt werden.

  • Das Einsparkonzept muss von einem Energieberater oder einem betriebsinternen Energiemanager (bei Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS) erstellt worden sein und die wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 erfüllen.

  • Im Jahr der Anschaffung und dem Folgejahr wird das Investitionsgut (fast) ausschließlich betrieblich im Inland genutzt.

  • Ausgeschlossen sind Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme/Fernkälte oder für Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Alle Steuerpflichtige mit Anlagevermögen antragsberechtigt

Grundsätzlich sollen alle Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen, förderfähig sein, soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind. Personengesellschaften gelten als eigenständige Anspruchsberechtigte.

15 % der Anschaffungskosten förderfähig

Über den geplanten Förderzeitraum (bis 31. Dezember 2029) soll jeder Antragsteller die Prämie für insgesamt bis zu EUR 200 Mio. (nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellkosten beantragen können. Der Gesetzesentwurf sieht eine Prämie in Höhe von 15 % der Kosten vor. Der Staat beteiligt sich somit mit bis zu EUR 30 Mio. an den Investitionen.

Administrative Erleichterung gegenüber der Förderung nach EEW-Richtlinie

Der geplante Anwendungsbereich des KlimaInvPG ähnelt der bestehenden Förderung nach der EEW-Richtlinie. Die hier vorgestellte Steuerprämie soll jedoch durch eine möglicherweise größere Bemessungsgrundlage, zeitliche Erleichterungen und geringere Nachweisanforderungen punkten. Zudem soll ein Rechtsanspruch auf die hier vorgestellte Investitionsprämie bestehen, wenn die Förderbedingungen erfüllt werden.

Die optimale Vorbereitung: Bereits jetzt für 2024 planen

Geschenke sollte man annehmen. Wenn Sie die Anschaffung von förderfähigem Anlagevermögen planen, kommen Sie gerne auf uns zu.