Der „Investitions-Booster“ tritt in Kraft
Das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ist am 19. Juli 2025 in Kraft getreten und soll durch gezielte Investitionsanreize Wirtschaftswachstum generieren. Zwischen der Vorstellung des Referentenentwurfs und der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt sind keine zwei Monate vergangen, womit die Bundesregierung ein klares Signal der Handlungsfähigkeit und -bereitschaft aussendet. Die Gesetzesänderungen umfassen unterschiedliche steuerliche Entlastungen für Unternehmen, die kurzfristig wachstumswirksame Investitionen anregen und zusätzlich mittel- bis langfristig die Planungssicherheit der Unternehmen erhöhen sollen. Neben altbewährten Maßnahmen wie schnelleren Abschreibungen senkt die Regierung perspektivisch das Besteuerungsniveau, wodurch der Wirtschaftsstandort Deutschland auch im internationalen Wettbewerb attraktiver wird. Nachfolgend werden die einzelnen Maßnahmen vorgestellt.
Degressive Abschreibung
Sofern Sie im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ein bewegliches Wirtschaftsgut (z. B. Fahrzeuge, Maschinen, Betriebsvorrichtungen) anschaffen, können Sie dieses im ersten Jahr mit bis zu 30 % der Anschaffungskosten und in den Folgejahren mit 30 % des Restbuchwerts in der Steuerbilanz abschreiben und so Ihre Steuerlast senken (§ 7 Abs. 2 EStG). Die jährliche Abschreibung ist dabei auf das Dreifache der Abschreibung nach gleichbleibenden Jahresbeträgen gedeckelt und eine Absetzung für außergewöhnliche Abschreibungen ist bei Ausübung dieses Wahlrechts nicht mehr möglich. Das Wahlrecht ist attraktiv für Investitionen mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
Steuersatzsenkungen ab 2028
Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem Jahr 2028 schrittweise um 1 % gesenkt, bis ein Niveau von 10 % im Jahr 2032 erreicht ist (§ 23 Abs. 1 KStG). Korrespondierend wird der Thesaurierungssteuersatz für Personengesellschaften und Einzelunternehmer gem. § 34a Abs. 1 EStG ab dem Jahr 2028 von 28,25 % auf 25 % reduziert. Aus den Steuersatzsenkungen ergeben sich diverse Folgeeffekte, u. a. erfordert die zukunftsgerichtete Bewertung von latenten Steuern in Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag ab dem 18. Juli 2025 eine Berücksichtigung der variablen Steuersätze.
E-Dienstwagenbesteuerung
Für im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2030 angeschaffte rein elektrisch angetriebene Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu EUR 100.000 ist die Privatnutzung monatlich mit 0,25 % des Bruttolistenpreises zu versteuern, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG). Zuvor war dies nur bis zu einem Bruttolistenpreis von EUR 70.000 möglich. Übersteigt der Bruttolistenpreis eines rein elektrisch angetriebenen Firmenwagens die Obergrenze, sind weiterhin die Hälfte des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten im Rahmen der 1 %-Methode anzusetzen. Die Neuregelung gilt ebenso bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.
Abschreibung von E-Firmenwagen
Für im Zeitraum 1. Juli 2025 – 31. Dezember 2027 angeschaffte rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG) besteht alternativ zur neu eingeführten degressiven 30 %-Abschreibung (s. o.) die Möglichkeit, die getätigten Anschaffungskosten im ersten Jahr mit 75 % und in den fünf Folgejahren gestaffelt mit 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % in der Steuerbilanz abzuschreiben. Eine zeitanteilige Abschreibung im Jahr der Anschaffung unterbleibt, sodass im ersten Jahr stets 75 % der Anschaffungskosten aufwandswirksam abzuschreiben sind. Eine Kombination mit einer anderen Sonderabschreibung bzw. ein späterer Wechsel der Abschreibungsmethode ist ausgeschlossen. Die spezielle Abschreibung ist auch für angeschaffte E-Gebrauchtwagen und E-Nutzfahrzeuge zulässig, die eine gewöhnliche Nutzungsdauer von länger als sechs Jahren aufweisen.
Ausweitung der Forschungszulage
Die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für entstandene förderfähige Aufwendungen wird ab dem Jahr 2026 von EUR 10 Mio. auf EUR 12 Mio. pro Unternehmensverbund angehoben. Somit steigt der jährliche Maximalbetrag der Forschungszulage auf EUR 3 Mio. an. KMU können aufgrund des geltenden Bonus sogar EUR 4,2 Mio. Forschungszulage pro Jahr erzielen. Ab dem 1. Januar 2026 werden zudem die förderfähigen Aufwendungen um 20 % pauschal erhöht, um den damit verbundenen Gemein- und sonstigen Betriebskosten Rechnung zu tragen. Eine Nachweispflicht dieser Kosten besteht insoweit nicht. Zusätzlich werden die Stundensätze für förderfähige Eigenleistungen von Einzelunternehmern sowie Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern ab dem 1. Januar 2026 von EUR 70 auf EUR 100 erhöht (§ 3 Abs. 3 FZulG). Die stundentechnische Obergrenze der förderfähigen Eigenleistung bleibt unverändert bei 40 Stunden pro Woche.
Die Bundesregierung hat in kurzer Zeit ein umfangreiches steuerliches Entlastungspaket verabschiedet. Die Kombination aus kurzfristigen Investitionsanreizen und -mittel bzw. langfristiger steuerlicher Entlastung ist ein deutliches Signal an die deutsche Wirtschaft. Unternehmen sind gut beraten, ihre Investitionen entsprechend der steuerlich vorteilhaften Zeitfenster und der gegebenen Abschreibungswahlrechte zu planen. Die Bundesregierung nimmt damit einhergehende milliardenschwere Steuereinbußen in Kauf und verspricht den Ländern und Kommunen eine Kompensation sämtlicher Mindereinnahmen. In Anbetracht dieses finanziellen Kraftakts bleibt abzuwarten, welcher finanzielle Spielraum in der laufenden Legislaturperiode noch für weitere Entlastungsmaßnahmen verbleibt.