Erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten für Investitionen
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann nun wieder eine degressive AfA in Anspruch genommen werden. Dadurch können in den ersten Nutzungsjahren höhere Abschreibungsbeträge geltend gemacht werden als bei einer linearen Abschreibung. Dies führt zu einer zeitlichen Vorverlagerung der steuerlichen Entlastung und kann sich positiv auf Liquidität und Investitionsentscheidungen auswirken.
Für rein elektrische Fahrzeuge gelten darüber hinaus besondere Abschreibungsregelungen mit stark erhöhtem Abschreibungsbetrag von 75 % im Jahr der Anschaffung. Ziel dieser Regelung ist es, Investitionen in emissionsarme Mobilität gezielt zu fördern. Unternehmen, die ihre Fahrzeugflotten erneuern oder erweitern, können hierdurch erhebliche steuerliche Effekte erzielen.
Die wieder eingeführte degressive AfA ist ausschließlich in der Steuerbilanz anwendbar. Handelsrechtlich sind die neuen Abschreibungsmöglichkeiten kaum bis gar nicht zulässig. Das HGB macht zur Wahl der Abschreibungsmethode zwar keine detaillierten Vorgaben, doch statuiert es das Stetigkeitsgebot, wonach eine einmal gewählte Bewertungsmethode grundsätzlich beizubehalten ist. Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist somit nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Problematisch ist dann allerdings die handelsrechtliche Rückkehr zur linearen Abschreibung nach Auslaufen der steuerrechtlichen Regelung, da sich ein erneuter Wechsel der Abschreibungsmethode nur schwer sachgerecht begründen lassen dürfte.
Die speziellen AfA-Regelungen für Elektrofahrzeuge sind handelsrechtlich nicht anwendbar. Die steuerlichen Staffelsätze bilden keinen realistischen Werteverzehr des Vermögensgegenstands ab und widersprechen damit dem handelsrechtlichen Vorsichts- und Realisationsprinzip. In der Folge entstehen vermehrt Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die in der Rechnungslegung zu berücksichtigen sind.