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"Investitionsboostergesetz": Folgen für Steuern und Bilanz

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 18. Juli 2025 tritt das von den Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD entworfene Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in Kraft. Ziel ist es, die Attraktivität des Standorts zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Volkswirtschaft langfristig zu sichern. Neben den steuerlichen Effekten ergeben sich auch Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss.

Erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten für Investitionen

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann nun wieder eine degressive AfA in Anspruch genommen werden. Dadurch können in den ersten Nutzungsjahren höhere Abschreibungsbeträge geltend gemacht werden als bei einer linearen Abschreibung. Dies führt zu einer zeitlichen Vorverlagerung der steuerlichen Entlastung und kann sich positiv auf Liquidität und Investitionsentscheidungen auswirken.


Für rein elektrische Fahrzeuge gelten darüber hinaus besondere Abschreibungsregelungen mit stark erhöhtem Abschreibungsbetrag von 75 % im Jahr der Anschaffung. Ziel dieser Regelung ist es, Investitionen in emissionsarme Mobilität gezielt zu fördern. Unternehmen, die ihre Fahrzeugflotten erneuern oder erweitern, können hierdurch erhebliche steuerliche Effekte erzielen.


Die wieder eingeführte degressive AfA ist ausschließlich in der Steuerbilanz anwendbar. Handelsrechtlich sind die neuen Abschreibungsmöglichkeiten kaum bis gar nicht zulässig. Das HGB macht zur Wahl der Abschreibungsmethode zwar keine detaillierten Vorgaben, doch statuiert es das Stetigkeitsgebot, wonach eine einmal gewählte Bewertungsmethode grundsätzlich beizubehalten ist. Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist somit nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Problematisch ist dann allerdings die handelsrechtliche Rückkehr zur linearen Abschreibung nach Auslaufen der steuerrechtlichen Regelung, da sich ein erneuter Wechsel der Abschreibungsmethode nur schwer sachgerecht begründen lassen dürfte.


Die speziellen AfA-Regelungen für Elektrofahrzeuge sind handelsrechtlich nicht anwendbar. Die steuerlichen Staffelsätze bilden keinen realistischen Werteverzehr des Vermögensgegenstands ab und widersprechen damit dem handelsrechtlichen Vorsichts- und Realisationsprinzip. In der Folge entstehen vermehrt Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die in der Rechnungslegung zu berücksichtigen sind.

Steuersenkung für Unternehmen ab 2028

Ein weiterer Kernpunkt des Investitionssofortprogramms ist die sukzessive Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem Veranlagungszeitraum 2028. Der Steuersatz wird jährlich um einen Prozentpunkt von 15 % auf 10 % reduziert. Parallel erfolgt eine abgestufte Senkung des Thesaurierungssteuersatzes für Personengesellschaften, um die steuerliche Belastungsneutralität zwischen Kapital- und Personengesellschaften zu wahren. Für Unternehmen bedeutet dies, dass Investitions- und Finanzierungsentscheidungen künftig unter veränderten steuerlichen Rahmenbedingungen zu treffen sind. Insbesondere bei langfristigen Investitionsprojekten kann die künftig geringere Steuerbelastung Einfluss auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben.

Auswirkung auf die Handelsbilanz

Die Gesetzesänderungen haben neben den steuerlichen Anreizen auch Einfluss auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss, insbesondere bei latenten Steuern.


Bei deren Bewertung müssen aufgrund der sukzessiven Senkung der Körperschaftsteuer für Abschlussstichtage nach dem 11. Juli 2025 die voraussichtlichen Umkehrzeitpunkte der Differenzen prognostiziert und mit den jeweils geltenden künftigen Steuersätzen bewertet werden. Bei kurzfristigen Vermögensgegenständen und Schulden ist regelmäßig von einer Umkehr der temporären Differenzen im Folgejahr auszugehen, sodass der Steuersatz des nächsten Veranlagungszeitraums herangezogen werden kann. Abweichungen bei nicht abnutzbaren Anlagegütern führen zu quasi-permanenten Differenzen, die sich erst beim Abgang des Wirtschaftsguts umkehren. Ist ein Abgang ab 2032 absehbar, kann bereits der zukünftige Körperschaftsteuersatz von 10 % für die Bewertung der entsprechenden latenten Steuern angesetzt werden.


Komplexer stellt sich die Bewertung von abnutzbarem Anlagevermögen dar. Unterschiedliche AfA-Verläufe in Handels- und Steuerbilanz sowie die sukzessive Senkung des Körperschaftsteuersatzes erzeugen teils langfristige, in ihrer Umkehr schwer prognostizierbare temporäre Differenzen. Entsprechend steigt der Aufwand für die Planung und Bewertung der latenten Steuern. Ähnliche Effekte ergeben sich bei langfristigen Rückstellungen, etwa bei Pensionsverpflichtungen, bei denen die zeitliche Umkehr der Differenzen regelmäßig über viele Jahre erfolgt. Liegt der Abbau der Differenzen ausschließlich nach 2031, kann zur Bewertung der Rückstellungen erneut der künftige Steuersatz von 10 % angesetzt werden.


Insgesamt führen die Neuregelungen dazu, dass die Bewertung latenter Steuern stärker als bisher von Annahmen über künftige Entwicklungen abhängt. Dies kann sowohl den fachlichen als auch den dokumentarischen Aufwand im Rahmen der Jahresabschlusserstellung erhöhen.

Folgen des Investitionssofortprogramms

 Mit dem Investitionssofortprogramm setzt der Gesetzgeber deutliche steuerliche Anreize, denn die neuen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten können in Verbindung mit der Körperschaftsteuersenkung zu echten Steuerersparnissen führen.


Im Handelsrecht kann das Gesetz jedoch zu einer deutlichen Komplexitätserhöhung bei der Berechnung der latenten Steuern führen.