71778EB1-9460-48A5-9CCC-AD1ED707F9C6

Auswirkungen des Iran-Kriegs auf den HGB‑Abschluss 2025

Seit dem 28. Februar 2026 befinden sich die USA und Israel in einer kriegerischen Auseinandersetzung mit dem Iran („Iran-Krieg“). Die Folgen reichen von angespannten Lieferketten über volatile Energiepreise bis hin zu starken Reaktionen an den Finanzmärkten. Zahlreiche Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2025 waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgestellt, geprüft oder festgestellt. Damit stellt sich die Frage, wie der Iran-Krieg in der HGB-Rechnungslegung zu berücksichtigen ist. Orientierung bietet der fachliche Hinweis des IDW vom 5. März 2026.

Bilanzielle Einordnung

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn der Angriffe auf iranische Ziele am 28. Februar 2026. Für Abschlüsse mit Stichtag 31. Dezember 2025 liegen damit grundsätzlich wertbegründende Ereignisse nach dem Abschlussstichtag vor. Aufgrund des Stichtagsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) bleiben die durch den Iran-Krieg ausgelösten wirtschaftlichen Folgen – etwa Wertverluste, Lieferausfälle oder Kostensteigerungen – im Regelfall bei Ansatz und Bewertung im Jahres- bzw. Konzernabschluss 2025 unberücksichtigt.


Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Kriegsfolgen die Fortführungsannahme in Frage stellen. Ist die Going-Concern-Prämisse nicht mehr angemessen, sind Bilanzansätze und Bewertungsmaßstäbe entsprechend anzupassen; dies kann im Extremfall eine grundlegende Neuausrichtung des Abschlusses erfordern.

Nachtragsberichterstattung

Obwohl damit grundsätzlich keine Anpassung der Bilanzwerte erfolgt, kann eine Pflicht zur Nachtragsberichterstattung bestehen. Der Iran-Krieg ist als „Vorgang von besonderer Bedeutung“ im Sinne von § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB zu erläutern, sofern der Abschluss zum 31. Dezember 2025 am 28. Februar 2026 noch nicht aufgestellt war und die Auswirkungen für das Unternehmen wesentlich sind.


Ausreichend ist ein Hinweis auf den Krieg und eine qualitative Beschreibung der finanziellen Folgen für Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Konkrete Zahlenangaben sind nicht erforderlich; entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Betroffenheit – etwa durch Markt- und Preisrisiken – für die Adressaten nachvollziehbar wird. Abgedeckt werden sollte der Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 2026 bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses.

Testierte, nicht festgestellte Abschlüsse

Ist ein Abschluss zum 31. Dezember 2025 bereits aufgestellt und testiert, aber am 28. Februar 2026 noch nicht festgestellt bzw. gebilligt, muss das zuständige Organ prüfen, ob der Iran-Krieg eine Änderung von Abschluss und/oder Lagebericht erfordert. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Fortführungsannahme durch die Kriegsfolgen entfallen ist. Bei Änderungen ist eine Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 HGB durchzuführen.

Auswirkungen auf den Lagebericht

Risikobericht: In vielen Fällen führt der Iran-Krieg zu berichtspflichtigen Risiken. Zu berücksichtigen sind insbesondere Unsicherheiten in Lieferketten, Energiekosten und Finanzmärkten, soweit sie für die künftige Entwicklung wesentlich sind. Besteht ohne entsprechende Angaben die Gefahr, dass kein zutreffendes Bild der Risikolage vermittelt wird, sind die relevanten Einzelrisiken im Risikobericht zu adressieren.


Prognosebericht: Ändern sich die Erwartungen des Managements zu den bedeutsamsten Leistungsindikatoren infolge des Kriegs, ist dies im Prognosebericht abzubilden. DRS 20 erlaubt in Ausnahmesituationen mit außergewöhnlich hoher Unsicherheit eine Abweichung von Punkt-, Intervall- oder qualifiziert-komparativen Prognosen. Bei Unternehmen, die wesentlich von den unmittelbaren oder mittelbaren Folgen des Iran-Kriegs betroffen sind, können die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein. Erforderlich ist jedoch eine konkrete Begründung; ein pauschaler Verweis auf den Krieg genügt nicht.

Nichtfinanzielle Berichterstattung

Unternehmen, die ihre nichtfinanzielle (Konzern-)Berichterstattung unter Anwendung der ESRS erstellen, haben ESRS 1.94 zu Ereignissen nach dem Abschlussstichtag zu beachten. Hält das Unternehmen den Iran-Krieg für wesentlich, sind qualitative Angaben zu Ereignis und möglichen Folgen erforderlich; eine Quantifizierung wird nicht verlangt. Soweit Angaben bereits in Anhang oder Lagebericht enthalten sind, können diese per Verweis einbezogen werden.


Für HGB-Abschlüsse zum 31. Dezember 2025 bleibt der Iran-Krieg in der Regel bilanziell außen vor, da er als wertbegründendes Ereignis nach dem Stichtag gilt. Gleichwohl besteht ein erheblicher Bedarf an transparenter Berichterstattung im Anhang und im Lagebericht. Unternehmen sollten frühzeitig analysieren, in welchem Umfang sie betroffen sind, ob eine Nachtragsberichterstattung erforderlich ist, wie Risiken und Prognosen anzupassen sind und ob die Fortführungsannahme weiterhin trägt. Der IDW-Hinweis bildet dabei den maßgeblichen Orientierungsrahmen für Unternehmen und Abschlussprüfer.