Änderung im Umwandlungssteuergesetz
Im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes soll nach § 3 Abs. 2a UmwStG-E eine 14-monatige Übermittlungsfrist für die steuerliche Schlussbilanz einer Umwandlung nach §§ 3 ff. UmwStG und – über den Verweis in § 11 Abs. 3 UmwStG – auch für solche nach §§ 11 ff. UmwStG eingeführt werden. Anzuwenden ist diese Neuregelung erstmalig für Fälle, in denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Umwandlungsvorgangs maßgebende öffentliche Register nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgt ist.
Bei Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft oder nach einer Verschmelzung auf eine natürliche Person ist die Veräußerung und Aufgabe einer Personengesellschaft innerhalb einer 5-jährigen Frist gewerbesteuerpflichtig (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG-E). Dabei sollen in Zukunft auch mittelbare Veräußerungen oder Aufgaben von Anteilen an der übernehmenden Personalgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen. Dies betrifft insbesondere Übertragungsvorgänge bei doppelstöckigen Personalgesellschaften.
Durch die Einführung von § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E soll die Entstehung von negativen Anschaffungskosten bei der Erfassung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei Einbringungen i. S. d. § 20 UmwStG verhindert werden. Demnach soll das eingebrachte Betriebsvermögen unter Beachtung der genannten Entnahmen und Einlagen ermittelt werden. Ein sich daraus ergebendes negatives Betriebsvermögen führt dazu, dass bei der Einbringung insoweit stille Reserven aufzulösen und bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft die Buchwerte aufzustocken sind.
Die Ausnahme von der rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach § 22 Abs. 2 UmwStG wird zur Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Sofern die übernehmende Kapitalgesellschaft innerhalb der 7-jährigen Behaltensfrist nach Einbringung die zum gemeinen Wert eingebrachten Anteile veräußert, so löst dieses eigentlich schädliche Ereignis keine rückwirkende Besteuerung aus, wenn der Einbringende die erhaltenen Anteile bereits vor diesem schädlichen Ereignis veräußert hat. Diese Ausnahme soll allerdings zukünftig nur noch insoweit gelten, als die Veräußerung der erhaltenen Anteile unter Aufdeckung stiller Reserven erfolgt ist.
Zudem soll der Ansatz des Buchwerts der Anteile der übertragenden Körperschaft beim Anteilseigner zum Regelfall nach § 13 Abs. 2 UmwStG-E werden. Für den Ansatz zum gemeinen Wert muss der Anteilseigner einen unwiderruflichen Antrag stellen.