Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft
Betroffen hiervon: insbesondere Unternehmen (Kapital- wie Personengesellschaften) mit Konzernstrukturen
Eine wesentliche Änderung betrifft die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage soll die umsatzsteuerliche Organschaft künftig nur noch auf ausdrücklichen Antrag des Organträgers und ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft entstehen. Unternehmen erhalten dadurch mehr Planungssicherheit und können den Beginn der Organschaft selbst bestimmen sowie einzelne Gesellschaften gezielt außerhalb der Organschaft halten.
Der Antrag kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; dies kann die gesamte Organschaft oder einzelne Organgesellschaften betreffen.
Zudem wird gesetzlich klargestellt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Damit setzt der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs um. Die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung bleiben jedoch unverändert bestehen. Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen durch die Finanzverwaltung ist nicht vorgesehen. Unternehmen müssen daher weiterhin selbst prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die Eingliederungsmerkmale) erfüllt sind.
Werden die Voraussetzungen der Organschaft nicht oder nicht mehr erfüllt, ist dies der Finanzverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Grundsätzlich erfolgt dann eine Rückabwicklung für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Zur Durchführung der erforderlichen Folgekorrekturen sieht der Gesetzentwurf eine einjährige Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist vor. Auf gemeinsamen unwiderruflichen Antrag kann eine Rückabwicklung unterbleiben, wenn keine Steuerausfälle entstehen.
Die Neuregelung soll erstmals ab dem 1. Januar 2029 gelten; Anträge können bereits ab dem 1. Juli 2028 elektronisch gestellt werden.
Ferner wird die sogenannte „Entnahmebesteuerung“ an die höchstrichterliche Rechtsprechung der Dreisphärentheorie angepasst. Erfasst werden soll insoweit die Verwendung für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals und nicht mehr die Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinne.