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Jahressteuergesetz 2026

Wichtige geplante Änderungen im Überblick

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026. Der Entwurf enthält zahlreiche steuerliche Einzelmaßnahmen, die insbesondere auf europäische Vorgaben, aktuelle Rechtsprechung und die Vereinfachung steuerlicher Verfahren zurückgehen. Besonders praxisrelevant sind die geplanten Änderungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken, zum Quellensteuerverfahren sowie zur Vollverzinsung.

Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

Betroffen hiervon: insbesondere Unternehmen (Kapital- wie Personengesellschaften) mit Konzernstrukturen


Eine wesentliche Änderung betrifft die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage soll die umsatzsteuerliche Organschaft künftig nur noch auf ausdrücklichen Antrag des Organträgers und ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft entstehen. Unternehmen erhalten dadurch mehr Planungssicherheit und können den Beginn der Organschaft selbst bestimmen sowie einzelne Gesellschaften gezielt außerhalb der Organschaft halten.


Der Antrag kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; dies kann die gesamte Organschaft oder einzelne Organgesellschaften betreffen.


Zudem wird gesetzlich klargestellt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Damit setzt der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs um. Die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung bleiben jedoch unverändert bestehen. Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen durch die Finanzverwaltung ist nicht vorgesehen. Unternehmen müssen daher weiterhin selbst prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die Eingliederungsmerkmale) erfüllt sind.


Werden die Voraussetzungen der Organschaft nicht oder nicht mehr erfüllt, ist dies der Finanzverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Grundsätzlich erfolgt dann eine Rückabwicklung für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Zur Durchführung der erforderlichen Folgekorrekturen sieht der Gesetzentwurf eine einjährige Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist vor. Auf gemeinsamen unwiderruflichen Antrag kann eine Rückabwicklung unterbleiben, wenn keine Steuerausfälle entstehen.

Die Neuregelung soll erstmals ab dem 1. Januar 2029 gelten; Anträge können bereits ab dem 1. Juli 2028 elektronisch gestellt werden.


Ferner wird die sogenannte „Entnahmebesteuerung“ an die höchstrichterliche Rechtsprechung der Dreisphärentheorie angepasst. Erfasst werden soll insoweit die Verwendung für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals und nicht mehr die Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinne.

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

Betroffen hiervon: insbesondere private wie gewerbliche Immobilieninvestoren, Unternehmen mit Immobilien


Mit dem neuen § 6f EStG-E sollen die wesentlichen Grundsätze der BFH-Rechtsprechung erstmals gesetzlich geregelt werden. Gleichzeitig schafft der Entwurf eine gesetzliche Grundlage für eine künftig vom BMF bereitzustellende Arbeitshilfe.


Grundsätzlich soll die im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreisaufteilung maßgeblich sein. Nur wenn diese die tatsächlichen Wertverhältnisse erheblich verfehlt, kann sie unberücksichtigt bleiben. In diesen Fällen dürfte die Finanzverwaltung regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast tragen.


Ist die vertragliche Aufteilung nicht anzuerkennen, erfolgt die Aufteilung nach den Verkehrswerten von Grund und Boden sowie Gebäude anhand der Grundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung. Wer von der BMF-Arbeitshilfe abweichen möchte, muss die maßgeblichen Werte grundsätzlich durch ein Gutachten eines geeigneten, zertifizierten Sachverständigen nachweisen.


Die Neuregelung gilt erstmals für Anschaffungen aufgrund von Kaufverträgen oder vergleichbaren Rechtsgeschäften, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden.

Erleichterungen beim Quellensteuerverfahren für grenzüberschreitende Leistungen

Betroffen hiervon: Unternehmen mit Lizenzzahlungen ins Ausland


Nach geltendem Recht kann der Quellensteuerabzug bei bestimmten Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige unterbleiben, wenn die Vergütungen innerhalb eines Kalenderjahres EUR 10.000 nicht überschreiten. Der Entwurf erhöht diese Freigrenze auf EUR 100.000 bei Vergütungen für die Überlassung von Rechten an beschränkt Steuerpflichtige. Davon könnten insbesondere Unternehmen mit grenzüberschreitenden Lizenz- und Nutzungsvereinbarungen profitieren.


Die Neuregelung soll für Vergütungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.

Anhebung des Zinssatzes

Betroffen hiervon: alle Steuerpflichtigen


Der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen nach § 233a AO soll von 1,8 % auf 3,6 % pro Jahr angehoben werden. Damit soll der Zinssatz nach Auffassung des Gesetzgebers wieder realitätsgerechter ausgestaltet werden. Andere steuerliche Zinstatbestände, insbesondere Stundungs-, Aussetzungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen, bleiben nach dem aktuellen Gesetzentwurf unverändert.

Die Änderung soll erstmals für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Weitere geplante Änderungen
  • Verkürzung des Zeitraums für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland von bislang 48 auf 24 Monate

  • Anpassung der Definition des Grundlohns für die Bemessung von steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen

  • Erweiterung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung: Arbeitgeber sollen künftig zusätzliche Angaben elektronisch übermitteln müssen, insbesondere zu Lohnersatzleistungen, Reisekostenerstattungen und steuerfreien Arbeitgeberleistungen

  • Erweiterung der Zugriffsrechte der Finanzverwaltung auf elektronische Systeme im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau

  • Ausschluss der Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne, soweit diese auf Anteile an Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds entfallen und bereits eine Steuerbefreiung nach §§ 20, 21 oder 49 Abs. 2 InvStG in Anspruch genommen wird

  • Anpassung der Regelungen zum Leistungsort bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen

  • Anhebung der Obergrenze für staatliche Beihilfen einschließlich der Forschungszulage von EUR 15 Mio. auf EUR 25 Mio.

  • Einführung einer Berichtigungs- und Anzeigepflicht für länderbezogene Berichte (Country-by-Country Reports – CbCR) nach § 138a AO

Ausblick

Der Referentenentwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Im weiteren Verlauf können sich die geplanten Regelungen noch ändern. Unternehmen und vermögende Privatpersonen sollten die weitere Entwicklung beobachten und frühzeitig prüfen, ob sich aus den Neuregelungen Handlungsbedarf ergibt.