Alles neu macht der Koalitionsvertrag?

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD finden sich viele Vorsätze, um gemeinnützige Organisationen und das Ehrenamt zu stärken. Diese Maßnahmen sind jedoch noch nicht beschlossen und stellen bisher lediglich Vorhaben dar, die geprüft und ggf. umgesetzt werden sollen:

  • Pauschalen: Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) soll von EUR 3.000 auf EUR 3.300 und die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von EUR 840 auf EUR 960 ansteigen.

  • Freigrenze für wirtschaftliche Tätigkeiten: Die Freigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 64 Abs. 3 AO) soll sich von EUR 45.000 auf EUR 50.000 erhöhen.

  • Zeitnahe Mittelverwendungspflicht: Die Freigrenze von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO) soll von Einnahmen in Höhe von EUR 45.000 auf EUR 100.000 angehoben werden.

  • Sphärenaufteilung: Bei Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von unter EUR 50.000 Euro soll keine „Sphärenaufteilung“ (in ideeller Bereich, steuerbefreite Vermögensverwaltung, steuerbefreiter Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) mehr erforderlich sein.

  • Modernisierung und Vereinfachung: Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke soll „modernisiert“ und das (Vereins- und) Gemeinnützigkeitsrecht vereinfacht werden.

Während die Anhebung der Pauschalen und der Freigrenze für wirtschaftliche Tätigkeiten aufgrund der Inflation als Selbstverständlichkeit erscheint, zeigt der Koalitionsvertrag an mehreren Stellen das Ziel an, Erleichterungen durch vereinfachte Regelungen zu bringen („umfassendes Bürokratierückbaugesetz für Vereine und ehrenamtliches Engagement“). Es wird sich zeigen müssen, ob z. B. die Aufgabe der Sphärenaufteilung und der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung mit der Vermeidung des Missbrauchs des Gemeinnützigkeitsrechts in Einklang zu bringen sein wird. Ob und wann diese Vorsätze vom Gesetzgeber angegangen werden, ist derzeit noch nicht absehbar.