Konzernabschlusserstellungspflicht?

Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts sind nicht nur ein probates Instrument zur langfristigen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, sondern auch zur Vermögenssicherung und Nachfolgeplanung. Nicht zuletzt werden durch gesellschaftsrechtliche Strukturierungen regelmäßig Unternehmensbeteiligungen in eine Stiftung eingebracht, um als Verbundeinheit den Stiftungszweck nachhaltig zu fördern. Die Komplexität dieser Strukturen kann eine oft übersehene Transparenz- und Offenlegungspflicht hervorrufen, welche bei Nichtbefolgung unter Verweis auf § 21 Publizitätsgesetz (PublG) ein Ordnungsgeldverfahren und eine Verletzung der Legalitätspflichten der Organe nach § 84a BGB begründen kann: die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses.

Zunächst ist festzustellen, dass für das Rechtssubjekt Stiftung eine unmittelbare Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung aus dem Handelsrecht nicht abzuleiten ist. Eine Konzernrechnungslegungspflicht kann sich aus dem Publizitätsgesetz ergeben, welches die Aufstellung und Offenlegung von Konzernabschlüssen von Unternehmen in dessen Regelungsumfang einbezieht. Der für die Rechnungslegung von Stiftungen relevante IDW RS FAB 5 greift die Frage der Erstellungspflicht nur lakonisch auf und verweist auf den konzernpublizitätsrechtlichen Unternehmensbegriff des § 11 PublG. Nach dieser Rechtsnorm ergeben sich für die Beurteilung der Konzernabschlusserstellungspflicht drei zentrale Fragestellungen: Ist das Rechtssubjekt als „Unternehmen“ im Sinne des PublG zu qualifizieren? Verfügt dieses über die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen? Überschreitet der Konzernverbund die in § 11 PublG genannten Größenkriterien?

Dabei stellt sich die Beurteilung des Unternehmensbegriffs als herausfordernd dar. Denn weder das Publizitätsgesetz noch das Handelsrecht sehen eine allgemeingültige, abstrakte Legaldefinition vor. Vielmehr hat dessen Auslegung vor dem Hintergrund des jeweiligen Gesetzes und des Sachzusammenhangs zu erfolgen.